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AS 2009 2437

Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren (VAZV)

Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren (VAZV)

Änderung vom 8. Mai 2009

Der Institutsrat des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Institutsrat) verordnet:

I Die Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 22. Juni 20061 über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren wird wie folgt geändert:

Art. 28 Grundsatz

1 Ein nach Artikel 14 Absatz 2 HMG eingeführtes Arzneimittel kann vereinfacht

zugelassen werden. 2 Das Institut gibt den Gesuchstellerinnen bekannt, welche Länder über ein gleich- wertiges Zulassungssystem im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 HMG verfügen.

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

8. Mai 2009 Im Namen des Institutsrats Die Präsidentin: Christine Beerli

1 SR 812.212.23

2009-1000 2437

Vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und Zulassung AS 2009 von Arzneimitteln im Meldeverfahren

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