AS 2009 3075
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
SR 0.142.112.681; AS 2002 1529
Verlängerung der Übergangsmassnahmen gegenüber den Staatsangehörigen von acht zentraleuropäischen Staaten, die seit 2004 Mitglieder der EU sind Am 29. Mai 2009 hat die Schweiz dem durch das obengenannte Abkommen einge- setzten Gemischten Ausschuss Schweiz-EU mitgeteilt, dass sie die in Artikel 10 Absatz 4a zweiter Abschnitt des Abkommens erwähnten und durch das am 26. Oktober 20041 in Luxemburg unterzeichnete Protokoll angepassten Übergangs- massnahmen auf Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, der Republik Ungarn, der Republik Estland, der Republik Lettland und der Republik Litauen bis zum 30. April
2011 anwenden wird.
16. Juni 2009 Bundeskanzlei
1 AS 2006 995
2009-1388 3075
Freizügigkeit. Abk. mit der EG AS 2009