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AS 2010 5179

Verordnung über die Warnung, Alarmierung und das Sicherheitsfunknetz der Schweiz (Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung, VWAS)

Verordnung über die Warnung und Alarmierung (Alarmierungsverordnung, AV)

vom 18. August 2010

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20021 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und die Abläufe bei der Warnung und Alarmierung sowie bei der Verbreitung von Verhaltensanweisungen im Rahmen des Bevölkerungsschutzes.

2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Vorwarnung, Warnung und Entwarnung

1 Eine Gefahr wird möglichst frühzeitig durch eine Warnung den zuständigen Stel-

len des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gemeldet. Diese sorgen dafür, dass rechtzeitig die Einsatzbereitschaft für eine spätere Alarmierung erstellt werden kann.

2 Bei Naturgefahren wird nach den Behörden auch die Bevölkerung gewarnt, wenn

dies der zuständigen Fachstelle gemäss Artikel 9 in der konkreten Situation notwen- dig erscheint. Bei hoher Dringlichkeit wird die Bevölkerung gleichzeitig gewarnt. Die Warnung kann mit unverbindlichen Verhaltensempfehlungen ergänzt werden. 3 Bei grösserer Unsicherheit, ob eine Naturgefahr eintreten wird, ergeht eine Vor- warnung an die Behörden.

4 Eine Vorwarnung und eine Warnung werden befristet oder unbefristet ausgespro-

chen. Bei unbefristeten Vorwarnungen und Warnungen muss nach Ende der Gefahr Entwarnung gegeben werden.

5 Die Bestimmungen für Warnungen vor Naturgefahren gelten für Erdbebenmeldun-

gen sinngemäss.

SR 520.12 1 SR 520.1

2008-2033 5179

Alarmierungsverordnung AS 2010

Art. 3 Alarmierungsbereitschaft

1 Bei drohender Gefahr ordnen die folgenden Stellen Alarmierungsbereitschaft an:

a. die Nationale Alarmzentrale (NAZ): bei allen Ereignissen, für deren Bewäl- tigung der Bund zuständig ist; b. die von den Kantonen bezeichneten Stellen: bei allen Ereignissen, für deren Bewältigung die Kantone zuständig sind.

2 Die Alarmierungsbereitschaft ist erstellt, wenn:

a. die Alarmierungsmittel betriebsbereit sind; b. sichergestellt ist, dass die Alarmierungsstellen die Alarmierungsaufträge über Radio empfangen können; und c. das Alarmierungspersonal einsatzbereit ist.

Art. 4 Anordnung der Alarmierung und der Verbreitung von Verhaltensanweisungen 1 Ist nach Erstellung der Alarmierungsbereitschaft eine Alarmierung nötig, so wird die Bevölkerung mit stationären und mit mobilen Sirenen alarmiert; für abgelegene Gebäude erfolgt die Alarmierung per Telefon. Des Weiteren können der Bevölke- rung über Radio und weitere Medien verbindliche Verhaltensanweisungen erteilt werden. 2 Erreicht eine Gefahr eine bestimmte Intensität, so ordnen die folgenden Stellen die Alarmierung und die Verbreitung von Verhaltensanweisungen an: a. die zuständige Stelle des Bundes bei Ereignissen, für deren Bewältigung der Bund zuständig ist; b. die von den Kantonen bezeichneten Stellen bei Ereignissen, für deren Bewältigung die Kantone zuständig sind.

3 Bei hoher Dringlichkeit ordnet die NAZ die Alarmierung in eigener Kompetenz

an.

Art. 5 Aufträge zur Alarmierung und zur Verbreitung von Verhaltensanweisungen

1 Die NAZ erteilt aufgrund der Anordnungen der Bundesstelle oder auf Veranlas-

sung der kantonalen Stelle oder bei hoher Dringlichkeit den nachstehenden Stellen selbstständig die folgenden Aufträge: a. den von den Kantonen bezeichneten Stellen: den Auftrag, den allgemeinen Alarm auszulösen; b. der schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft sowie den anderen nationalen, regionalen und lokalen Radioveranstaltern: den Auftrag, die Verhaltensanweisungen und die Informationen über Radio zu verbreiten.

2 Bei örtlich begrenzten Gefahren werden die Aufträge zur Alarmierung und zur

Verbreitung von Verhaltensanweisungen wie folgt erteilt:

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a. in Friedenszeiten: nach den Vorschriften der Kantone; b. im Falle bewaffneter Konflikte: von den zuständigen zivilen Führungsor- ganen. 3 Treten aus einer Kernanlage radioaktive Stoffe innert weniger als einer Stunde aus, sodass vorsorgliche Schutzmassnahmen für die Bevölkerung der Zone 1 erforderlich sind (schneller Störfall), so erteilt der Betreiber der Kernanlage die Aufträge zur Alarmierung und zur Verbreitung von Verhaltensanweisungen und informiert unverzüglich die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone.

Art. 6 Information bei Sirenenalarmen

1 Die zuständigen Stellen melden jeden Sirenenalarm oder Sirenenfehlalarm unver-

züglich der Kantonspolizei; diese orientiert die NAZ.

2 Bei einem Sirenenfehlalarm veranlasst die Kantonspolizei überdies umgehend die

Information der Bevölkerung über Radio.

Art. 7 Aufhebung der Alarmierungen und Verhaltensanweisungen 1 Die Stelle, die den Alarm angeordnet hat, hebt nach Ende der Gefahr die Alarmie- rungen und die Verhaltensanweisungen auf.

2 Sie gibt die Aufhebung der Alarmierung und die Lockerung oder Aufhebung der

Verhaltensanweisungen über Radio und weitere Medien bekannt.

Art. 8 Kennzeichnung Behördliche Warnungen und Verhaltensanweisungen staatlicher Stellen sind als solche zu kennzeichnen.

3. Abschnitt:

Besondere Bestimmungen für Warnungen bei Naturgefahren

Art. 9 Fachstellen des Bundes

1 Für die Warnungen vor den nachstehenden Naturgefahren sind als Fachstellen des

Bundes zuständig: a. gefährliche Wetterereignisse: das Bundesamt für Meteorologie und Klima- tologie (MeteoSchweiz); b. Hochwasser und damit verbundene Rutschungen sowie Waldbrände: das Bundesamt für Umwelt (BAFU); c. Lawinengefahren: das Institut für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL); d. Erdbeben: der Schweizerische Erdbebendienst (SED).

Alarmierungsverordnung AS 2010

2 Sind in einer Gefahrensituation mehrere Fachstellen zuständig, so bestimmen sie gemeinsam, wer die Federführung hat, und erlassen gemeinsame Vorwarnungen, Warnungen und Entwarnungen. 3 Die zuständige beziehungsweise federführende Fachstelle übermittelt die Vorwar- nungen, Warnungen und Entwarnungen der NAZ; diese leitet sie an die Behörden weiter. Ergehen Warnungen der Stufen 4 und 5 und die entsprechenden Entwarnun- gen auch an die Bevölkerung, so leitet die NAZ diese an die gemäss Radio- und Fernsehgesetzgebung zur Verbreitung verpflichteten Radio- und Fernsehveranstalter weiter.

4 Die Fachstellen des Bundes bestimmen in Absprache mit den zuständigen Stellen

der Kantone: a. die Zusammenarbeit; b. die Inhalte und die Häufigkeit der Vorwarnungen und Warnungen; c. die Formulierung der Verhaltensempfehlungen.

5 DieKantone ergänzen und präzisieren bei Bedarf für ihr Gebiet ausgegebene

Warnungen.

Art. 10 Gefahrenskala

1 Die Fachstellen des Bundes verwenden für die Warnungen vor Naturgefahren

folgende Skala: Stufe 1 keine oder geringe Gefahr Stufe 2 mässige Gefahr Stufe 3 erhebliche Gefahr Stufe 4 grosse Gefahr Stufe 5 sehr grosse Gefahr 2 Sie bestimmen für die in ihre Zuständigkeit fallenden Naturgefahren in Absprache mit den zuständigen Stellen der Kantone, welche Kriterien für die Erreichung einer Gefahrenstufe gelten. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Stärke des Natur- ereignisses.

3 Der SED verwendet für die Erdbebenmeldungen eine analoge Skala, die sich nach

der Stärke des Erdbebens richtet.

4. Abschnitt:

Besondere Bestimmungen für Gefahren, die von Kern- und Stauanlagen ausgehen

Art. 11 Störfälle in Kernanlagen 1 Die Betreiber von Kernanlagen sind verantwortlich dafür, dass das Erreichen von Warn- und Alarmierungskriterien rechtzeitig erkannt und gemeldet wird.

Alarmierungsverordnung AS 2010

2 Sie melden das Erreichen der Kriterien unverzüglich den folgenden Stellen:

a. dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI); b. der NAZ; c. der zuständigen Stelle des Standortkantons.

3 Die NAZ warnt die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone.

Art. 12 Überflutungsgefahr bei Stauanlagen 1 Die Betreiber von Stauanlagen sind verantwortlich für die rechtzeitige Auslösung der Warnung oder Alarmierung im Falle ausserordentlicher Ereignisse, die eine Überflutungsgefahr im Abflussgebiet der Stauanlage verursachen können.

2 Sie übermitteln die Meldungen über die Auslösung der Warnung oder Alarmierung

unverzüglich: a. der zuständigen Stelle des Standortkantons; b. der NAZ; c. dem Bundesamt für Energie.

5. Abschnitt: Alarmierungszeichen

Art. 13 Allgemeiner Alarm 1 Die Bevölkerung wird mit dem allgemeinen Alarm alarmiert. Dieser ist ein regel- mässig zwischen folgenden Frequenzen auf- und absteigender Ton:

400 Hz

250 Hz

2 Der allgemeine Alarm ertönt bei stationären Sirenen eine Minute lang und wird in den folgenden 5 Minuten einmal wiederholt. 3 Ertönt der allgemeine Alarm, so ist die Bevölkerung aufgefordert, Radio zu hören und die Verhaltensanweisungen entgegenzunehmen und zu befolgen.

Art. 14 Wasseralarm

1 Der Wasseralarm besteht aus 12 Tönen mit der folgenden Frequenz, die je

20 Sekunden dauern und in Abständen von 10 Sekunden aufeinander folgen:

200 Hz

2 Geht eine unmittelbare Gefahr von einer Stauanlage aus, so wird die Bevölkerung im Überflutungsbereich, der innert 2 Stunden von der Flutwelle erreicht wird (Nahzone), anschliessend an den allgemeinen Alarm mit dem Wasseralarm alar- miert.

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3 Bei hoher Dringlichkeit wird die Bevölkerung in der Nahzone nur mit dem Was-

seralarm alarmiert. In diesem Fall wird dieser in den folgenden fünf Minuten einmal wiederholt.

4 Ertönt der Wasseralarm, so muss die Bevölkerung das gefährdete Gebiet sofort

verlassen.

Art. 15 Verwendung der Alarmierungszeichen Der allgemeine Alarm und der Wasseralarm dürfen ausschliesslich zur Alarmierung der Bevölkerung verwendet werden.

6. Abschnitt: Weitere Zuständigkeiten

Art. 16 Bund

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation Vorschriften über das Verhalten der Bevölkerung bei Alarmierung.

2 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz legt die Anforderungen an die technischen

Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung fest. Es erteilt die Genehmigung für die technischen Systeme und legt die Mittel zur Verbreitung von Warnungen und Ver- haltensanweisungen fest.

3 Es erlässt Weisungen über die Durchführung von Sirenen- und Systemtests.

Art. 17 Kantone

1 Die Kantone sorgen für die Alarmierungsplanung.

2 Sie stellen die technischen Systeme zur Warnung der Behörden und zur Alarmie-

rung der Bevölkerung nach den Vorgaben des Bundes bereit und sorgen durch periodische Kontrollen für die Betriebsbereitschaft der Systeme.

3 Sie legen die Massnahmen für die rechtzeitige Warnung der Behörden und die

Alarmierung der Bevölkerung fest.

4 Sie sorgen dafür, dass sie jederzeit in der Lage sind, Meldungen und Aufträge

entgegenzunehmen und diese an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. 5 Sie stellen sicher, dass die Sirenen in den Zonen 1 und 2 von Kernanlagen über die Fernsteuerung gesamthaft und in der Zone 2 sektorweise zentral ausgelöst werden können.

6 Sie informieren die Bevölkerung in den Zonen 1 und 2 von Kernanlagen sowie im

Überflutungsgebiet (Nahzone und Fernzone) von Stauanlagen mit Merkblättern und Informationsschriften vorsorglich über das richtige Verhalten bei Gefahr.

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7 Sie regeln die Unterstützung der Betreiber von Stauanlagen mit Alarmierungs-

personal.

8 Sie sorgen für die Einsatzbereitschaft der Alarmierungsorgane.

Art. 18 Gemeinden

1 Die Gemeinden stellen sicher, dass die Bevölkerung alarmiert werden kann.

2 Sie sorgen für die ständige Betriebsbereitschaft und den Unterhalt ihrer Alarmie- rungsmittel.

Art. 19 Betreiber von Kernanlagen

1 Die Betreiber von Kernanlagen legen in einem Notfallreglement fest:

a. die technischen Kriterien für die Auslösung der Warnung und der Alarmie- rung; b. die Zuständigkeiten innerhalb ihrer Organisation; c. die Meldewege nach aussen.

2 Das Notfallreglement bedarf der Genehmigung durch das ENSI.

Art. 20 Betreiber von Stauanlagen

1 Die Betreiber von Stauanlagen legen in einem Notfallreglement fest:

a. die technischen Kriterien für die Auslösung der Warnung und der Alarmie- rung; b. die Zuständigkeiten innerhalb ihrer Organisation; c. die Meldewege nach aussen.

2 Das Notfallreglement bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Energie.

3 Die Betreiber von Stauanlagen sorgen für den Unterhalt und die ständige Betriebs- bereitschaft des Wasseralarmsystems.

7. Abschnitt: Kostentragung

Art. 21

1 Der Bund trägt die Projektierungs-, Material-, Installations- und Erneuerungs-

kosten der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung.

2 Die Kantone und die Gemeinden tragen die Kosten für den Betrieb und den Unter-

halt der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung. 3 Die Betreiber von Stauanlagen tragen die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt des Wasseralarmsystems sowie für die Erstellung und Erneuerung der baulichen Infrastruktur.

Alarmierungsverordnung AS 2010

8. Abschnitt: Inanspruchnahme von Eigentum und Haftung

Art. 22

1 Eigentümer oder Eigentümerinnen sowie Mieter oder Mieterinnen müssen dem

Zivilschutz dienende technische Einrichtungen auf ihren Grundstücken dulden. Eine allfällige Wertverminderung wird angemessen entschädigt.

2 Wird ein Dritter durch eine Alarmierungseinrichtung auf privatem Grund geschä-

digt, so haftet für den Schaden, wer für den Unterhalt der Alarmierungseinrichtung verantwortlich ist. Wird der Schaden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Eigentümers oder der Eigentümerin verursacht, so haftet dieser oder diese dafür.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Die Alarmierungsverordnung vom 5. Dezember 20032 wird aufgehoben.

2 Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20073 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Verbreitungspflichten 1 Die SRG sowie sämtliche Veranstalter mit einer Konzession gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder 43 Absatz 1 Buchstabe a RTVG müssen folgende Infor- mationen verbreiten: a. dringliche polizeiliche Bekanntmachungen; b. die folgenden Bekanntmachungen im Sinne der Alarmierungsverordnung vom 18. August 20104 (AV):

1. behördliche Alarmierungen mit den dazugehörenden Verhaltensanwei-

sungen sowie die Aufhebung des Alarms und die Lockerung oder Auf- hebung der Verhaltensanweisungen,

2. behördliche Warnungen vor Naturgefahren und Erdbebenmeldungen

der Stufen 4 und 5 sowie entsprechende Entwarnungen,

3. Berichtigungen bei Fehlalarm,

4. Hinweise auf Sirenentests.

2 Die Verbreitung erfolgt auf Anordnung:

a. der zuständigen kantonalen Stelle: bei Ereignissen, für deren Bewältigung die Kantone zuständig sind;

2 AS 2003 5165, 2008 5747 3 SR 784.401 4 SR 520.12

Alarmierungsverordnung AS 2010

b. der zuständigen Stelle des Bundes, namentlich der Bundeskanzlei und der Nationalen Alarmzentrale (NAZ): bei Ereignissen, für deren Bewältigung der Bund zuständig ist; c. der gemäss AV für Warnungen und Erdbebenmeldungen zuständigen Fach- stellen des Bundes: bei Naturgefahren. 3 Die anordnende Stelle sorgt dafür, dass die Veranstalter rechtzeitig und vollständig informiert werden.

4 Die Verbreitung erfolgt:

a. im Versorgungsgebiet, das von der Gefahr betroffen sein könnte; b. kostenlos und unter Angabe der Quelle; c. unverzüglich; bei behördlichen Warnungen vor Naturgefahren und bei Erd- bebenmeldungen erfolgt sie bei nächster Gelegenheit oder so schnell als möglich; bei Sirenentests erfolgt sie mehrmals vor deren Durchführung; d. grundsätzlich unverändert; Gewitterwarnungen dürfen redaktionell ange- passt werden, sofern der Inhalt unverändert bleibt.

5 Das UVEK regelt die Einzelheiten der Verbreitung.

Art. 24 Übergangsbestimmung Bis die NAZ ihre Aufgaben gemäss Artikel 9 Absatz 3 zweiter Satz wahrnehmen kann, nimmt MeteoSchweiz diese wahr, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011.

Art. 25 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

18. August 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Alarmierungsverordnung AS 2010

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