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AS 2010 4003

Beschluss Nr. 1/2009 über die Aufnahme in Anhang 1 eines neuen Kapitels 17 über Aufzüge und zur Änderung des Kapitels 1 über Maschinen im Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen über die Aufnahme in Anhang 1 eines neuen Kapitels 17 über Aufzüge und zur Änderung des Kapitels 1 über Maschinen

Angenommen am 21. Dezember 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 21. Dezember 2009

Übersetzung1

Der Ausschuss, gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Kon- formitätsbewertungen2 («Abkommen»), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union hat eine neue Richtlinie über Maschinen3 beschlossen und die Schweiz hat ihre nach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens als gleichwertig eingestuften Rechts- und Verwaltungsvorschriften den oben genannten Rechtsvor- schriften der Europäischen Union angepasst. (2) Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, sollte Anhang 1 Kapitel 1 (Maschinen) geändert werden. (3) Nach Massgabe von Artikel 10 Absatz 5 kann der Ausschuss die Anhänge dieses Abkommens ändern, beschliesst:

1. Der dem Abkommen beigefügte Anhang 1 über Produktbereiche wird durch die

Aufnahme eines neuen Kapitels 17 über Aufzüge gemäss den Bestimmungen in Anlage A zu diesem Beschluss geändert.

2. Das im Anhang 1 des Abkommens enthaltene Kapitel 1 über Maschinen wird

entsprechend den Bestimmungen in Anlage B zu diesem Beschluss geändert. Diese Änderung wird am 29. Dezember 2009 wirksam.

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 0.946.526.81 3 Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).

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Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen. AS 2010

3. Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den Vertretern des Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, im Namen der Vertragspar- teien zu handeln. Der Beschluss gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die letztere der beiden Unterschriften geleistet wird.

Unterzeichnet in Bern Unterzeichnet in Brüssel am 21. Dezember 2009 am 18. Dezember 2009

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Union: Heinz Hertig Fernando Perreau de Pinninck

Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen. AS 2010

Anlage A

In den Anhang 1, Produktbereiche, wird das nachstehende Kapitel 17 über Aufzüge eingefügt:

«Kapitel 17 Aufzüge Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 Europäische 1. Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und Union des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechts- vorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1)

Schweiz 100. Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1977 2370), zuletzt geändert am 17. Juni 2005 (AS 2006 2197)

101. Verordnung vom 23. Juni 1999 über die Sicherheit von

Aufzügen (AS 1999 1875) zuletzt geändert am 2. April 2008 (AS 2008 1785)

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird von dem gemäss Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 des Abkommens aufgestellt und fortgeschrieben.

Abschnitt III Benennende Behörden Die Liste der von den Vertragsparteien bekannt gegebenen benennenden Behörden wird von dem gemäss Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss aufge- stellt und fortgeschrieben.

Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen. AS 2010

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die in Anhang 2 dieses Abkommens enthaltenen allgemeinen Grundsätze sowie die in Anhang VII der Richtlinie 95/16/EG festgelegten Kriterien.

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen

1. Informationsaustausch

Nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 95/16/EG können die Europäische Kommis- sion, die in Abschnitt III genannten Behörden und die nach diesem Abkommen anerkannten Konformitätsbewertungsstellen auf Antrag beim Montagebetrieb eine Abschrift der Konformitätserklärung und der Protokolle über die mit der Endab- nahme zusammenhängenden Prüfungen erhalten. Nach Anhang V, Nummern A 5 und B 5 der Richtlinie 95/16/EG können sie von der Konformitätsbewertungsstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung erteilt hat, eine Kopie der Bescheinigung und auf begründeten Antrag ein Exemplar der technischen Unterlagen sowie der Protokolle über die Prüfungen, Berechnungen und Versuche erhalten. Nach Anhang V Nummern A 7 und B 7 der Richtlinie 95/16/EG übermitteln die Konformitätsbewertungsstellen, die Baumusterprüfbescheinigungen ausgestellt haben, den Mitgliedstaaten, der Schweiz und den übrigen Konformitätsbewertungs- stellen zweckdienliche Informationen über die von ihnen erteilten bzw. zurückgezo- genen EG-Baumusterprüfbescheinigungen. Nach Nummer 6 der Anhänge VIII, IX, XII, XIII und XIV der Richtlinie 95/16/EG teilen die im Rahmen dieses Abkommens anerkannten Konformitätsbewertungsstel- len den anderen Konformitätsbewertungsstellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit. In den in Artikel 8 Absatz 2 Ziffern i, ii und iii der Richtlinie 95/16/EG genannten Fällen muss die für den Entwurf zuständige Person der für den Bau, den Einbau und die Prüfungen des Aufzugs zuständigen Person alle Unterlagen zur Verfügung stellen und alle erforderlichen Angaben machen, damit der Bau, der Einbau und die Prüfungen vollständig sicher durchgeführt werden können.

2. Technische Unterlagen

Hinsichtlich der von den nationalen Behörden zu Kontrollzwecken benötigten tech- nischen Unterlagen genügt es, wenn der Hersteller eines Sicherheitsbauteils, sein in der Union oder in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter oder, falls diese nicht präsent sind, die für das Inverkehrbringen der Sicherheitsbauteile zuständige Person diese Unterlagen mit einer Abschrift der Konformitätserklärung und gegebe-

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nenfalls deren Ergänzungen mindestens zehn Jahre, gerechnet vom letzten Herstel- lungsdatum an, im Gebiet einer der Vertragsparteien zur Verfügung halten. Es genügt, wenn der Montagebetrieb des Aufzugs mit den technischen Unterlagen eine Abschrift der Konformitätserklärung und gegebenenfalls deren Ergänzungen sowie (bei Bedarf) eine Endabnahmebescheinigung zehn Jahre lang, gerechnet vom Inverkehrbringen des Aufzugs an, aufbewahrt. Ist der Montagebetrieb nicht in der Union oder der Schweiz ansässig, so obliegt diese Verpflichtung der einschlägigen benannten Stelle. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle einschlägigen technischen Unterlagen auf Antrag der Behörden der anderen Vertragspartei zu übermitteln.

3. Marktüberwachung

Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über die Behörden in ihrem Gebiet, die für die Überwachung der Anwendung ihrer in Abschnitt I aufge- führten Rechtsvorschriften zuständig sind. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über ihre Aktivitäten im Bereich der Marktüberwachung im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen.»

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Anlage B

Anhang 1, Kapitel 1, Maschinen, erhält folgenden Wortlaut, der ab dem 29. Dezem- ber 2009, wenn die neue Richtlinie über Maschinen in Kraft tritt, wirksam wird:

«Kapitel 1 Maschinen Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 Europäische 1. Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Union Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24) Schweiz 100. Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, (AS 1977 2370), zuletzt geändert am 17. Juni 2005 (AS 2006 2197)

101. Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von

technischen Einrichtungen und Geräten (AS 1995 2770), zuletzt geändert am 2. April 2008 (AS 2008 1785)

102. Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von

Maschinen (AS 2008 1785)

Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird von dem gemäss Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 des Abkommens aufgestellt und fortgeschrieben.

Abschnitt III Benennende Behörden Die Liste der von den Vertragsparteien bekannt gegebenen benennenden Behörden wird von dem gemäss Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss aufge- stellt und fortgeschrieben.

Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen. AS 2010

Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die in Anhang 2 dieses Abkommens enthaltenen allgemeinen Grundsätze sowie die in Anhang XI der Richtlinie 2006/42/EG festgelegten Kriterien.

Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen

1. Gebrauchtmaschinen

Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Abschnitt I gelten nicht für Gebrauchtmaschinen. Der Grundsatz des Artikels 1 Absatz 2 dieses Abkommens gilt jedoch für Maschi- nen, die im Gebiet einer Vertragspartei rechtmässig in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wurden und als Gebrauchtmaschinen auf den Markt der anderen Vertragspartei ausgeführt werden. Die übrigen Bestimmungen über Gebrauchtmaschinen, wie die im Einfuhrstaat geltenden Bestimmungen über die Sicherheit am Arbeitsplatz, bleiben unberührt.

2. Informationsaustausch

Im Einklang mit Artikel 9 dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien die für eine ordnungsgemässe Umsetzung dieses Kapitels erforderlichen Informationen aus. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle einschlägigen technischen Unterlagen auf Antrag der Behörden der anderen Vertragspartei zu übermitteln.

3. Laut Konformitätserklärung für Maschinen zur Erstellung der technischen

Unterlagen befugte Person In der Konformitätserklärung für Maschinen müssen Name und Anschrift der Person enthalten sein, die zur Erstellung der technischen Unterlagen befugt ist; diese muss im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei niedergelassen sein. Die Vertragsparteien erkennen diese Person gegenseitig an. Der Hersteller, seine Bevollmächtigten oder, falls diese nicht präsent sind, die für das Inverkehrbringen im Gebiet einer Vertragspartei zuständige Person sind nicht verpflichtet, eine zur Erstellung der technischen Unterlagen befugte Person zu benennen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist.»

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Beschluss Nr. 1/2009 über die Aufnahme in Anhang 1 eines neuen Kapitels 17 über Aufzüge und zur Änderung des Kapitels 1 über Maschinen im Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen | Lexipedia | Lexipedia