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AS 2008 5941

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen)

Änderung vom 20. März 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 20071, beschliesst:

I Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19972 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 51 Zweites Kapitel: Planung und Koordination

Gliederungstitel vor Art. 57 Drittes Kapitel: Externe Beratung und ausserparlamentarische Kommissionen

1. Abschnitt: Externe Beratung

Art. 57 Sachüberschrift und Abs. 2 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 57a

2. Abschnitt: Ausserparlamentarische Kommissionen

Art. 57a Zweck

1 Ausserparlamentarische Kommissionen beraten den Bundesrat und die Bundes-

verwaltung ständig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 2 Sie treffen Entscheide, soweit sie durch ein Bundesgesetz dazu ermächtigt werden.

2007-1561 5941

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Art. 57b Voraussetzungen Ausserparlamentarische Kommissionen können eingesetzt werden, wenn die Auf- gabenerfüllung: a. besonderes Fachwissen erfordert, das in der Bundesverwaltung nicht vor- handen ist; b. den frühzeitigen Einbezug der Kantone oder weiterer interessierter Kreise verlangt; oder c. durch eine nicht weisungsgebundene Einheit der dezentralen Bundesverwal- tung erfolgen soll.

Art. 57c Einsetzung

1 Auf die Einsetzung einer Kommission ist zu verzichten, wenn die Aufgabe geeig-

neter durch eine Einheit der zentralen Bundesverwaltung oder eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Organisation oder Person erfüllt werden kann.

2 Der Bundesrat setzt ausserparlamentarische Kommissionen ein und wählt deren

Mitglieder.

3 Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

4 Ist eine Vakanz entstanden, so findet eine Ergänzungswahl statt.

Art. 57d Überprüfung Die ausserparlamentarischen Kommissionen werden gesamthaft alle vier Jahre anlässlich der Gesamterneuerungswahlen auf ihre Notwendigkeit, ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung hin überprüft.

Art. 57e Zusammensetzung

1 Die ausserparlamentarischen Kommissionen dürfen in der Regel nicht mehr als

15 Mitglieder umfassen.

2 Siemüssen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Geschlecht, Sprache,

Region, Alters- und Interessengruppen ausgewogen zusammengesetzt sein.

3 Angehörige der Bundesverwaltung dürfen nur in begründeten Einzelfällen als

Mitglieder einer Kommission gewählt werden.

Art. 57f Offenlegung der Interessenbindung

1 Die Kommissionsmitglieder legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.

Der Bundesrat erlässt die entsprechenden Ausführungsbestimmungen. 2 Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied einer Kommission nicht wählbar.

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Art. 57g Entschädigung

1 Der Bundesrat legt einheitliche Kriterien für die Entschädigung der Kommis-

sionsmitglieder fest.

2 Die Höhe der Entschädigungen ist öffentlich.

Gliederungstitel vor Art. 57h Viertes Kapitel: Datenbearbeitung

Bisheriger Art. 57a

II Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 20. März 2008 Nationalrat, 20. März 2008 Der Präsident: Christoffel Brändli Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz

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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2008 unbenützt abgelaufen.3

2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen in den nachstehenden Absätze 3 und 4,

auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt.

3 Es werden rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt:

a. Anhang Ziff. I; b. Anhang Ziff. II 5.

4 Artikel 57g wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

26. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 BBl 2008 2303

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Anhang (Ziff. II)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:

1. Bundesgesetz vom 20. März 19704 über die Investitionsrisikogarantie;

2. Bundesbeschluss vom 9. Oktober 19705 betreffend die Gesamtverpflichtung

im Rahmen der Investitionsrisikogarantie.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. März 19976

über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Art. 9 Aufgehoben

2. Bundesgesetz vom 24. März 20007 über

die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland

Art. 1 Abs. 2

2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ist für

die Wahrnehmung dieser Aufgabe zuständig.

Art. 2 Aufgaben

1 Das EDA fördert den Auf- und Ausbau eines Beziehungsnetzes zwischen den an

der Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland beteiligten Personen und Institutionen; es beschafft ihnen die Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. 2 Es erarbeitet und aktualisiert regelmässig Grundbotschaften, die der Vermittlung eines realistischen und positiven Bildes der Schweiz im Ausland förderlich sind.

4 AS 1970 1133, 2006 2197 5 AS 1970 1271 6 SR 120 7 SR 194.1

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3 Es arbeitet insbesondere mit den betroffenen Bundesämtern eng zusammen.

4 Es übernimmt die Projektleitung für die Auftritte der offiziellen Schweiz an Welt- ausstellungen und olympischen Spielen.

5 Es kann die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland durch

finanzielle Unterstützung geeigneter Massnahmen fördern.

6 Es kann einzelne Aufgaben Dritten innerhalb und ausserhalb der Bundesverwal-

tung übertragen; es beaufsichtigt die Aufgabenerfüllung.

7 Es veröffentlicht einen Jahresbericht.

Art. 3 Finanzierung

1 Die Aufgaben werden über den jährlichen Voranschlag des EDA finanziert.

2 Offizielle Auftritte der Schweiz an Weltausstellungen und olympischen Spielen

werden über ausserordentliche Beiträge der Eidgenossenschaft finanziert.

Art. 4–6, 8, 9 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

3. Heimarbeitsgesetz vom 20. März 19818

Art. 18 Aufgehoben

Art. 19 Schweigepflicht Personen, die mit dem Vollzug oder mit der Vollzugsaufsicht betraut sind, wahren das Amtsgeheimnis.

Art. 20 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen nach Anhören der Kantone und der interessierten Organisationen.

4. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 19959

Art. 43 Abs. 3 Aufgehoben

8 SR 822.31 9 SR 824.0

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5. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194610

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 109 Abs. 1 erster und zweiter Satz 1 Der Bundesrat ernennt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung einen Verwaltungsrat von elf Mitglie- dern. Den Versicherten, den schweizerischen Wirtschaftsverbänden und dem Bund ist eine angemessene Vertretung zu gewähren. …

6. Bundesgesetz vom 20. Juni 198011 über die Konjunkturbeobachtung

Art. 4 Aufgehoben

10 SR 831.10 11 SR 951.95

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