AS 2010 559
Verordnung über Massnahmen gegenüber Eritrea
Verordnung über Massnahmen gegenüber Eritrea
vom 3. Februar 2010
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), in Ausführung der Resolution 1907 (2009)2 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, verordnet:
1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1 Die Lieferung, der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern
aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Eritrea sind verboten.
2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienst-
leistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln und die Tätigung von Investitionen im Zusammenhang mit der Liefe- rung, dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwen- dung von Rüstungsgütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in Eritrea sind verboten.
3 Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch gegenüber den im Anhang genannten
natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.
4 Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer
Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen oder des Bundes, Medienvertreter und humanitäres Personal ist von den Verboten der Absätze 1 und 2 ausgenommen.
5 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den
zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen- heiten (EDA) und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komi- tees des UNO-Sicherheitsrates für nichtletales militärisches Gerät, das ausschliess- lich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist, Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 bewilligen.
SR 946.231.132.9 1 SR 946.231
2 S/RES/1907 (2009); abrufbar unter folgender Internetadresse der UNO:
www.un.org/documents/scres.htm
2009-3167 559
Massnahmen gegenüber Eritrea AS 2010
6 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. De-
zember 19963 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19964.
Art. 2 Verbot der Beschaffung von Rüstungsgütern und der Inanspruchnahme von Dienstleistungen aus Eritrea
1 Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Rüstungs-
gütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus Eritrea sind verboten.
2 Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit
Rüstungsgütern nach Absatz 1 aus Eritrea ist verboten.
Art. 3 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen 1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kon- trolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach dem Anhang befinden, sind gesperrt.
2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unter-
nehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3 Ausnahmsweise kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen
des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie nach Meldung an das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrates oder in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressour- cen bewilligen.
Art. 4 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuld- titel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzres- sourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
3 SR 946.202 4 SR 514.51
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b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Ver- waltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von norma- len Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbe- sondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 5 Ein- und Durchreiseverbot
1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im
Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2 Das Bundesamt für Migration (BFM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüs-
sen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates oder zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen Ausnahmen gewähren.
2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 6 Kontrolle und Vollzug
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln
1–3.
2 Das Bundesamt für Migration überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreise-
verbots nach Artikel 5.
3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sper-
rung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versie- gelung von Luxusgütern.
Art. 7 Meldepflichten 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft- lichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 3 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert
der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
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Art. 8 Strafbestimmungen
1 Wer gegen Artikel 1, 2, 3 oder 5 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2 Wer gegen Artikel 7 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und
beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 9 Diese Verordnung tritt am 4. Februar 2010 in Kraft5.
3. Februar 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 Diese Verordnung wurde am 3. Febr. 2010 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
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Anhang (Art. 1 Abs. 3, 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach den Artikeln 1, 3 und 5 richten
Dieser Anhang enthält zurzeit keine Einträge, da das zuständige Sanktionskomitee des UNO-Sicherheitsrates noch keine Namensliste veröffentlicht hat.
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