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AS 2010 2055

Verordnung über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur befristeten Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung

Verordnung über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur befristeten Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung

vom 21. April 2010

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 13. Juni 20081 über eine befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze, auf den Bundesbeschluss vom 12. Juni 20092 über die Änderung des Bundesbeschlusses über eine befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze sowie auf die Artikel 107 Absatz 3 und 115 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20093, verordnet:

I Das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 wird wie folgt geändert:

Art. 25 Abs. 1 erster Teilsatz, 2 Einleitungssatz und 4 erster Satz

1 Die Steuer beträgt 8 Prozent (Normalsatz); ...

2 Der reduzierte Steuersatz von 2,5 Prozent findet Anwendung:

4 Bis zum 31. Dezember 2013 beträgt die Steuer auf Beherbergungsleistungen

3,8 Prozent (Sondersatz). …

Art. 28 Abs. 2 2 Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Land- wirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhänd- lern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vor- steuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,5 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.

2010-0363 2055

Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur befristeten AS 2010 Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung

Art. 37 Abs. 1 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 020 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als

109 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuer-

satz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.

Art. 55 Steuersätze 1 Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen beträgt 8 Prozent; vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Auf der Einfuhr von Gegenständen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a beträgt

die Steuer 2,5 Prozent.

II

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.

21. April 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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