AS 2008 4869
Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr
Berichtigung
Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr
vom 27. August 2008 (AS 2008 4173; SR 916.443.13)
statt:
Art. 10 Einfuhrbedingungen
1 Die Tierprodukte müssen aus Staaten oder besonders bezeichneten Regionen und
aus Betrieben stammen, die von der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind, wenn diese ein Zulassungsverfahren nach den Bestimmungen des Tierseuchen- oder Lebensmittelrechts verlangt. Das BVET veröffentlicht das Verzeichnis der zugelas- senen Staaten und Betriebe im Internet1.
2 Die Tierprodukte, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, müssen aus
Staaten stammen, die für die entsprechende Lebensmittelkategorie über ein von der Europäischen Gemeinschaft genehmigtes nationales Programm zur Untersuchung von Rückständen in Lebensmitteln verfügen.
3 Die Herkunftsbetriebe müssen den Anforderungen des schweizerischen Tier-
seuchen- und Lebensmittelrechts entsprechen.
4 Die Herkunft der Tierprodukte und die Einhaltung der Anforderungen müssen in
einer Bescheinigung nach den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft bestätigt werden.
5 Das EVD veröffentlicht die Fundstellen der Erlasse der Europäischen Gemein-
schaft über: a. die Staaten und besonders bezeichneten Regionen, aus denen Tierprodukte eingeführt werden dürfen, einschliesslich der dabei zu treffenden Schutz- massnahmen; b. die Bescheinigungen; und c. die genehmigten nationalen Rückstandsuntersuchungsprogramme.
6 Voranmeldungen der Sendungen müssen nach Artikel 25 Absätze 1–3 erfolgen.
2008-2614 4869
Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr. AS 2008 Berichtigung
muss es heissen:
Art. 10 Einfuhrbedingungen
1 Die Tierprodukte müssen aus Staaten oder besonders bezeichneten Regionen und
aus Betrieben stammen, die von der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind, wenn diese ein Zulassungsverfahren nach den Bestimmungen des Tierseuchen- oder Lebensmittelrechts verlangt. Das BVET veröffentlicht das Verzeichnis der zugelas- senen Staaten und Betriebe im Internet2.
2 Die Tierprodukte, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, müssen aus
Staaten stammen, die für die entsprechende Lebensmittelkategorie über ein von der Europäischen Gemeinschaft genehmigtes nationales Programm zur Untersuchung von Rückständen in Lebensmitteln verfügen.
3 Die Herkunftsbetriebe müssen den Anforderungen des schweizerischen Tier-
seuchen- und Lebensmittelrechts entsprechen.
4 Die Herkunft der Tierprodukte und die Einhaltung der Anforderungen müssen in
einer Bescheinigung nach den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft bestätigt werden.
5 Das EVD veröffentlicht die Fundstellen der Erlasse der Europäischen Gemein-
schaft über: a. die Staaten und besonders bezeichneten Regionen, aus denen Tierprodukte eingeführt werden dürfen, einschliesslich der dabei zu treffenden Schutz- massnahmen; b. die Bescheinigungen; und c. die genehmigten nationalen Rückstandsuntersuchungsprogramme. 6 Betreffen die Erlasse oder die Änderungen von Erlassen nach Absatz 5 technische Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung, so können die Fundstellen vom BVET veröffentlicht werden.
7 Voranmeldungen der Sendungen müssen nach Artikel 25 Absätze 1–3 erfolgen.
28. Oktober 2008 Bundeskanzlei