AS 2008 4943
Verordnung über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
Verordnung über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
vom 15. Oktober 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 27. Juni 20011 über Massnahmen zur Wahrung
der inneren Sicherheit
Art. 21e Abs. 6
6 Zusätzlich zur Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem
(RIPOL) (Art. 349 StGB2 wird die verfügte Ausreisebeschränkung den Grenz- behörden sowie den zuständigen Zoll- und Polizeibehörden im Ausland mitgeteilt.
Anhang 2 Ziff. 24 5. Lemma Zu den entsprechenden Zwecken und unter den entsprechenden Bedingungen kön- nen Personendaten an folgende Behörden und Amtsstellen weitergegeben werden:
24. amtsinterne Stellen
– zur Aufnahme ins RIPOL,
2. Verordnung vom 30. November 20013
über das Staatsschutz-Informations-System
Art. 13 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3
1 Der DAP kann, mit Ausnahme von Daten der Datenbanken DEWA und DEBBWA
sowie der im Rahmen von Personensicherheitsprüfungen erhobenen Daten, die in ISIS bearbeiteten Personendaten im Einzelfall weitergeben an: c. andere Verwaltungseinheiten des Bundesamtes für Polizei (fedpol):
3. zur Aufnahme ins automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL),
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Anpassungen an das Bundesgesetz über die AS 2008
3. Verordnung vom 19. Dezember 20014
über die Personensicherheitsprüfungen
Art. 17 Abs. 1 Bst. b und d 1 Die Fachstelle hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Registerverordnungen: b. auf das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL); d. auf das Informationssystem IPAS.
4. Verordnung vom 11. August 19995 über den Vollzug der Weg- und
Ausweisung von ausländischen Personen
Art. 20 Abs. 1bis 1bis Hinterlegen vorläufig aufgenommene Personen ihre Reisedokumente nicht, können diese vom BFM eingezogen werden. Nicht hinterlegte Reisedokumente gelten als verloren und werden im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben.
5. Asylverordnung 1 vom 11. August 19996
Art. 35 Sachüberschrift Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL)
6. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 20067
Art. 3 Abs. 2 2 Eine Suche in ZEMIS führt zu einer Online-Abfrage innerhalb des automatisierten Polizeifahndungssystems (RIPOL).
4 SR 120.4 5 SR 142.281 6 SR 142.311 7 SR 142.513
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Anpassungen an das Bundesgesetz über die AS 2008
Art. 9 Bst. b Ziff. 2 Daten des Ausländerbereichs kann das BFM folgenden Behörden durch ein Abruf- verfahren zugänglich machen: b. folgenden Stellen im Bundesamt für Polizei (fedpol):
2. der für das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) zuständi-
gen Dienststelle: ausschliesslich zur Personenidentifikation im Zusam- menhang mit der Kontrolle der RIPOL-Erfassungen nach der RIPOL- Verordnung vom 15. Oktober 20088,
Art. 10 Bst. b Ziff. 2 Daten des Asylbereichs kann das BFM folgenden Behörden durch ein Abrufverfah- ren zugänglich machen: b. folgenden Stellen des fedpol:
2. der für das RIPOL zuständigen Dienststelle: ausschliesslich zur Perso-
nenidentifikation im Zusammenhang mit der Kontrolle der RIPOL- Erfassungen nach der RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 20089,
7. Ausweisverordnung vom 20. September 200210
Art. 17 Abs. 2 2 Sie stützt sich bei der Prüfung von Absatz 1 Buchstaben b–d auf das ISA und auf das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL).
Art. 32 Abs. 1
1 Die kantonalen Stellen tragen die Ausweisverluste in das RIPOL ein.
8. Verordnung vom 27. Oktober 200411 über die Ausstellung
von Reisedokumenten für ausländische Personen
Art. 13 Abs. 1 Bst. e
1 Das BFM verweigert die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreise-
visums, wenn:
8 SR 361.0 9 SR 361.0 10 SR 143.11 11 SR 143.5
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e. die ausländische Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens im auto- matisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) zur Verhaftung ausgeschrie- ben ist.
Art. 14 Abs. 5
5 Der Verlust des Reisedokuments wird in das RIPOL eingegeben:
a. wenn der Verlust im Inland erfolgt ist: durch die zuständige örtliche Polizei- stelle; b. wenn der Verlust im Ausland erfolgt ist: durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) aufgrund der Verlustmeldung des BFM.
Art. 16 Abs. 2
2 Entzogene Reisedokumente sind dem BFM innert 30 Tagen zurückzugeben. Nach
Ablauf dieser Frist gelten die entzogenen, aber nicht zurückgegebenen Reisedoku- mente als verloren. Das BFM meldet sie fedpol zur Ausschreibung in das automati- sierte Polizeifahndungssystem (RIPOL).
9. Verordnung vom 3. Juli 200212 über die finanzielle Hilfe
an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Staatsangehörige
Art. 3 Abs. 2
2 Die Überbrückungshilfe für Personen, die im automatisierten Polizeifahndungs-
system (RIPOL) zur Verhaftung ausgeschrieben sind, ist auf das bis zur nächst- möglichen Heimreise notwendige Zehrgeld beschränkt.
10. Verordnung vom 24. Oktober 197913
über die Militärstrafrechtspflege
Art. 29 Abs. 1 und 2
1 Ausschreibungen im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) können die
Präsidenten der Militärappellationsgerichte und der Militärgerichte sowie die Unter- suchungsrichter anordnen.
2 Die zuständige Gerichtskanzlei führt den Verkehr mit dem RIPOL.
12 SR 191.2 13 SR 322.2
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Art. 30 Abs. 1
1 Die Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ist zu
widerrufen, wenn die Gründe der Ausschreibung dahingefallen sind (Verhaftung, Einstellung des Verfahrens, Freispruch usw.).
11. Verordnung vom 1. Dezember 198614 über das Nationale
Zentralbüro Interpol Bern
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 13–16 wird der Ausdruck «Bundesamt für Polizei» durch «fedpol» ersetzt. Die mit dem Ersatz von Ausdrucken zusammenhängende grammatikalische Anpas- sung ist zu beachten.
Ingress gestützt auf die Artikel 350–353 des Strafgesetzbuches (StGB)15,
Art. 1 Abs. 1
1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) ist mit den Aufgaben eines Nationalen Zent-
ralbüros (NZB) im Sinne von Artikel 32 der Statuten der Internationalen Kriminal- polizeilichen Organisation (Anhang 1) betraut, das für die Verbindung sorgt:
Art. 7 Erster Teilsatz Das NZB ist am Informationssystem IPAS von fedpol angeschlossen; …
Art. 8 Strafregister-Informationssystem VOSTRA
1 Die für den Interpol-Schriftverkehr zuständigen Dienste des NZB sind an das
Strafregister-Informationssystem VOSTRA des Bundesamtes für Justiz angeschlos- sen. 2 Das NZB erteilt im Rahmen der Vorschriften über das Strafregister und die inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen Auskünfte aus dem Strafregister-Informations- system.
Art. 13 Abs. 5
5 Die Auskunftserteilung über Fahndungsdaten richtet sich nach den Bestimmungen
der RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 200816.
14 SR 351.21 15 SR 311.0 16 SR 361.0
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Art. 14 Abs. 5
5 DieBerichtigung und Vernichtung von Fahndungsdaten richtet sich nach den
Vorschriften der RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 200817.
12. Verordnung vom 30. November 200118 über die Wahrnehmung
kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei
Ingress gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1, 6 Absatz 2 und 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199419 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG), Artikel 10, 11 und 13 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200820 über die polizeili- chen Informationssysteme des Bundes und die Artikel 100–124 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193421 über die Bundesstrafrechtspflege,
Art. 1 Einleitungssatz Die Bundeskriminalpolizei im Bundesamt für Polizei (fedpol) erfüllt Aufgaben:
Art. 4 Abs. 1 Bst. d
1 Folgende Behörden sind auf Ersuchen der Bundeskriminalpolizei zur Zusammen-
arbeit und Erteilung von Auskünften im Sinne von Artikel 4 ZentG verpflichtet: d. Behörden des Bundes und der Kantone, die ausländerrechtliche Aufgaben wahrnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und Aus- länderinnen, für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vor- läufigen Aufnahme zuständig sind;
Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
17 SR 361.0 18 SR 360.1 19 SR 360 20 SR 361 21 SR 312.0
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13. Verordnung vom 21. November 200122 über die Bearbeitung
erkennungsdienstlicher Daten
Titel Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 3, 4, 10, 12, 13 und 16 wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «fedpol» ersetzt. Die mit dem Ersatz von Ausdrucken zusammenhängende grammatikalische Anpas- sung ist zu beachten.
Ingress gestützt auf Artikel 354 Absatz 4 des Strafgesetzbuches23 und auf Artikel 102 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200524 über die Ausländerinnen und Ausländer,
Art. 1 Abs. 1
1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher
Daten durch das Bundesamt für Polizei (fedpol).
Art. 2 Einleitungssatz Biometrische erkennungsdienstliche Daten nach dieser Verordnung sind:
Art. 4 Bst. b und e Folgende Behörden können beim für die Führung des AFIS zuständigen Dienst Finger- und Handballenabdrücke sowie Tatortspuren vergleichen lassen: b. die für die Identifikation von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, für die Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie für ausländerrechtliche Verfah- ren zuständigen Dienste des Bundesamtes für Migration (BFM); e. die zuständigen Dienste der Eidgenössischen Zollverwaltung;
22 SR 361.3 23 SR 311.0 24 SR 142.20
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Art. 5 Rechte der betroffenen Person 1 Die Rechte der betroffenen Person, insbesondere das Auskunftsrecht und das Recht auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199225 über den Datenschutz. 2 Macht eine betroffene Person ihr Recht geltend, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei fedpol einzureichen.
Art. 6 Archivierung der Daten Die Ablieferung von Daten aus den Informationssystemen an das Bundesarchiv richtet sich gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199226 über den Datenschutz nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199827.
Art. 8 Bst. d und e In das AFIS werden aufgenommen: d. Fingerabdrücke, die Asylsuchenden aufgrund der Asylgesetzgebung abge- nommen wurden; e. Zweifingerabdrücke, die Ausländern aufgrund der Ausländer- und Zoll- gesetzgebung abgenommen wurden, sofern die betroffene Person:
1. sich mit einem gefälschten oder verfälschten Identitäts- oder Reise-
dokument ausweist,
2. das vorgewiesene Identitäts- oder Reisedokument nicht rechtmässig
besitzt,
3. sich beim Grenzübertritt weigert oder nicht in der Lage ist, die Identität
zu belegen,
4. gefälschte oder verfälschte Belege einreicht,
5. rechtswidrig in die Schweiz ein- oder aus der Schweiz ausreist und/oder
sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält.
Art. 8a Finger- und Handballenabdrücke von tatortberechtigten Personen
1 Die Behörden der Kantone und des Bundes können Finger- und Handballenab-
drücke von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Aufgaben in den Bereichen Kriminaltechnik und Beweisaufnahme wahrnehmen, aufnehmen, soweit dies erfor- derlich ist, um ihre Spuren von den Spuren verdächtiger Personen zu unterscheiden.
2 Sie übermitteln den AFIS DNA Services anonymisiert die Finger- und Handballen-
abdrücke der Person zusammen mit einer Identifikationsnummer. Die Personendaten werden nicht übermittelt.
25 SR 235.1 26 SR 235.1 27 SR 152.1
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Anpassungen an das Bundesgesetz über die AS 2008
3 Die AFIS DNA Services speichern die Finger- und Handballenabdrücke in einem
vom Informationssystem getrennten Index.
4 Die Behörden ordnen die Löschung der Finger- und Handballenabdrücke im Index
an, sobald die Tätigkeit der Person die Speicherung nicht mehr erfordert.
Art. 9 Sachüberschrift Zugriff des BFM
Art. 11 Datensicherheit Die Datensicherheit richtet sich; a. nach der Verordnung vom 14. Juni 199328 zum Bundesgesetz über den Datenschutz; b. nach Kapitel 1 Abschnitt 3 der Bundesinformatikverordnung vom 26. Sep- tember 200329; c. den Weisungen des Informatikrates Bund vom 27. September 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.
Art. 13 Bst. b Ziff. 9 und 10
1 Bei der Bekanntgabe des Ergebnisses nach Artikel 3 Buchstabe e teilt fedpol
folgende Daten mit: b. aus ZEMIS:
9. Zuteilungskanton (asylrechtliches Verfahren),
10. Behörde, Ort und Datum der Fingerabdruckabnahme (ausländerrecht-
liches Verfahren).
Art. 15 Abs. 1 Bst. c, 2 Bst. b und 3
1 Fedpol löscht Zehnfinger- und Handballenabdrücke:
c. spätestens nach 30 Jahren nach der erkennungsdienstlichen Behandlung; wenn das DNA-Profil der Person zur selben Zeit erstellt worden ist, in der ihre Fingerabdrücke abgenommen worden sind und wenn das DNA-Profil länger als 30 Jahre aufbewahrt wird, werden die Fingerabdrücke und das DNA-Profil gleichzeitig gelöscht.
2 Fedpol löscht Tatortspuren:
b. nach 30 Jahren nach der erkennungsdienstlichen Behandlung, ausgenommen Spuren unverjährbarer Straftaten.
28 SR 235.11 29 SR 172.010.58
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Anpassungen an das Bundesgesetz über die AS 2008
3 Daten werden spätestens nach 50 Jahren nach der erkennungsdienstlichen Behand-
lung gelöscht.
Art. 17 Abs. 2
2 Die Zweifingerabdrücke nach Artikel 8 Buchstabe e werden nach zwei Jahren nach
der erkennungsdienstlichen Behandlung gelöscht.
14. DNA-Profil-Verordnung vom 3. Dezember 200430
Art. 3 Abs. 1, 1. Satz
1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) prüft, ob die Labors die Vorschriften im
Zusammenhang mit forensischen DNA-Analysen sowie die Datenschutz- und Datensicherheitsvorschriften einhalten. …
Art. 3a Fedpol kann zur Erfüllung seiner Aufgaben die Schweizerische Akkreditierungs- stelle (SAS) beiziehen.
Art. 8 Abs. 3
3 Fedpol erlässt ein Bearbeitungsreglement.
Art. 10 Abs. 2
2 Die AFIS DNA Services bearbeiten die Prozesskontrollnummer, die Personen-
oder Spurendaten und die Tatortangaben im Informationssystem IPAS.
Art. 14 Die Frist zur Löschung nach Artikel 16 Absatz 3 des DNA-Profil-Gesetzes läuft ab der erkennungsdienstlichen Behandlung.
Art. 16 Abs. 1
1 Wird die Schweiz im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit um einen
Profilvergleich mit einem ausländischen Profil ersucht, so gilt fedpol als anordnende Behörde nach Artikel 7 des DNA-Profil-Gesetzes.
30 SR 363.1
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15. Verordnung vom 10. Dezember 200431 über das militärische
Kontrollwesen
Art. 15 Abs. 2–4 2 Kann der Aufenthaltsort nicht innert zweier Monate ermittelt werden, werden die Meldepflichtigen im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) zur Aufent- haltsnachforschung ausgeschrieben.
3 Besteht der dringende Verdacht, dass der Nichtantritt eines Auslandurlaubes
rechtswidrig nicht gemeldet wurde, so darf die Frist von zwei Monaten für die Ausschreibung im RIPOL unterschritten werden.
4 Betrifft nur den französischen Text.
Anhang Ziff. 18
Kontrolldaten
18. Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) bei
unbekanntem Aufenthalt
16. Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 195932
Art. 7 Abs. 4
4 Liegt kein neuer Versicherungsnachweis vor und sind die Kontroll-
schilder am 30. Tag nach Ablauf der vertragsgemässen Versiche- rungsdeckung nicht bei der Behörde eingetroffen, so werden sie zum Einzug im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausge- schrieben.
17. Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 197633
Art. 87 Abs. 2
2 Der Verlust von Kontrollschildern ist vom Halter unverzüglich der Behörde zu
melden, welche Kontrollschilder mit anderer Nummer zuteilt und die vermissten Schilder im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausschreiben kann.
31 SR 511.22 32 SR 741.31 33 SR 741.51
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18. MOFIS-Register-Verordnung vom 3. September 200334
Art. 4 Abs. 2
2 Die Polizeien der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein sowie die mit ver-
kehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zollorgane melden die Sperrung und Ent- sperrung von zur Fahndung ausgeschriebenen Fahrzeugen und Kontrollschildern über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach der RIPOL-Verord- nung vom 15. Oktober 200835.
19. Verordnung vom 30. Juni 200436 über das Informationssystem
des Zivildienstes
Art. 7 Bst. l Die Vollzugsstelle gibt nachstehenden Stellen Personendaten zu folgenden Zwecken bekannt: l. dem Bundesamt für Polizei (fedpol) zur Aufnahme ins automatisierte Poli- zeifahndungssystem (RIPOL) zwecks Adressermittlung von zivildienst- und arbeitspflichtigen Personen unbekannten Aufenthalts und zur Revokation der Ausschreibung nach erfolgter Adressermittlung;
20. Verordnung vom 25. August 200437 über die Meldestelle
für Geldwäscherei
Art. 5 Aufgehoben
Art. 19 Abs. 2
2 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) regelt in einem Datenbearbeitungsreglement
die organisatorischen und technischen Massnahmen, die unbefugtes Bearbeiten der Daten verhindern und die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung sicherstellen.
34 SR 741.56 35 SR 361.0 36 SR 824.095 37 SR 955.23
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Art. 20 Abs. 1 Bst. b und g
1 Zugriff auf das GEWA haben mittels eines Online-Abrufverfahrens:
b. der Dienst für Analyse und Prävention von fedpol: zur Erstellung von Ana- lysen über die Geldwäscherei, das organisierte Verbrechen und die Terro- rismusfinanzierung; g. die Datenschutzberaterin, bzw. der Datenschutzberater von fedpol: zur Erfüllung seiner Kontrollfunktion;
Art. 27 Begehren betroffener Personen um Auskunft über ihre Daten in GEWA werden nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200838 über die polizeilichen Informa- tionssysteme des Bundes behandelt.
Art. 31 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
21. Verordnung vom 7. Mai 200839 über den nationalen Teil des
Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro
Ingress gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Juni 200840 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI),
II Diese Verordnung tritt am 5. Dezember 2008 in Kraft.
15. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
38 SR 361 39 SR 362.0 40 SR 361
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