AS 2011 1381
Bundesgesetz über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen
Bundesgesetz über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen
vom 17. Dezember 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 5. Februar 20101 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 21. April 20102, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
vom 21. März 19973
Art. 7c Verordnungen zur Wahrung der Interessen des Landes 1 Der Bundesrat kann, unmittelbar gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesver- fassung, eine Verordnung erlassen, wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert. 2 Er befristet die Verordnung angemessen; ihre Geltungsdauer beträgt höchstens vier Jahre. 3 Er kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat bis dahin der Bundesversammlung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung unterbreitet.
4 Die Verordnung tritt ausserdem ausser Kraft:
a. mit der Ablehnung des Entwurfes nach Absatz 3 durch die Bundesversamm- lung; oder b. spätestens mit Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage nach Absatz 3.
2010-0281 1381
Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit AS 2011 in ausserordentlichen Lagen. BG
Art. 7d Verordnungen zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit 1 Der Bundesrat kann, unmittelbar gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesver- fassung, eine Verordnung erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen.
2 Die Verordnung tritt ausser Kraft:
a. sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten, wenn der Bundesrat bis dahin der Bundesversammlung keinen Entwurf unterbreitet:
1. einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung, oder
2. einer Verordnung der Bundesversammlung gemäss Artikel 173 Absatz 1
Buchstabe c der Bundesverfassung, welche die Verordnung des Bun- desrates ersetzt; b. nach der Ablehnung des Entwurfes durch die Bundesversammlung; oder c. wenn die gesetzliche Grundlage oder die sie ersetzende Verordnung der Bundesversammlung in Kraft tritt.
3 Eine Verordnung der Bundesversammlung nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 tritt
spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft.
Art. 7e Verfügungen zur Wahrung der Interessen des Landes oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit
1 Der Bundesrat kann, unmittelbar gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 oder Arti-
kel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung, eine Verfügung erlassen: a. wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert; oder b. um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begeg- nen.
2 Der Bundesrat informiert das zuständige Organ der Bundesversammlung spätes-
tens 24 Stunden nach seinem Beschluss über die Verfügung.
2. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20024
Art. 51 Abs. 1
1 Die Finanzkommissionen wählen aus ihrer Mitte je drei Mitglieder und für jedes
Mitglied eine ständige Stellvertreterin oder einen ständigen Stellvertreter in die Finanzdelegation (FinDel). Die Delegation konstituiert sich selbst.
4 SR 171.10
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3bis Der Bundesrat informiert die Delegation spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss über Verfügungen zur Wahrung der Interessen des Landes oder zur Wah- rung der inneren oder äusseren Sicherheit.
4 Die Delegation erstattet den Geschäftsprüfungskommissionen Bericht und stellt
Antrag.
3. Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20055
Art. 28 Dringlichkeit
1 Erträgt die Ausführung eines Vorhabens keinen Aufschub, so kann der Bundesrat
die Ermächtigung zur Inangriffnahme oder Fortsetzung des Vorhabens schon vor der Bewilligung des erforderlichen Verpflichtungskredites erteilen. Er holt vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (Finanzdelegation) ein.
2 Der Bundesrat unterbreitet die dringliche Verpflichtung der Bundesversammlung
zur nachträglichen Genehmigung.
3 Überschreitet die dringliche Verpflichtung 500 Millionen Franken und wird für
ihre nachträgliche Genehmigung innert einer Woche nach der Zustimmung der Finanzdelegation die Einberufung der Bundesversammlung zu einer ausserordent- lichen Session verlangt, so findet diese in der dritten Kalenderwoche nach der Ein- reichung des Begehrens für die Einberufung der Session statt.
Art. 34 Dringliche Nachträge
1 Ertragen Aufwände oder Investitionsausgaben, für die im Voranschlag kein oder
kein ausreichender Kredit bewilligt ist, keinen Aufschub, so kann sie der Bundesrat vor der Bewilligung eines Nachtragskredites durch die Bundesversammlung beschliessen. Er holt vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation ein.
2 Der Bundesrat unterbreitet die mit Zustimmung der Finanzdelegation beschlosse-
nen dringlichen Aufwände und Investitionsausgaben der Bundesversammlung mit dem nächsten Nachtrag zum Voranschlag oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, als Kreditüberschreitung mit der Staatsrechnung zur nachträglichen Genehmigung.
3 Er kann der Bundesversammlung dringliche Aufwände oder Investitionsausgaben
ohne vorgängige Zustimmung der Finanzdelegation zur nachträglichen Genehmi- gung unterbreiten, wenn: a. eine Kreditüberschreitung beansprucht werden muss; und b. der Betrag im Einzelfall 5 Millionen Franken nicht überschreitet.
5 SR 611.0
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4 Überschreitet der Aufwand oder die Investitionsausgabe 500 Millionen Franken
und wird für die nachträgliche Genehmigung innert einer Woche nach der Zustim- mung der Finanzdelegation die Einberufung der Bundesversammlung zu einer ausserordentlichen Session verlangt, so findet diese in der dritten Kalenderwoche nach der Einreichung des Begehrens für die Einberufung der Session statt.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 17. Dezember 2010 Ständerat, 17. Dezember 2010 Der Präsident: Jean-René Germanier Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2011 unbenützt abge-
laufen.6
2 Diese Änderung wird, auf Verfügung der Koordinationskonferenz der Bundes-
versammlung, auf den 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt.
4. Februar 2011 Koordinationskonferenz der Bundesversammlung