AS 2011 3237
Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Kreuzlingen/Konstanz-Kreuzlinger Tor
Originaltext
Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundeministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Kreuzlingen/Konstanz-Kreuzlinger Tor
Abgeschlossen am 15. Juni 2010 In Kraft getreten am 30. Mai 2011
Das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 19611 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Ver- kehrsmitteln während der Fahrt, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1
1. Am Grenzübergang Kreuzlingen/Konstanz-Kreuzlinger Tor werden auf dem
Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2. Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenz-
abfertigungsstellen statt.
Art. 2
1. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:
a) den in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Teil des Amtsplatzes, bestehend aus einem Abschnitt der Durchgangsstrasse inklusive Gehwege (Kreuzlingerstrasse) von 52,5 Meter in Richtung Bundesrepublik Deutsch- land, vom Grenzstein 15 aus gemessen; b) das Strassenstück zwischen der Grenzübergangsstelle Konstanz-Wiesen- strasse/Kreuzlingen-Wiesenstrasse bis zur Bushaltestelle Konstanz-Bus- bahnhof und die auf diesem Strassenstück grenzüberschreitend verkehrenden Linienbusse.
SR 0.631.252.913.696.4 1 SR 0.631.252.913.690
2010-3267 3237
Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang AS 2011 Kreuzlingen/Konstanz-Kreuzlinger Tor. Vereinb. mit Deutschland
2. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft: a) den in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegenen Teil des Amtsplat- zes, bestehend aus einem Abschnitt der Durchgangsstrasse inklusive Geh- wege (Hauptstrasse) von 65 Meter in Richtung Schweizerische Eidgenos- senschaft, vom Grenzstein 15 aus gemessen; b) das Strassenstück zwischen der Grenzübergangsstelle Konstanz-Wiesen- strasse/Kreuzlingen-Wiesenstrasse bis zur Bushaltestelle Kreuzlingen- Hauptstrasse und die auf diesem Strassenstück grenzüberschreitend ver- kehrenden Linienbusse.
Art. 3 1. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest. 2. Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabfertigungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
Art. 4 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 28. Juni 19672 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz- übergang Kreuzlingen/Konstanz-Kreuzlinger Tor ausser Kraft.
Art. 5
1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni
1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
2. Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für das Für das Bundeministerium der Finanzen Eidgenössische Finanzdepartement im Einvernehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland Rudolf Dietrich Hans-Joachim Stähr
2 AS 1967 1649