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Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)

Änderung vom 5. Oktober 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20061, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert:

Art. 5 Bst. a Die Kantone können: a. landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen; die minimale Betriebs- grösse ist dabei in einem Bruchteil einer Standardarbeitskraft festzulegen und darf 0,75 Standardarbeitskräfte nicht unterschreiten;

Art. 7 Abs. 1

1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen

Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindes- tens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.

Art. 58 Abs. 2 2 Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufge- teilt werden (Zerstückelungsverbot). Für Rebgrundstücke beträgt diese Mindest- fläche 15 Aren. Die Kantone können grössere Mindestflächen festlegen.

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Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht AS 2008

Art. 62 Bst. f Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb: f. zum Zweck der Grenzbereinigung oder der Grenzverbesserung;

Art. 66 Abs. 2

2 Die Kantone können in ihrer Gesetzgebung diesen Prozentsatz auf maximal

15 Prozent erhöhen.

Art. 89 Beschwerde an das Bundesgericht Letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach den Artikeln 82–89 des Bundes- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 20053.

Art. 95b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Oktober 2007 Die Artikel 94 und 95 gelten auch für die Änderung vom 5. Oktober 2007.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 5. Oktober 2007 Nationalrat, 5. Oktober 2007 Der Präsident: Peter Bieri Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 24. Januar 2008 unbenützt abge-

laufen.4

2 Es wird auf den 1. September 2008 in Kraft gesetzt.

25. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 SR 173.110

4 BBl 2007 7183

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