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AS 2011 4799

Energieverordnung

Energieverordnung (EnV)

Änderung vom 19. Oktober 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. p und q In dieser Verordnung bedeuten: p. Inverkehrbringen: das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist das erst- malige Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte; q. Abgeben: das weitere gewerbsmässige Veräussern von serienmässig herge- stellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Abgeben gleichgestellt ist das weitere Anbieten dieser Anlagen, Fahr- zeuge oder Geräte im Hinblick auf deren gewerbsmässige Veräusserung.

Art. 10 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Einleitungssatz Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen

1 DieAnforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von

Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 2.1–2.14 festgelegt.

2 Wer Anlagen und Geräte nach den Anhängen 2.1–2.14 in Verkehr bringt oder

abgibt, muss:

Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e

1 Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energie-

technischen Prüfverfahren unterliegen, in Verkehr bringt oder abgibt, muss deren Energieverbrauch angeben. Zusätzlich anzugeben sind bei: e. Lampen die Informationen zum Betriebsverhalten und zu den enthaltenen Stoffen.

1 SR 730.01

2011-0575 4799

Energieverordnung AS 2011

Art. 22 Nachträgliche Kontrolle und Massnahmen

1 Das BFE kontrolliert, ob die Kennzeichnung von Elektrizität, die Berechnung,

Erstattung und Überwälzung von Kosten sowie die in Verkehr gebrachten und abgegebenen Anlagen und Geräte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise auf Unregelmässigkeiten. 2 Es ist insbesondere befugt, die für den Nachweis der Konformität, die Kontrolle der Anschlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energien und für Elektrizität aus erneuerbaren Energien, die Kontrolle der wettbewerblichen Ausschreibungen und der Risikoabsicherung erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlan- gen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen. 3 Legt die Person, die Anlagen oder Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, die ver- langten Unterlagen innerhalb der vom BFE festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig vor, so kann das BFE eine energietechnische Überprüfung anordnen. Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr gebracht oder abgegeben hat, trägt die Kosten.

4 Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung

verletzt sind, so verfügt das BFE die geeigneten Massnahmen. Es kann insbesondere das Inverkehrbringen und das Abgeben verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme und die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffent- lichen.

Art. 28 Bst. a Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. Anlagen und Geräte unrechtmässig in Verkehr bringt oder abgibt (Art. 10);

II Die Anhänge 2.2–2.11 und 3.4 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III Die Verordnung erhält die zusätzlichen Anhänge 2.12–2.14 gemäss Beilage.

IV Der Anhang 3.8 wird gemäss Beilage geändert.

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Energieverordnung AS 2011

V Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

19. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Energieverordnung AS 2011

Anhang 2.2 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Kühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Kühl-, Tiefkühl- und

Gefriergeräte (Kühl- und Gefriergeräte) sowie deren Kombinationen mit einem Nutzinhalt zwischen 10 und 1500 Liter.

1.2 Ausgenommen sind:

a. Geräte, die in erster Linie mit anderen Energiequellen als elektrischem Strom betrieben werden; b. massgefertigte Einzelstücke; c. Geräte für Anwendungen im Dienstleistungssektor, bei denen die Ent- nahme gekühlter Lebensmittel von elektronischen Sensoren erfasst wird und diese Informationen über eine Netzverbindung automatisch an ein entferntes Kontrollsystem für die Lagerbuchhaltung übertragen werden; d. Geräte, deren Hauptfunktion nicht die Kühllagerung von Lebensmitteln ist, wie Eiswürfelspender oder Kaltgetränkespender als Einzelgeräte.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Ener-

gieeffizienzindex EEI gemäss den Anhängen I, VI, VIII und IX der delegier- ten Verordnung (EU) Nr. 1060/20102 unter 42 und ab dem 1. Januar 2013 unter 33 liegt.

2.2 Absorptionsgeräte und Kühlgeräte, die keine Kompressorgeräte sind, dürfen

zudem in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Nutzinhalt kleiner als 60 Liter ist und wenn ihr Energieeffizienzindex EEI gemäss den Anhängen I, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 unter 125 und ab dem 1. Juli 2015 unter 110 liegt.

2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. Sept. 2010 zur

Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energie- verbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17.

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Energieverordnung AS 2011

2.3 Weinlagerschränke, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 643/20093 als

solche gelten, dürfen zudem in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Energie- effizienzindex EEI gemäss den Anhängen I, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 ab dem 1. Januar 2013 unter 55 liegt.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der europäischen Norm EN 1534 gemessen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz nieder- gelassenen Vertreters; b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unter- zeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Merk- male der Kompressoren und Besonderheiten; c. die Gebrauchsanleitung;

3 Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühl- geräten, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 53. 4 Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informations- technik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

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Energieverordnung AS 2011

d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss der europäischen Norm EN 1535 und deren Klassierung aufgrund der Anhänge I, II, III, IV, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/20106; e. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle

Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Inte- resse besteht, geheimgehalten werden.

7 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Aus-

nahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I, II, III, IV, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/20107 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

7.2 Wer Kühl- und Gefriergeräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür

sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungs- anleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

8 Übergangsregelung

8.1 Geräte, die die am 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses

Anhangs8 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abge- geben werden.

8.2 Geräte, die die ab dem 1. Januar 2012 neu geltenden Anforderungen dieses

Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2012 nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs in Ver- kehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2013 abgegeben werden.

5 Siehe Fussnote zu Ziffer 3.

6 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.1.

7 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.1.

8 AS 2002 181, 2009 3473 6837, 2010 6125.

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Energieverordnung AS 2011

8.3 Geräte, die die ab dem 1. Januar 2013 neu geltenden Anforderungen dieses

Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 abge- geben werden.

8.4 Geräte, die die ab dem 1. Juli 2015 neu geltenden Anforderungen dieses

Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2017 abgegeben werden.

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Energieverordnung AS 2011

Anhang 2.3 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltslampen (Lichtquellen)

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltslampen (Glüh-

lampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haus- haltsleuchtstofflampen (einschliesslich ein- und zweiseitig gesockelte Lam- pen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), selbst wenn sie nicht zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind sowie für andere Lampentechno- logien, wenn sie zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind.

1.2 Die Anforderungen gemäss Ziffer 7.1 Buchstaben a und b gelten nicht für:

a. Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm); b. Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W); c. Reflektorlampen; d. Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z.B. Batterien, vermarktet werden; e. Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet wer- den; f. Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Haupt- verwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lam- pen jedoch getrennt in Verkehr gebracht oder abgegeben werden (z.B. als Ersatzteil), fallen sie unter diesen Anhang.

1.3 Die Anforderungen gemäss Ziffer 2 gelten nicht für Lampen gemäss Arti-

kel 1 Buchstaben a–g der Verordnung (EG) Nr. 244/20099.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

Lampen nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforde- rungen gemäss Artikel 3 und Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 244/200910 erfüllen.

9 Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung

der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushalts- lampen mit ungebündeltem Licht, ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 859/2009, ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 3.

10 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.3.

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Energieverordnung AS 2011

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Lam- pen werden entsprechend den einschlägigen EN-Normen11 gemessen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelas- senen Vertreters; b. eine Beschreibung der Lampe; c. eine Erklärung, dass die betreffende Lampe die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. eine allgemeine Beschreibung der Lampe; b. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bautei- len, Montageuntergruppen und Schaltkreisen; c. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforder- lich sind; d. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen; e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen; f. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

11 Der Text der EN-Normen kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Infor-

mationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

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Energieverordnung AS 2011

6 Prüfstelle

Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Inte- resse besteht, geheimgehalten werden.

7 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen mit

Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss: a. der Richtlinie 2010/30/EU12; b. der Richtlinie 98/11/EG13; und c. dem Anhang II, Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 244/200914. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

7.2 Wer Lampen in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die

Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsver- packung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint. Insbesondere auf der Verkaufsverpackung sind auch die Informationen gemäss Ziffer 7.1 Buchstabe c anzugeben.

8 Übergangsregelung

8.1 Lampen, die die am 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses

Anhangs15 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abge- geben werden.

8.2 Lampen, die die ab dem 1. September 2012 neu geltenden Anforderungen

dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. August 2014 abgegeben werden.

12 Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energie- verbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produkteinformationen, ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1. 13 Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Jan. 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen, ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1.

14 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.3.

15 AS 2009 3473 6837, 2010 6125.

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Energieverordnung AS 2011

8.3 Lampen, die die ab dem 1. September 2013 neu geltenden Anforderungen

dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. August 2015 abgegeben werden.

8.4 Lampen, die die ab dem 1. September 2016 neu geltenden Anforderungen

dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. August 2018 abgegeben werden.

4809

Energieverordnung AS 2011

Anhang 2.4 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltswaschmaschinen

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltswaschmaschi-

nen.

1.2 Ausgenommen sind Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben

werden können.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforde- rungen gemäss Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1015/201016 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach Artikel 2 und den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1015/201017 und der europäischen Norm EN 6045618 gemessen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelas- senen Vertreters; b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

16 Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. Nov. 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushalts- waschmaschinen, ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 21.

17 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

18 Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informations- technik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

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Energieverordnung AS 2011

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Messungen des Energieverbrauchs und weiterer Geräte- eigenschaften gemäss der europäischen Norm EN 6045619, Artikel 2 und den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1015/201020 und Arti- kel 2 sowie der Anhänge I–VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/201021 sowie deren Klassierung aufgrund der letztgenannten Ver- ordnung; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle

Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Inte- resse besteht, geheimgehalten werden.

19 Siehe Fussnote zu Ziffer 3.

20 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

21 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. Sept. 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47.

4811

Energieverordnung AS 2011

7 Angaben und Kennzeichnung

7.1 Die Angabe der Energieeffizienz und weiterer Geräteeigenschaften sowie

die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Artikel 2 und der Anhänge I bis VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/201022 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstim- mung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

7.2 Wer Haushaltswaschmaschinen in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür

sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungs- anleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

8 Übergangsregelung

8.1 Geräte, die die am 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses

Anhangs23 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abge- geben werden.

8.2 Geräte, die die seit 1. Januar 2012 neu geltenden Anforderungen dieses

Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2012 nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs in Ver- kehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2013 abgegeben werden.

8.3 Geräte, die die ab dem 1. Dezember 2013 neu geltenden Anforderungen

dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. November 2015 abgegeben werden.

22 Siehe Fussnote zu Ziffer 5 Bst. d.

23 AS 2009 3473 6837, 2010 6125

4812

Energieverordnung AS 2011

Anhang 2.5 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltswäschetrocknern

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltswäschetrockner.

1.2 Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, sind

vom Anwendungsbereich ausgenommen.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie für das Tro- ckenprogramm «Baumwolle schranktrocken» nach den Prüfverfahren gemäss der europäischen Norm EN 6112124 und der Richtlinie 95/13/EG25 höchstens 0.51 kWh elektrische Energie pro kg Füllmenge benötigen. Für Trockner, die nach dem Kon- densationsprinzip arbeiten, beträgt der Wert 0.55 kWh/kg Füllmenge.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der europäischen Norm EN 6112126 gemessen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelas- senen Vertreters; b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

24 Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informations- technik (electrosuisse), Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden. 25 Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushalts- wäschetrockner, ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 28; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/80/EG, ABl. L 362 vom 30.12.2006, S. 67. 26 Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informations- technik (electrosuisse), Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

4813

Energieverordnung AS 2011

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Trock- nungsprinzip und Besonderheiten; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss der europäischen Norm EN 6112127 und deren Klassierung aufgrund der Richtlinie 95/13/EG28; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle

Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Inte- resse besteht, geheimgehalten werden.

27 Siehe Fussnote zu Ziffer 3.

28 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

4814

Energieverordnung AS 2011

7 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen mit

Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss: a. der Richtlinie 2010/30/EU29; und b. der Richtlinie 95/13/EG30. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

7.2 Wer Haushaltswäschetrockner in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür

sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungs- anleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

8 Schlussbestimmung

Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

29 Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energie- verbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produkteinformationen, ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.

30 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

4815

Energieverordnung AS 2011

Anhang 2.6 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen kombinierten Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische kombinierte Haushalts-

Wasch-Trocken-Automaten.

1.2 Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, sind

vom Anwendungsbereich dieses Anhangs ausgenommen.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie höchstens

0.93 kWh elektrische Energie pro kg Wäsche für einen vollständigen Betriebs-

zyklus, Waschen, Schleudern und Trocknen, bei Verwendung des Standard- programms «Baumwolle 60°C» und des Trockenprogramms «Baumwolle schrank- trocken», ermittelt nach den Definitionen und Prüfverfahren der Richtlinie 96/60/EG31 und der Norm EN 5022932, verbrauchen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der europäischen Norm EN 5022933 gemessen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelas- senen Vertreters; b. eine Beschreibung des Gerätes;

31 Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. Sept. 1996 zur Durchführung der Richt- linie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haus- halts-Wasch-Trockenautomaten, ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/80/EG, ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67. 32 Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informations- technik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

33 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

4816

Energieverordnung AS 2011

c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Trock- nungsprinzip und Besonderheiten; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss der europäischen Norm EN 5022934 und deren Klassierung aufgrund der Richtlinie 96/60/EG35; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle

Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Inte- resse besteht, geheimgehalten werden.

34 Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informations- technik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

35 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

4817

Energieverordnung AS 2011

7 Angaben und Kennzeichnung

7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und der Waschwirkung sowie die Kenn-

zeichnung erfolgen mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss: a. der Richtlinie 2010/30/EU36; und b. der Richtlinie 96/60/EG37. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

7.2 Wer kombinierte Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten in Verkehr bringt

oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstel- lungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunter- lagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

8 Schlussbestimmung

Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

36 Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energie- verbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produkteinformationen, ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.

37 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

4818

Energieverordnung AS 2011

Anhang 2.7 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Elektrobacköfen

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Elektrobacköfen.

1.2 Ausgenommen sind:

a. Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können; b. tragbare Geräte, die nicht für den ortsfesten Einbau bestimmt sind und deren Gewicht unter 18 kg liegt.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie den folgenden Energieverbrauch, bestimmt nach Artikel 2 und Anhang II der Richtlinie 2002/40/EG38 und der Norm EN 5030439 unterschreiten: a. Geräte mit kleiner Backröhre von weniger als 35 Liter Nettovolumen:

0.80 kWh elektrische Energie;

b. Geräte mit mittlerer Backröhre von 35 bis weniger als 65 Liter Netto- volumen: 1.00 kWh elektrische Energie; c. Geräte mit grosser Backröhre von 65 Liter Nettovolumen und grösser:

1.40 kWh elektrische Energie.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der europäischen Norm EN 5030440 gemessen.

38 Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richt- linie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen, ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 45; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/80/EG, ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 62. 39 Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informations- technik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden. 40 Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informations- technik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

4819

Energieverordnung AS 2011

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelas- senen Vertreters; b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Merk- male der Belüftung und der Isolation sowie Besonderheiten; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen Gemäss der europäischen Norm EN 5030441 und deren Klassierung aufgrund von Artikel 2 und den Anhängen I bis IV der Richtlinie 2002/40/EG42; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle

Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält;

41 Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informations- technik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

42 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

4820

Energieverordnung AS 2011

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Inte- resse besteht, geheimgehalten werden.

7 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen mit

Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss: a. der Richtlinie 2010/30/EU43; und b. von Artikel 2 und den Anhängen I–IV der Richtlinie 2002/40/EG44. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

7.2 Wer Elektrobacköfen in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass

die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsver- packung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

8 Schlussbestimmung

Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

43 Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energie- verbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produkteinformationen, ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.

44 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

4821

Energieverordnung AS 2011

Anhang 2.8 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und Aus-Zustand

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt in Übereinstimmung mit Artikel 1 der Verordnung (EG)

Nr. 1275/200845 für serienmässig hergestellte, elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, die Strom aus dem öffentlichen Netz benötigen, um bestimmungsgemäss zu funktionieren.

1.2 Ausgenommen sind:

a. Informationstechnische Geräte, die nicht der Klasse B nach der Norm EN 55022:200646 entsprechen; b. informationstechnische Geräte, die für den Betrieb mit einer Nennspan- nung von mehr als 300 Volt ausgelegt sind; c. Einzelanfertigungen, die nicht breit vermarktet werden; d. elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, die mit einem externen Niederspannungsnetzteil, mit einer Ausgangsspannung von weniger als 6 Volt und einer Ausgangsstromstärke von mindestens

550 Milliampère, in Verkehr gebracht werden.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die

Anforderungen von Artikel 2 und den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1275/200847 erfüllen.

2.2 Die Geräte müssen ab dem 1. Januar 2010 die Anforderungen gemäss

Anhang II Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 und ab dem 1. Januar 2013 die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffer 2 erfüllen.

45 Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dez. 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand, ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 642/2009, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42. 46 Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informations- technik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

47 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.1.

4822

Energieverordnung AS 2011

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend Ziffer 5 der Norm IEC 6208748 der internationalen elektro- technischen Kommission, der Norm EN 62301 oder der Norm EN 5056449 gemes- sen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz nieder- gelassenen Vertreters; b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben – und gegebenenfalls Zeichnungen – über die wichtigsten Merk- male des Modells, insbesondere im Hinblick auf Aspekte, die für den Ener- gieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Bildschirm- grösse, Auflösung, Helligkeit, Anschlüsse und Besonderheiten; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

48 Der Text der IEC-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informations- technik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden. 49 Der Text der EN-Normen kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informa- tionstechnik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

4823

Energieverordnung AS 2011

6 Prüfstelle

Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Inte- resse besteht, geheimgehalten werden.

7 Übergangsregelung

Geräte, die die seit 1. Januar 2010 geltenden Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs50 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden. In Abweichung davon dürfen hochpreisige Audiogeräte (High-End-Produkte) in kleinen Stückzahlen, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 bei einem Detailhändler in der Schweiz an Lager befanden und deren erwartete Bestände bis zum 1. Oktober 2011 an das BFE gemeldet wurden, noch bis zum 30. Juni 2012 abgegeben werden.

50 AS 2009 3473

4824

Energieverordnung AS 2011

Anhang 2.9 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Set-Top-Boxen

1 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte Geräte für den Empfang, die Deco- dierung und die Aufzeichnung von Radio- und Fernsehsendungen sowie für inter- aktive Prozesse oder ähnliche Dienste. Er gilt für folgende Geräte: a. Set-Top-Boxen gemäss Ziffer B.1 des Code of Conduct on Energy Efficien- cy of Digital TV Service Systems (Version 8) der EU-Kommission vom 15. Juli 200951; b. Geräte für den Fernsehempfang über Internet; und c. Digital-Analog-Konverter für den Empfang von digitalen Signalen mit ana- logen Fernseh- und Aufzeichnungsgeräten.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die

Anforderungen des Code of Conduct on Energy Efficiency of Digital TV Service Systems (Version 8) der EU-Kommission vom 15. Juli 200952 erfül- len.

2.2 Für Geräte, die im Vergleich zu den Funktionen gemäss den Ziffern B.2, B.3

und B.4 des Code of Conduct nach Ziffer 2.1 wesentliche zusätzliche Funk- tionen erfüllen, kann das BFE auf begründetes Gesuch hin einen zusätz- lichen Energieverbrauch bewilligen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der Norm IEC 62301, der Norm IEC 6208753 der internationalen elektrotechnischen Kommission oder der Norm EN 5056454 gemessen.

51 http://re.jrc.ec.europa.eu/energyefficiency/html/standby_initiative.htm

52 http://re.jrc.ec.europa.eu/energyefficiency/html/standby_initiative.htm

53 Der Text der IEC-Normen kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informa- tionstechnik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden. 54 Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informations- technik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

4825

Energieverordnung AS 2011

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelas- senen Vertreters; b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Funktionen, Anschlüsse, Auf- lösung, Besonderheiten; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle

Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Inte- resse besteht, geheimgehalten werden.

4826

Energieverordnung AS 2011

7 Übergangsregelung

7.1 Geräte, die die am 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses

Anhangs55 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abge- geben werden.

7.2 Geräte, die die seit 1. Januar 2012 neu geltenden Anforderungen dieses

Anhangs nicht erfüllen, dürfen nach den bis zum 31. Dezember 2011 gelten- den Anforderungen dieses Anhangs längstens bis zum 30. Juni 2012 in Ver- kehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2013 abgegeben werden

55 AS 2009 3473 6837, 2010 6125.

4827

Energieverordnung AS 2011

Anhang 2.10 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Elektromotoren

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für eintourige 3-Phasen-50-Hz- oder -50/60-Hz-Käfig-

läufer-Induktionsmotoren (Asynchronmotoren), die für Dauerbetrieb ausge- legt sind, mit einer Nennspannung bis 1000 V, einer Nennleistung zwischen

0.75 kW und 375 kW, mit 2, 4 oder 6 Polen.

1.2 Ausgenommen sind Motoren gemäss Artikel 1, Ziffer 2 der Verordnung

(EG) Nr. 640/200956.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

Motoren nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die Anforderungen gemäss Artikel 3 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 640/200957 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Wirkungsgrad und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Motoren werden nach der Norm IEC 60034-3058 der internationalen elektrotechnischen Kommission gemessen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelas- senen Vertreters; b. eine Beschreibung des Motors;

56 Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 26.

57 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

58 Der Text der IEC-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informations- technik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

4828

Energieverordnung AS 2011

c. eine Erklärung, dass der betreffende Motor die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Motors erforderlich sind; b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Baugrösse, Nennleistung, Pol- zahl, Schutzgrad, Betriebsart, Besonderheiten usw.; c. die Betriebsanleitung; d. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle

Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Inte- resse besteht, geheimgehalten werden.

7 Angaben und Kennzeichnung

Die Angaben des Wirkungsgrades, der Energieeffizienzklasse und weiterer Produkt- informationen haben nach Anhang I, Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 640/200959 zu erfolgen.

59 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

4829

Energieverordnung AS 2011

8 Schlussbestimmung

Motoren, die die am 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs60 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

60 AS 2009 3473 6837, 2010 6125.

4830

Energieverordnung AS 2011

Anhang 2.11 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen, externen Stromversorgungsgeräten (Netzgeräte)

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte, netzbetriebene, externe

Stromversorgungsgeräte, welche: a. dazu dienen, vom Elektrizitätsnetz eingehenden Wechselstrom in Gleich- oder Wechselstrom mit tieferer Spannung zu transformieren; b. zur gleichen Zeit nur eine feste Spannung von Gleich- oder Wechsel- strom erzeugen; c. physisch von der Einheit getrennt sind, für welche sie Strom liefern (separates Gerät); d. fest oder temporär mit dem Gerät verbunden sind, für welches sie den Strom für den Betrieb liefern; und e. über eine nominelle Ausgangsleistung von maximal 250 W verfügen.

1.2 Vom Geltungsbereich dieses Anhangs ausgenommen sind unterbrechungs-

lose Stromversorgungsgeräte, Batterieladegeräte, Konverter für Halogen- lampen, externe Stromversorgungsgeräte für medizinische Geräte.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die

Anforderungen von Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 278/200961 erfüllen.

2.2 Die Geräte müssen ab dem 1. Januar 2010 die Anforderungen gemäss

Anhang I Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 und ab dem 1. Mai 2011 die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffer 1 Buchstabe b erfüllen.

61 Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb, ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 3.

4831

Energieverordnung AS 2011

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Geräte werden nach der Norm IEC 6230162 der internationalen elektrotechnischen Kommission oder der Norm EN 5056463 gemessen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelas- senen Vertreters; b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind, wie Ausgangsspannung, Aus- gangsleistung, Kontrollanzeige und Besonderheiten; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens gemäss Ziffer 3; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

62 Der Text der IEC-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informations- technik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden. 63 Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informations- technik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

4832

Energieverordnung AS 2011

6 Prüfstelle

Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Inte- resse besteht, geheimgehalten werden.

7 Schlussbestimmung

Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

4833

Energieverordnung AS 2011

Anhang 2.12 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von elektrischen Fernsehgeräten

1 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für elektrische Fernsehgeräte. Videomonitore gelten im Sinne dieser Verordnung ebenfalls als Fernsehgeräte. Für Abgrenzungsfragen zum Gel- tungsbereich wird auf die Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 642/200964 verwiesen.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Energie- effizienzanforderungen gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 642/200965 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere, damit zusammenhängende, Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 642/200966, ermittelt.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz nieder- gelassenen Vertreters; b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

64 Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42.

65 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

66 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

4834

Energieverordnung AS 2011

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen des Bildschirms, Auflösung, Bildwiederholfrequenz und Besonderheiten; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss der europäischen Verordnung (EG) Nr. 642/200967 und deren Klassierung aufgrund der Anhänge I–VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/201068; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle

Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Inte- resse besteht, geheimgehalten werden.

67 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

68 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. Sept. 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64.

4835

Energieverordnung AS 2011

7 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Aus-

nahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I bis VII der Verord- nung (EU) Nr. 1062/201069 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

7.2 Wer Fernsehgeräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass

die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsver- packung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

8 Übergangsregelung

Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2012 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2013 abgegeben werden.

69 Siehe Fussnote zu Ziffer 5 Bst. d.

4836

Energieverordnung AS 2011

Anhang 2.13 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von elektrischen Nassläufer-Umwälzpumpen

1 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für elektrische Nassläufer-Umwälzpumpen. Für Abgrenzungs- fragen zum Geltungsbereich wird auf die Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/200970 verwiesen.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Ener-

gieeffizienzanforderungen gemäss den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 641/200971 erfüllen.

2.2 Geräte nach Ziffer 1, dürfen ab dem 1. Januar 2013 einen Energieeffizienz-

index EEI von 0.27 nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind Geräte, die speziell für die Primärkreisläufe von thermischen Solaranlagen und Wärmepumpen ausgelegt sind.

2.3 Geräte nach Ziffer 1 dürfen ab dem 1. August 2015 einen EEI von 0.23 nicht

überschreiten.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere, damit zusammenhängende, Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 641/200972 ermittelt.

70 Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläu- fer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 35.

71 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

72 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

4837

Energieverordnung AS 2011

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz nieder- gelassenen Vertreters; b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Nenn-Förder- leistung und –Förderdruck, elektrische Leistungsaufnahme und Besonder- heiten; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss den Anhängen I und II der europäischen Verordnung (EG) Nr. 641/200973; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle

Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Inte- resse besteht, geheimgehalten werden.

73 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

4838

Energieverordnung AS 2011

7 Angabe von Energieeffizienz und Produktinformationen

Die Angabe der Energieeffizienz und von weiteren Produktinformationen sind gemäss Anhang I, Ziff. 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/200974 auszuführen.

8 Übergangsregelung

8.1 Geräte, die die ab dem 1. Januar 2013 geltenden Anforderungen dieses

Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 abge- geben werden.

8.2 Geräte, die die ab dem 1. August 2015 neu geltenden Anforderungen dieses

Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Juli 2017 abgegeben werden.

74 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

4839

Energieverordnung AS 2011

Anhang 2.14 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und Hochdruckentladungslampen sowie von Vorschaltgeräten und Leuchten

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät,

Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten, auch wenn diese in andere energiebetriebene Produkte eingebaut sind.

1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss der Richtlinie 2009/125/EG75,

ergänzt mit den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/200976.

1.3 Ausgenommen vom Geltungsbereich sind die Geräte gemäss Anhang I der

Verordnung (EG) 245/2009.

1.4 Für die Produktinformationen gemäss Ziffer 7.1, Buchstaben a und b

beschränkt sich der Geltungsbereich auf das Leistungsspektrum für den Haushalt. Er gilt nicht für: a. Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm); b. Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W); c. Reflektorlampen; d. Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z.B. Batterien, vermarktet werden; e. Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet wer- den; f. Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Haupt- verwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lam- pen jedoch getrennt in Verkehr gebracht oder abgegeben werden (z.B. als Ersatzteil), fallen sie unter diesen Anhang.

75 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okt. 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umwelt- gerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10. 76 Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstoff- lampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschalt- geräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17; zuletzt geän- dert durch Verordnung (EU) Nr. 347/2010 der Kommission vom 21. April 2010, ABl. L

104 vom 24.4.2010, S. 20.

4840

Energieverordnung AS 2011

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die

Anforderungen von Artikel 2 und der Anhänge I bis III der Verordnung (EG) Nr. 245/200977 erfüllen.

2.2 Ab dem 1. Januar 2012 gelten die Vorschriften der ersten Stufe, ab dem

13. April 2012 gelten die Vorschriften der zweiten Stufe und ab dem 13. April 2017 gelten die Vorschriften der dritten Stufe.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Lam- pen werden entsprechend den einschlägigen europäischen Normen gemessen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelas- senen Vertreters; b. eine Beschreibung der Lampe; c. eine Erklärung, dass die betreffende Lampe die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. eine allgemeine Beschreibung der Lampe; b. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bautei- len, Montageuntergruppen und Schaltkreisen; c. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforder- lich sind; d. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen;

77 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

4841

Energieverordnung AS 2011

e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen; f. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle

Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Inte- resse besteht, geheimgehalten werden.

7 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen mit

Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss: a. der Richtlinie 2010/30/EU78; und b. der Richtlinie 98/11/EG79; und c. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 245/200980. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

7.2 Wer Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die

Produktinformationen gemäss Ziffer 7.1 an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedie- nungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

78 Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energie- verbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produkteinformationen, ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1. 79 Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Jan. 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen, ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1.

80 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

4842

Energieverordnung AS 2011

8 Übergangsregelung

8.1 Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längs-

tens bis zum 30. Juni 2012 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2013 abgegeben werden.

8.2 Geräte, die die ab dem 13. April 2012 neu geltenden Anforderungen dieses

Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 12. April 2014 abgegeben werden.

8.3 Geräte, die die ab dem 13. April 2017 neu geltenden Anforderungen dieses

Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 12. April 2019 abgegeben werden.

4843

Energieverordnung AS 2011

Anhang 3.4 (Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1)

Angabe des Energieverbrauchs und der Geräteeigenschaften von Haushaltsgeschirrspülern

1 Geltungsbereich

1.1 Netzbetriebene elektrische Haushaltsgeschirrspüler unterliegen einem ener-

gietechnischen Prüfverfahren.

1.2 Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen Geräte, die auch aus

anderen Energiequellen betrieben werden können.

2 Angaben und Kennzeichnung

2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften sind

mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I bis VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/201081 auszuführen. Soweit EU- Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

2.2 Wer Haushaltsgeschirrspüler in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür

sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungs- anleitung usw.) erscheint.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 50242 gemessen. Für die zulässi- gen Toleranzen ist der Anhang V der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/201082 massgebend.

4 Übergangsregelung

Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2012 in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

81 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. Sept. 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energie- verbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1.

82 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.1.

4844

Energieverordnung AS 2011

Anhang 3.8 (Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1 und 2)

Angabe des Energieverbrauchs von Raumklimageräten

2 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

2.2 Wer Raumklimageräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen,

dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufs- verpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

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Energieverordnung AS 2011

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