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AS 2007 615

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung)

Änderung vom 6. Oktober 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20061, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert:

Art. 33 Abs. 2 2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Pro- zent, jedoch mindestens 7000 Franken und höchstens 11 500 Franken abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Arti- keln 26–31 und der allgemeinen Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben d–f. Bei erhebli- cher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegat- ten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.

Art. 35 Abs. 1 Bst. c

1 Vom Einkommen werden abgezogen:

c. 2300 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.

Art. 212 Abs. 2 2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Pro- zent, jedoch mindestens 7600 Franken und höchstens 12 500 Franken abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Arti- keln 26–31 und der allgemeinen Abzüge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d–f.

2006-0891 615

BG über die direkte Bundessteuer. AS 2007 Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung

Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.

Art. 213 Abs. 1 Bst. c

1 Vom Einkommen werden abgezogen:

c. 2500 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 6. Oktober 2006 Nationalrat, 6. Oktober 2006 Der Präsident: Rolf Büttiker Der Präsident: Claude Janiak Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 25. Januar 2007 unbenützt abge-

laufen.3

2 Es wird auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.

28. Februar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3 BBl 2006 8339

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