Lexipedia

AS 2008 789

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)

Änderung vom 7. März 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 11a Anpreisungsbeschränkungen für Säuglingsanfangsnahrung

1 Die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung darf nur in der Säuglingspflege

gewidmeten Veröffentlichungen und in wissenschaftlichen Publikationen erscheinen und darf nur wissenschaftliche und sachbezogene Informationen enthalten. Diese Information darf nicht implizieren oder suggerieren, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist.

2 Es darf keine Werbung in Einzelhandelsgeschäften geben, welche die Konsumen-

tinnen und Konsumenten durch Verteilung von Proben oder mit anderen Werbemit- teln wie besonderen Auslagen, Rabattmarken, Zugabeartikeln, Sonderangeboten, Lockartikeln oder Koppelungsgeschäften direkt auf Einzelhandelsebene zum Kauf von Säuglingsanfangsnahrung anregt.

3 Das Verteilen kostenloser oder verbilligter Erzeugnisse, Proben oder anderer

Werbegeschenke an die Öffentlichkeit oder an schwangere Frauen, Mütter und deren Familienmitglieder ist untersagt, sei es direkt oder indirekt über das Gesundheitsvor- sorgewesen.

Art. 13 Abs. 2 Bst. d–f

2 Keine Bewilligung benötigen:

d. Einzelhandelsbetriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft nur direkt an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben; e. Einzelhandelsbetriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft an andere Lebensmittelbetriebe abgeben, wenn sie diese Lebensmittel davor lediglich lagern oder transportieren; f. Einzelhandelsbetriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft an andere Einzelhandelsbetriebe abgeben, wenn es sich dabei um eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang handelt;

1 SR 817.02

2007-1211 789

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung AS 2008

Art. 20 Abs. 1bis 1bis Keine Bewilligung benötigt die Behandlung getrockneter aromatischer Kräuter und Gewürze mit ionisierenden Strahlen, wenn dies: a. zur Verminderung der Keimzahl oder zur Vermeidung des Befalls mit Schadorganismen erfolgt; b. nicht dazu führt, dass die mittlere total absorbierte Dosis 10 kGy überschrei- tet; und c. nach den Vorgaben des «Codex General Standard for Irradiated Foods» und des «Recommended International Code of Practice for Radiation Processing of Food» des Codex Alimentarius durchgeführt wird.

Art. 26 Abs. 6

6 Das EDI kann festlegen, dass:

a. die Verwendung ernährungs- oder gesundheitsbezogener Angaben im Zusammenhang mit Lebensmitteln dem BAG vor der Abgabe des betreffen- den Lebensmittels an die Konsumentinnen und Konsumenten gemeldet wer- den muss; b. das BAG über die wissenschaftliche Begründung einer Angabe nach Buch- stabe a zu informieren ist.

Art. 31 Abs. 4

4 Bei Zahn- und Mundpflegemitteln sind Hinweise auf kariesverhütende sowie auf

andere zahnmedizinisch vorbeugende Eigenschaften erlaubt, wenn sie wissenschaft- lich belegt werden können.

Art. 38 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 67 Abs. 3

3 Die Zollstellen nehmen die notwendigen Kontrollen vor. Vorbehalten bleibt die

Zuständigkeit nach der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV).

Art. 68 Abs. 2–4

2 Einfuhrsendungen, für welche die geforderte Bescheinigung nicht vorgelegt wer-

den kann, können zurückgewiesen werden.

3 und 4 Aufgehoben

2 SR 916.443.10

790

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung AS 2008

II Diese Änderung tritt am 1. April 2008 in Kraft.

7. März 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

791

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung AS 2008

792

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung | Lexipedia | Lexipedia