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AS 2007 681

Bundesgesetz über Regionalpolitik

Bundesgesetz über Regionalpolitik

vom 6. Oktober 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 20052, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck Dieses Gesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Regionen stärken und deren Wertschöpfung erhöhen und so zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in den Regionen, zur Erhaltung einer dezentralen Besiedlung und zum Abbau regio- naler Disparitäten beitragen.

Art. 2 Grundsätze Die Regionalpolitik beruht auf folgenden Grundsätzen: a. Die Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung werden berücksichtigt. b. Die Regionen entwickeln eigene Initiativen zur Verbesserung der Wett- bewerbsfähigkeit und zur Erhöhung der Wertschöpfung. c. Die regionalen Zentren bilden die Entwicklungsmotoren. d. Die Kantone sind die zentralen Ansprechpartner des Bundes und stellen die Zusammenarbeit mit den Regionen sicher. e. Die Bundesstellen pflegen untereinander und mit in- und ausländischen Institutionen und Organisationen eine enge Zusammenarbeit.

Art. 3 Regionen

1 Als Regionen gelten Gruppen von Kantonen und Gemeinden sowie Zusammen-

schlüsse von Kantonen oder Gemeinden mit anderen öffentlich-rechtlichen oder privaten Körperschaften oder Verbänden. 2 Bei der Bildung von Regionen ist der geografischen Verbundenheit, der wirtschaft- lichen Funktionalität und dem Ziel der gemeinsamen Aufgabenlösung gegenüber institutionellen Grenzen Priorität einzuräumen.

SR 901.0

2005-2127 681

Regionalpolitik. BG AS 2007

3 Den bestehenden regionalen Strukturen ist Rechnung zu tragen, soweit sie sich zur Erfüllung des Zweckes dieses Gesetzes eignen.

4 Es obliegt den Regionen zu entscheiden, welche organisatorischen Einheiten sie

zur Erfüllung ihrer Aufgaben schaffen wollen.

2. Abschnitt: Massnahmen

Art. 4 Förderung von Initiativen, Programmen und Projekten

1 Finanzhilfen können gewährt werden an die Vorbereitung, die Durchführung und

die Evaluation von Initiativen, Programmen und Projekten, die: a. das unternehmerische Denken und Handeln in einer Region fördern; b. die Innovationsfähigkeit in einer Region stärken; c. regionale Potenziale ausschöpfen und Wertschöpfungssysteme aufbauen oder verbessern; oder d. die Zusammenarbeit unter öffentlichen und privaten Institutionen, unter Regionen und mit den Agglomerationen fördern.

2 Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn:

a. die Initiativen, Programme und Projekte für die betroffene Region Innova- tionscharakter haben; und b. der Nutzen der geförderten Initiativen, Programme und Projekte zum gröss- ten Teil in Regionen anfällt, die mehrheitlich spezifische Entwicklungsprob- leme und Entwicklungsmöglichkeiten des Berggebietes und des weiteren ländlichen Raumes aufweisen.

Art. 5 Förderung von Entwicklungsträgern, regionalen Geschäftsstellen und anderen regionalen Akteuren Finanzhilfen können den Entwicklungsträgern, regionalen Geschäftsstellen und anderen regionalen Akteuren gewährt werden für: a. die Erarbeitung und die Realisierung mehrjähriger Förderstrategien; oder b. die Koordination und die Begleitung der Initiativen, Programme und Pro- jekte ihrer Region.

Art. 6 Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

1 Mit Finanzhilfen kann die schweizerische Beteiligung an Programmen, Projekten

und innovativen Aktionen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gefördert werden, sofern: a. dadurch die Wertschöpfung einer Grenzregion mittelbar oder unmittelbar erhöht wird; oder b. ihr aus nationaler Sicht strategische Bedeutung zukommt.

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2 Beteiligungen von nationaler strategischer Bedeutung sind in Zusammenarbeit mit den Kantonen durch den Bund zu koordinieren.

3 An Bauprojekte werden keine Finanzhilfen gewährt.

4 Bei der Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sind die euro-

päische und die nationale territoriale Zusammenarbeit sowie ihre Umsetzung und ihr Zeitplan zu berücksichtigen.

Art. 7 Darlehen für Infrastrukturvorhaben

1 Der Bund kann zinsgünstige oder zinslose Darlehen für die Finanzierung von

Infrastrukturvorhaben gewähren, soweit diese: a. in einem direkten Zusammenhang mit der Realisierung und der Weiterfüh- rung von Vorhaben nach Artikel 4 stehen; b. Bestandteil eines Wertschöpfungssystems sind und zu dessen Stärkung bei- tragen; oder c. unmittelbar Nachfolgeinvestitionen in anderen Wirtschaftsbereichen einer Region induzieren.

2 Diese Darlehen können nur für Infrastrukturvorhaben gewährt werden:

a. deren Nutzen zum grössten Teil in Regionen anfällt, die mehrheitlich spe- zifische Entwicklungsprobleme und Entwicklungsmöglichkeiten des Berg- gebietes und des weiteren ländlichen Raumes aufweisen; b. an deren Finanzierung sich der Kanton mindestens gleichwertig beteiligt; und c. die der Bund nicht schon auf andere Weise unterstützt.

Art. 8 Verzinsung, Rückzahlung der Darlehen und Darlehensverluste

1 Bei der Festlegung des Zinssatzes ist den finanziellen Möglichkeiten des Dar-

lehensnehmers oder der Darlehensnehmerin Rechnung zu tragen.

2 Die gewährten Darlehen müssen nach höchstens 25 Jahren zurückbezahlt sein. Bei

der Festlegung der Laufzeit ist die Lebensdauer der geförderten Infrastruktureinrich- tung zu berücksichtigen. 3 Allfällige Verluste aus gewährten Darlehen sind zur Hälfte vom Kanton zu tragen, der sie dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin zugesprochen hat.

Art. 9 Allgemeine Voraussetzungen und Bedingungen

1 Alle Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen nach den Artikeln 4–6 und

von Darlehen nach Artikel 7 haben sich angemessen mit eigenen Mitteln am Vor- haben zu beteiligen.

2 Sie ergreifen geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung und zur

Evaluation der geförderten Vorhaben.

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3 Den Zielen der raumrelevanten Sektoralpolitiken des Bundes und der Raumpla-

nung ist soweit möglich Rechnung zu tragen.

4 Die Finanzhilfen und die Darlehen können im Einzelfall von weiteren Bedingun-

gen abhängig gemacht oder mit weiteren Auflagen verknüpft werden.

Art. 10 Berggebiet und weiterer ländlicher Raum Der Bundesrat legt zusammen mit den Kantonen das Gebiet fest, welches mehrheit- lich spezifische Entwicklungsprobleme und Entwicklungsmöglichkeiten des Berg- gebietes und des weiteren ländlichen Raumes aufweist (Art. 4 Abs. 2 Bst. b und 7 Abs. 2 Bst. a).

Art. 11 Ausrichtung der Finanzhilfen und Darlehen

1 Die Finanzhilfen nach den Artikeln 4–6 und die Darlehen nach Artikel 7 werden

auf der Grundlage von Programmvereinbarungen in Form von Pauschalbeträgen ausgerichtet.

2 Die Höhe der Finanzhilfen und Darlehen richtet sich nach der Gesamtwirkung der

Programme und Massnahmen.

Art. 12 Steuererleichterungen

1 Soweit ein Kanton Steuererleichterungen nach Artikel 23 Absatz 3 des Bundes-

gesetzes vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden gewährt, kann der Bund für die direkte Bundessteuer ebenfalls Steuererleichterungen gewähren. 2 Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer werden nur gewährt, soweit:

a. ein industrielles Unternehmen oder ein produktionsnaher Dienstleistungs- betrieb neue Arbeitsplätze schafft oder bestehende neu ausrichtet; b. das Vorhaben die regionalwirtschaftlichen Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt; c. der Kanton die Nachzahlung von missbräuchlich beanspruchten Steuerer- leichterungen verlangt.

3 Der Bundesrat legt, nach Konsultation der Kantone, die Gebiete fest, in denen

Unternehmen von diesen Erleichterungen profitieren können, und regelt die Moda- litäten der Finanzaufsicht, insbesondere die Pflicht, Informationen über die Wirkung der gewährten Steuererleichterungen einzuholen und weiterzuleiten.

3 SR 642.14

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Art. 13 Flankierende Massnahmen Der Bund kann Massnahmen treffen für: a. die Stärkung der Kooperation sowie die Nutzung von Synergien zwischen der Regionalpolitik und den anderen Sektoralpolitiken des Bundes; b. die Förderung von Regionen mit besonderen Problemen; c. die Schaffung und den Betrieb eines Wissenssystems zur Regionalentwick- lung; d. die Qualifizierung der regionalen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und der anderen regionalen Akteure sowie der Verantwortlichen für die Vorbereitung und Realisierung von Initiativen, Programmen und Projekten.

3. Abschnitt: Umsetzung

Art. 14 Mehrjahresprogramm

1 Die Bundesversammlung legt in einem Mehrjahresprogramm fest:

a. die Förderschwerpunkte und Förderinhalte für die Regionalpolitik; b. die Schwerpunkte der flankierenden Massnahmen nach Artikel 13.

2 Das Mehrjahresprogramm umfasst acht Jahre.

3 Die Kantone bringen bei der Ausarbeitung des Mehrjahresprogramms ihre Bedürf-

nisse und strategischen Überlegungen ein und tragen dabei auch den Bedürfnissen ihrer Regionen Rechnung.

Art. 15 Aufgaben der Kantone

1 Die Kantone erarbeiten gestützt auf die Vorgaben des Mehrjahresprogramms

zusammen mit ihren Entwicklungsträgern, regionalen Geschäftsstellen oder anderen regionalen Akteuren mehrjährige kantonale Umsetzungsprogramme und aktualisie- ren sie periodisch.

2 Sie stellen zusammen mit den Entwicklungsträgern und den regionalen Geschäfts-

stellen oder anderen regionalen Akteuren die Koordination der regions- und kan- tonsübergreifenden sowie der grenzüberschreitenden Vorhaben sicher.

3 Sie entscheiden im Rahmen der verfügbaren Mittel, für welche Vorhaben Finanz-

hilfen oder Darlehen gewährt werden.

Art. 16 Programmvereinbarungen und finanzielle Beteiligung der Kantone

1 Der Bund schliesst gestützt auf die kantonalen Umsetzungsprogramme mit den

Kantonen mehrjährige Programmvereinbarungen ab. Diese bilden die Grundlage für einen pauschal bemessenen Beitrag des Bundes.

2 Die Kantone haben sich an der Realisierung ihrer Umsetzungsprogramme im

gleichen Ausmass finanziell zu beteiligen wie der Bund.

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Art. 17 Überwachung

1 Der Kanton sorgt für geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung

der geförderten Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben.

2 Der Bund trifft geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung des

Mehrjahresprogramms.

Art. 18 Evaluation des Mehrjahresprogramms Der Bundesrat sorgt für die wissenschaftliche Evaluation des Mehrjahresprogramms und erstattet der Bundesversammlung Bericht.

Art. 19 Gesuche um Steuererleichterungen und Verfahren

1 Der Kanton entscheidet über die Gewährung kantonaler Steuererleichterungen. Er

leitet das Gesuch mit seinen Entscheiden und Anträgen an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) weiter.

2 Das SECO prüft die Gesuche zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschafts-

departements. Dieses entscheidet über die Einräumung und das Ausmass von Steu- ererleichterungen bei der direkten Bundessteuer.

3 Die Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer werden, nach Massgabe

des vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement getroffenen Entscheides und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, von der für die Veranlagung der Unternehmen zuständigen kantonalen Behörde verfügt.

Art. 20 Zusammenarbeit Der Bundesrat entscheidet, wie die Zusammenarbeit mit den Kantonen, dem Berg- gebiet und dem weiteren ländlichen Raum organisatorisch sichergestellt wird.

4. Abschnitt: Finanzierung

Art. 21 Fonds für Regionalentwicklung

1 Der Bund äufnet zur Finanzierung der Massnahmen nach diesem Gesetz einen

Fonds für Regionalentwicklung.

2 Die jährlichen Zinserträge, Rückzahlungen und Garantieleistungen aus den Dar-

lehen, welche nach dem Bundesgesetz vom 21. März 19974 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG) zugesichert und ausbezahlt worden sind, und aus den Dar- lehen, die nach Artikel 7 gewährt werden, sind dem Fonds für Regionalentwicklung gutzuschreiben.

3 Die Fondsentnahmen und Darlehenskonditionen sind unter Berücksichtigung der

Verluste aus laufenden Darlehen, den Zinserträgen und der Teuerung festzulegen. Soweit möglich ist eine längerfristige Werterhaltung des Fonds anzustreben.

4 AS 1997 2995, 2000 179 187, 2002 290 2504, 2003 267, 2004 3439, 2006 2197 2359

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Art. 22 Bereitstellung der Mittel

1 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen auf acht

Jahre befristeten Zahlungsrahmen für weitere Einlagen in den Fonds für Regional- entwicklung.

2 Bei der Festlegung des Zahlungsrahmens ist dem im Mehrjahresprogramm ausge-

wiesenen Bedarf, den aus dem Fonds für Regionalentwicklung verfügbaren Mitteln sowie der Finanzlage des Bundes Rechnung zu tragen.

5. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 23 Entscheide von Bundesverwaltungsbehörden sowie letztinstanzliche kantonale Ent- scheide unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 25 Übergangsbestimmungen 1 Die Mittel des Investitionshilfefonds nach Artikel 14 IHG5 werden auf den Zeit- punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Fonds für Regionalentwicklung überführt. 2 Für die Investitionshilfedarlehen gelten bis zu deren vollständiger Rückzahlung die Bestimmungen des IHG.

3 Die Auszahlung der Verpflichtungen, welche gestützt auf das IHG, das Bundes-

gesetz vom 8. Oktober 19996 über die Förderung der schweizerischen Beteiligung an die Gemeinschaftsinitiative für grenzüberschreitende, transnationale und interregio- nale Zusammenarbeit (INTERREG III) in den Jahren 2000–2006, den Bundesbe- schluss vom 21. März 19977 über die Unterstützung des Strukturwandels im länd- lichen Raum und den Artikel 6a des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 19958 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete vom Bund eingegangen wurden, wird nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch den Fonds für Regionalentwicklung sichergestellt.

5 AS 1997 2995, 2000 179 187, 2002 290 2504, 2003 267, 2004 3439, 2006 2197 2359 6 AS 2000 609, 2006 4275 7 AS 1997 1610, 2000 187, 2006 4297 8 AS 1996 1918, 2001 1911, 2006 2197 4301

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Art. 26 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 6. Oktober 2006 Nationalrat, 6. Oktober 2006 Der Präsident: Rolf Büttiker Der Präsident: Claude Janiak Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 25. Januar 2007 unbenützt abge-

laufen.9

2 Artikel 14 und 22 werden auf den 15. März 2007 in Kraft gesetzt.

3 Das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen wird später festgelegt.

28. Februar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

9 BBl 2006 8417

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Anhang (Art. 24)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Bundesgesetz vom 8. Oktober 199910 über die Förderung der schweizeri-

schen Beteiligung an der Gemeinschaftsinitiative für grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (INTERREG III) in den Jahren 2000–2006.

2. Bundesgesetz vom 21. März 199711 über Investitionshilfe für Berggebiete.

3. Bundesbeschluss vom 21. März 199712 über die Unterstützung des Struk-

turwandels im ländlichen Raum.

4. Bundesbeschluss vom 6. Oktober 199513 zugunsten wirtschaftlicher Erneue-

rungsgebiete

II Das Bundesgesetz vom 25. Juni 197614 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten wird wie folgt geändert:

Titel

Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum

Art. 1 Abs. 1 1 Dieses Gesetz will die Beschaffung von lang- und mittelfristigem Darlehenskapital zu Gunsten von Klein- und Mittelbetrieben im Berggebiet und im weiteren länd- lichen Raum erleichtern.

Art. 2 Örtlicher Anwendungsbereich Das Gesetz gilt für das Gebiet, das der Bundesrat gestützt auf Artikel 10 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 200615 über Regionalpolitik festlegt.

10 AS 2000 609, 2006 4275 11 AS 1997 2995, 2000 179 187, 2002 290 2504, 2003 267, 2004 3439, 2006 2197 2359 12 AS 1997 1610, 2000 187, 2006 4297 13 AS 1996 1918, 2001 1911, 2006 2197 4301 14 SR 901.2 15 SR 901.0; AS 2007 681

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Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Bürgschaftsgewährung und Zinskostenbeiträge zu Gunsten

leistungs- oder entwicklungsfähiger bestehender oder neu zu gründender Klein- und Mittelbetriebe.

2 Leistungen nach diesem Gesetz werden nur für Betriebe erbracht, die der Bund

nicht schon auf andere Weise unterstützt.

Art. 9 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 10 Abs. 1 und 4

1 Über die Gesuche um Bürgschaftsgewährung entscheidet die Zentralstelle für das

gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz endgültig. Sie schliesst mit den Ge- suchstellern die Bürgschaftsverträge ab.

4 Aufgehoben

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