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AS 2009 3525

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Änderung vom 24. Juni 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 33 Bst. b, h und i Das Departement bezeichnet nach Anhören der zuständigen Kommission: b. die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktoren und Chiroprak- torinnen erbrachten Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 und 25a Absätze 1 und 2 des Gesetzes; h. das Verfahren der Bedarfsermittlung; i. den in Artikel 25a Absätze 1 und 4 des Gesetzes vorgesehenen und nach Pflegebedarf differenzierten Beitrag an die Pflegeleistungen.

Art. 36a Abs. 3 Bst. a

3 Pilotprojekte müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a. Die Projektdauer beträgt vier Jahre ab der Genehmigung durch das Departe- ment; sie kann einmal um bis zu vier Jahre verlängert werden; Gesuche für neue Pilotprojekte können bis zum 31. Dezember 2012 eingereicht werden;

Art. 47 Abs. 1 Bst. b

1 Die Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen haben nachzuweisen:

b. eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Physiotherapeuten, einer Physiotherapeutin oder in einer Organisation der Physiotherapie, die nach dieser Verordnung zugelassen sind, in einer physikalisch-therapeutischen Spezialabteilung eines Spitals oder in einer fachärztlichen Praxis unter der Leitung eines Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.

1 SR 832.102

2008-1919 3525

Verordnung über die Krankenversicherung AS 2009

Art. 52a Organisationen der Physiotherapie Organisationen der Physiotherapie werden zugelassen, wenn sie: a. nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sind; b. ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben; c. ihre Leistungen durch Personen erbringen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 47 erfüllen; d. über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen; e. an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 teilnehmen, die ge- währleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hoch stehende und zweckmässige Physiotherapie erbracht wird.

Art. 59a und 90b Aufgehoben

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Juni 2009 Für Pilotprojekte nach Artikel 36a, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. Juni 2009 genehmigt wurden, wird die Projektdauer von vier Jahren um die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits abgelaufene Zeit gekürzt.

III

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. August 2009 in Kraft.

2 Artikel 33 Buchstaben b, h und i und die Aufhebung von Artikel 59a treten am

1. Juli 2010 in Kraft.

24. Juni 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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