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AS 2008 3809

Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau

Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau (Ackerbaubeitragsverordnung, ABBV)

Änderung vom 25. Juni 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 170 Absatz 3 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982,

Art. 1 Abs. 1–3

1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die auf eigene Rechnung und Gefahr

einen Betrieb führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, erhalten je Hektare und Jahr die folgenden Anbaubeiträge: Franken a. für Raps, Soja, Sonnenblumen, Ölkürbisse und Lein; für Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken; für Faserpflanzen ohne Lein und Hanf; für Saatgut von Kartoffeln, Mais und Futterpflanzen 1000 b. für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung 1900

2 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrages für Saatgut von Kartoffeln, Mais

und Futterpflanzen ist die schriftliche Festlegung einer bestimmten Fläche zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und einer zugelassenen Saatgutver- mehrungsorganisation. Die Fläche muss die gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19983 festgelegten Anforderungen erfüllen.

3 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrages für Zuckerrüben ist die schrift-

liche Festlegung einer bestimmten Liefermenge zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und den Zuckerfabriken durch Vertrag. Im konventionellen Anbau wird der Normalbeitrag bei einer vereinbarten Liefermenge von mindestens

8 Tonnen Zucker je Hektare und im biologischen Anbau von mindestens 6 Tonnen

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Zucker je Hektare (Mindestertrag) ausgerichtet. Der Normalbeitrag wird reduziert, wenn die vereinbarte Liefermenge den Mindestertrag nicht erreicht. In diesem Fall errechnet sich der Beitrag aus der vereinbarten Liefermenge dividiert durch den Mindestertrag, multipliziert mit dem Normalbeitrag.

Art. 3 Bst. d und e Keine Beiträge werden ausgerichtet für: d. Flächen mit Raps, Soja, Sonnenblumen, Ölkürbissen, Lein, Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen, die vor ihrem Reifezustand und nicht zur Kör- nergewinnung geerntet werden; e. Flächen mit Faserpflanzen, die vor ihrem Reifezustand geerntet werden.

Art. 9 Aufgehoben

Art. 10 Abs. 4 und 5

4 Aufgehoben

5 Das Bundesamt teilt die Beiträge für die auf landwirtschaftlicher Nutzfläche pro- duzierte Biomasse zu. Der Beitrag beträgt: a. maximal 100 Franken pro Hektoliter aus Biomasse produziertem reinem Ethanol, Rohöl und Biodiesel; b. maximal 17 Rappen pro Kilowattstunde aus Biomasse produzierter Energie, falls es sich um einen anderen Energieträger als Ethanol, Rohöl oder Bio- diesel handelt.

Art. 11a, 12a und 13 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 16 Abs. 1

1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone zuständig

sind.

II Die Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 19984 wird wie folgt geändert:

4. Abschnitt (Art. 18 und 18a)

Aufgehoben

4 SR 916.151

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III Diese Änderung tritt wie folgt in Kraft: a. die Artikel 1 Absätze 1–3 und Artikel 3 Buchstaben d und e sowie Ziffer II am 1. Januar 2009; b. der Ingress, die Artikel 9, 10 Absätze 4 und 5, 11a, 12a, 13 Absatz 2 und 16 Absatz 1 am 1. Juli 2009.

25. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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