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AS 2008 5909

Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption

Berichtigung

Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption vom 29. Mai 1993 (AS 2003 415; SR 0.211.221.311)

Art. 41

statt: Das Übereinkommen ist in jedem Fall anzuwenden, in dem ein Antrag nach Arti- kel 14 eingegangen ist, nachdem das Übereinkommen im Aufnahmestaat in Kraft getreten ist.

muss es heissen: Das Übereinkommen ist in jedem Fall anzuwenden, in dem ein Antrag nach Arti- kel 14 eingegangen ist, nachdem das Übereinkommen im Aufnahme- und im Heimatstaat in Kraft getreten ist.

9. Dezember 2008 Bundeskanzlei

2008-2999 5909

Übereink. über den Schutz von Kindern und Zusammenarbeit AS 2008 auf dem Gebiet der Internationalen Adoption. Berichtigung

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