AS 2011 2407
Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion
Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV)
Änderung vom 25. Mai 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Höchstbestandesverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 7 1 Für die Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger an Dritte abgeben, ergibt sich die Höchstbestandesgrenze aus den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises nach Anhang 1 Ziffer 2.1 Absätze 2 und 3 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19982.
2 Liegt die Höchstbestandesgrenze über den Grenzen nach den Artikeln 2–4 und
werden die Bestände nach den Artikel 2–4 effektiv überschritten, so muss der Betrieb mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Feststellung des für ihn geltenden Grenzwertes einreichen. 3 Die zuständige kantonale Behörde überprüft die Angaben und leitet das Gesuch an das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) weiter.
4 Das Bundesamt legt die für den Betrieb geltende Höchstbestandesgrenze und die
vorhandene Nutzfläche fest. 5 Die Höchstbestandesgrenze gilt für 15 Jahre. Spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist ist ein neues Gesuch einzureichen.
6 Haben sich die Voraussetzungen wesentlich verändert, so kann das Bundesamt die
Höchstbestandesgrenze vor Ablauf der Frist anpassen.
7 Werden Vorschriften für den ökologischen Leistungsnachweis, den Tier- oder den
Gewässerschutz missachtet und die Missstände nicht innert der gesetzten Frist behoben, so kann die Höchstbestandesgrenze jederzeit angepasst werden.
2011-0293 2407
Höchstbestandesverordnung AS 2011
Art. 10 Verwertung von Nahrungsmittelnebenprodukten, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen
1 Das Bundesamt erteilt Schweinehaltungsbetrieben, die Nahrungsmittelnebenpro-
dukte verwerten, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen, auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung, wenn: a. die Entsorgung im regionalen öffentlichen Interesse liegt; b. die eingesetzten Nebenprodukte mindestens 40 Prozent des Energiebedarfes der Schweine decken. 2 Zur Überprüfung des regionalen öffentlichen Interesses an der Nebenproduktever- wertung holt das Bundesamt die Stellungnahme der betroffenen Kantone ein.
3 Bei gleichzeitigem Einsatz von Nebenprodukten nach diesem Artikel und solchen
nach Artikel 9 müssen die Nebenprodukte mindestens 40 Prozent des Energiebedar- fes der Schweine decken.
Art. 10a Liste der Nahrungsmittelnebenprodukte
1 Die Nahrungsmittelnebenprodukte, die für die Erteilung einer Ausnahmebewilli-
gung nach den Artikeln 9 und 10 berücksichtigt werden, sind im Anhang aufgeführt.
2 Das Bundesamt kann den Anhang anpassen.
Art. 22a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Mai 2011
1 Die Ausnahmebewilligungen von Betrieben, die aufgrund der Verfütterung von
Schlacht- und Metzgereinebenprodukten sowie Speiseresten einen Bestand halten dürfen, der höher ist als derjenige nach Artikel 2, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
2 Betriebe, die aufgrund des Verbots der Fütterung von Schlacht- und Metzgerei-
nebenprodukten sowie Speiseresten nicht genügend Nebenprodukte gemäss Anhang für die Erteilung einer neuen Ausnahmebewilligung im bisherigen Umfang beschaf- fen können, müssen den Tierbestand bis zum 31. Dezember 2015 auf die Höchst- bestände oder auf die Limiten einer neuen Ausnahmebewilligung abbauen.
3 Nach bisherigem Recht vorgenommene Registrierungen von Höchstbeständen und
Nutzflächen für einzelne Betriebe gelten für 15 Jahre ab dem Zeitpunkt der Regist- rierung.
II Diese Verordnung erhält einen Anhang gemäss Beilage.
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Höchstbestandesverordnung AS 2011
III Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19983 wird wie folgt geändert:
Art. 25 Abs. 3 Bst. c und d 3 Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen (Art. 14 Abs. 7 Bst. b GSchG), sind: c. Betriebe mit Schweinehaltung, die mindestens 40 Prozent des Energiebe- darfs der Schweine mit Nahrungsmittelnebenprodukten decken, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen; d. Betriebe mit Schweinehaltung, die mindestens 40 Prozent des Energiebe- darfs der Schweine sowohl mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung als auch mit solchen, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen, decken.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Mai 2011 Die kantonale Behörde kann für Betriebe, die aufgrund des Verbots der Fütterung von Schlacht- und Metzgereinebenprodukten sowie Speiseresten die Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben c und d nicht mehr erfüllen, längstens bis zum 31. Dezember 2015 eine Ausnahme nach Artikel 25 Absatz 1 gewähren, wenn diese Betriebe nachweisen, dass sie bisher Schlacht- und Metzgereinebenprodukte oder Speisereste verfüttert haben und diesen Wegfall nicht durch andere Nahrungsmittel- nebenprodukte kompensieren können.
IV Diese Änderung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
25. Mai 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 SR 814.201
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Höchstbestandesverordnung AS 2011
Anhang (Art. 10a und 22a Abs. 2)
Liste der Nahrungsmittelnebenprodukte nach den Artikeln 9 und 10
Bezeichnung Nebenprodukt der … TS VES (g/kg) (MJ/kg)
Nebenprodukte der Milchverarbeitung (Art. 9): Buttermilch Butterherstellung 65 1,1 Buttermilch 20 % Butterherstellung 200 3,4 Buttermilch 30 % Butterherstellung 300 5,1 Magermilch Rahmzentrifugation 85 1,4 Käseabfälle Käseherstellung 700 17,5 Molke (=Schotte) Käseherstellung – Hartkäse 60 0,9 – Weichkäse 53 0,8 – Ziger 60 0,9 – Schottekonzentrat 12 % 120 1,8 18 % 180 2,6 25 % 250 3,7 Permeat Proteingewinnung aus 40 0,6 Magermilch oder Molke Nahrungsmittelnebenprodukte, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen (Art. 10): Weizenstärke flüssig Stärkeproduktion 250 4,2 Nebenprodukt der Tofu-Herstellung 200 2,6 Tofu-Herstellung Biertreber frisch Brauerei 220 2,1 Gemüseabfallsuppe Gemüsekonservenherstellung 120 1,7 Melasse Zuckerherstellung 760 10,3 Teigwaren- und Bäckerei- Teigwaren/Brotherstellung 850 14,5 nebenprodukte Zuckerrübenschnitzel Zuckerherstellung 190 2,5 Apfel- und Birnentrester Fruchtsaftherstellung 280 2,1 Kartoffelschälabfälle Kartoffelverarbeitung 150 1,9 Hefen Brauerei/Bäckerei 100 1,4 TS = Trockensubstanz VES = Verdauliche Energie Schwein
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