AS 2009 1169
Verordnung der Bundesversammlung über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte
Verordnung der Bundesversammlung über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte
Änderung vom 20. März 2009
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Oktober 20071, beschliesst:
I Die Verordnung der Bundesversammlung vom 9. Oktober 19982 über das Regle- ment des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 3 der Bundesverfassung3, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 19974,
Art. 6 Abs. 3
3 Die Bevorschussung ist voll rückzahlbar. Nach der kommerziellen Inbetriebnahme
des Gotthard-Basistunnels sind im Budget und in der Finanzplanung des Fonds mindestens 50 Prozent der zweckgebundenen Fondseinlagen nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstaben b und e der Bundesverfassung zur Rückzahlung der Bevorschussung einzusetzen. Die Rückzahlungsbestimmung darf für die Verwirk- lichung neuer Projekte oder Projektteile nicht gelockert werden. Diese Regelung gilt, bis die gesamte Bevorschussung zurückbezahlt ist.
Art. 8 Abs. 2
2 Ererstellt eine Finanzplanung über drei Jahre. Er bringt sie der Bundesver-
sammlung zusammen mit dem Voranschlag zur Kenntnis.