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AS 2011 6505

Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen

Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen (VvPM)

Änderung vom 19. Dezember 2011

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verordnet:

I Die Anhänge 1 und 2 der Verordnung vom 25. Februar 20041 über die vorüberge- henden Pflanzenschutzmassnahmen werden gemäss Beilage geändert.

II Diese Änderung tritt am 3. Januar 2012 in Kraft.

19. Dezember 2011 Bundesamt für Landwirtschaft: Bernard Lehmann

1 SR 916.202.1

2011-2805 6505

Verordnung über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen AS 2011

Anhang 1

Abschnitt 4 und Anlage zu Abschnitt 4 Abschnitt 4 Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu

I In diesem Abschnitt bedeuten: a. Schadorganismus: Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu; b. Pflanzen: die zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., ausser Früchte oder Samen; c. Erzeugungsort: Erzeugungsort gemäss Definition nach der einschlägigen internationalen Norm für phytosanitäre Massnahmen Nr. 5 der FAO; d. EU: Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, jedoch ohne deren Überseegebiete; e. Drittländer: andere Länder als die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, jedoch einschliesslich der Überseegebiete von Mitgliedstaaten der Europäi- schen Union.

II Die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus sind verboten.

III Pflanzen aus Drittländern dürfen nur dann eingeführt werden, wenn sie: a. den besonderen Anforderungen gemäss Kapitel I der Anlage genügen; und b. bei der Einfuhr in die Schweiz oder in die EU einer amtlichen phytosanitä- ren Kontrolle zur Feststellung des Schadorganismus unterzogen werden, an- lässlich welcher sie als frei vom betreffenden Schadorganismus befunden werden.

IV Die in der Schweiz oder in der EU erzeugten oder aus Drittländern gemäss Kapi- tel III eingeführten Pflanzen dürfen nur dann von ihrem Erzeugungsort, einschliess- lich gegebenenfalls Gärtnereien, (weiter) in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bedingungen nach Kapitel II der Anlage genügen.

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Verordnung über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen AS 2011

V Ist in einem Gebiet die Verbreitung des Schadorganismus so weit fortgeschritten, dass seine Tilgung nicht mehr möglich ist, so kann das BLW eine Befallszone ausscheiden und die Bestimmungen nach den Artikeln 27 Absatz 4 und 45 Absatz 3 PSV sinngemäss umsetzen.

VI Das BLW kann die Kantone mit der Durchführung von Erhebungen zum Auftreten dieses Schadorganismus oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganis- mus auf ihrem Gebiet beauftragen. Die zuständigen Stellen der betroffenen Kantone melden unverzüglich jeden Verdachtsfall oder bestätigten Verdacht auf das Auf- treten des Schadorganismus dem BLW.

VII Bestätigen die Erhebungen gemäss Kapitel VI den Befall mit diesem Schadorganis- mus in einer Zone oder wird der Befall anhand anderer Mittel festgestellt, wird die betroffene Zone gemäss des in Kapitel III der Anlage festgelegten Verfahrens abge- grenzt. In den betroffenen Zonen werden die amtlichen Massnahmen gemäss Kapi- tel IV der Anlage getroffen.

VIII Die in diesem Abschnitt verordneten Massnahmen werden spätestens am 30. November 2012 überprüft.

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Verordnung über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen AS 2011

Anlage zu Abschnitt 4 I. Besondere Anforderungen bei der Einfuhr Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang 3 Teil A Nummer 2 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 11.1, 11.2, 33, 36.1, 39 und 40 PSV werden Pflanzen mit Ursprung in Drittländern von einem Pflanzenschutz- zeugnis gemäss Artikel 9 PSV begleitet, in dem im Feld «Zusätzliche Erklä- rung» erklärt wird, dass die Pflanzen: a. ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen ein Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist; oder b. ununterbrochen an Erzeugungsorten in einem von der nationalen Pflan- zenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen in- ternationalen Normen für phytosanitäre Massnahmen anerkannten schadorganismusfreien Gebiet standen; im Feld «Ursprung» muss der Name des schadorganismusfreien Gebiets angegeben sein.

II. Bedingungen für das Inverkehrbringen Unbeschadet der Bestimmungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II Num- mer 7 sowie Anhang 5 Teil A Abschnitt I Nummer 2.1 PSV können alle aus der Schweiz oder der EU stammenden oder gemäss Kapitel III einge- führten Pflanzen nur dann vom Erzeugungsort, einschliesslich gegebenen- falls Gärtnereien, (weiter) in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem nach Anhang 9 und gemäss Artikel 25 PSV ausgestellten Pflanzenpass begleitet sind und: a. die Pflanzen mit Ursprung im genannten Erzeugungsgebiet ununterbro- chen oder seit ihrer Einfuhr in die EU an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat standen, in dem ein Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist; oder b. die Pflanzen ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die EU an einem Erzeugungsort in einem Gebiet standen, das vom nationalen Pflanzen- schutzdienst in einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen internatio- nalen Normen für phytosanitäre Massnahmen als schadorganismusfrei anerkannt wurde.

III. Einrichtung abgegrenzter Gebiete

1. Die abgegrenzten Gebiete gemäss Kapitel VII umfassen:

a. den Befallsherd, in dem das Auftreten des Schadorganismus bestätigt wurde und der alle Pflanzen einschliesst, die durch den Schadorganis- mus verursachte Symptome aufweisen, sowie gegebenenfalls alle Pflanzen derselben Anpflanzungspartie; b. eine Fokuszone in einem Umkreis von mindestens 5 km über die Gren- ze des Befallsherdes hinaus; und c. eine Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 10 km über die Grenze der Fokuszone hinaus.

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In den Fällen, in denen sich mehrere Pufferzonen überschneiden oder in geografischer Nähe zueinander liegen, wird ein grösseres abgegrenztes Gebiet eingerichtet, das die betreffenden abgegrenzten Zonen einschliesst.

2. Die genaue Abgrenzung der Zone gemäss Punkt 1 Buchstabe a stützt sich

auf solide wissenschaftliche Grundsätze, die Biologie des Schadorganismus, den Befallsgrad, den Zeitraum innerhalb des Jahres und die Verteilung der Pflanzen im betreffenden Kanton.

3. Wird ausserhalb des Befallsherdes ein Auftreten des Schadorganismus

festgestellt, so werden die Grenzen der bisherigen Zonen entsprechend geändert.

4. Wird bei den jährlichen Untersuchungen nach Kapitel VI der Schadorganis-

mus in einer der abgegrenzten Zonen über einen Zeitraum von drei Jahren nicht festgestellt, so werden diese Zonen aufgehoben, und es sind keine wei- teren Massnahmen gemäss Kapitel IV dieser Anlage mehr erforderlich.

5. Die Kantone unterrichten das BLW umgehend anhand von Karten im geeig-

neten Massstab über die Einrichtung der Zonen gemäss Punkt 1 sowie über die Massnahmen, mit denen der Schadorganismus ausgerottet oder einge- dämmt werden soll.

IV. Massnahmen in den abgegrenzten Gebieten Die amtlichen Massnahmen in den abgegrenzten Gebieten gemäss Kapi- tel VII umfassen insbesondere: a. das Verbot des Inverkehrbringens von Pflanzen ausserhalb oder inner- halb der abgegrenzten Zonen; b. bei bestätigtem Befall der Pflanzen an einem Erzeugungsort geeignete Massnahmen zur Vernichtung des Schadorganismus durch zumindest die Beseitigung der befallenen Pflanzen, aller Pflanzen mit durch den Organismus verursachten Symptomen und gegebenenfalls aller Pflan- zen, die zum Zeitpunkt der Pflanzung Teil derselben Partie waren sowie Massnahmen zur Überwachung des Organismus durch geeignete Kon- trollen während der Zeit möglicher Gallbildung.

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Anhang 2

Abschnitt 3 und Anlage zu Abschnitt 3 Abschnitt 3 Einfuhr von konsumfähigen Kartoffeln aus Ägypten für die Saison 2012

I In diesem Abschnitt und seiner Anlage bedeuten: a. Kartoffeln: zur Verwendung als Speisekartoffeln bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L.; b. Ralstonia: Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. [Syn.: Pseudo- monas solanacearum (Smith) Smith]; c. Durchführungsbeschluss 2011/787/EU: der Durchführungsbeschluss 2011/787/EU der Kommission vom 29. November 20112 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Sofortmassnahmen gegen- über Ägypten zu treffen; d. Richtlinie 98/57/EG: die Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 19983 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.; e. EU: Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; f. schadorganismusfreies Gebiet: ein Gebiet, das gemäss des internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 44 frei von einem Befall von Ralstonia ist.

II

1 Die Einfuhr von Kartoffeln mit Ursprung in Ägypten ist bewilligungspflichtig.

2 Das BLW erteilt die Bewilligung auf Gesuch hin nur:

a. für Sendungen von mindestens 25 Tonnen; b. für Kartoffeln aus Gebieten, die auf der von Ägypten vor der Einfuhrsaison vorgelegten Liste der schadorganismusfreien Gebieten aufgeführt sind und von der Europäischen Union nach Artikel 1 Absatz 2 des Durchführungs- beschlusses 2011/787/EU als solche anerkannt worden sind; und c. wenn der Gesuchsteller sich verpflichtet, die einschlägigen Bestimmungen dieses Abschnitts einzuhalten, namentlich die Bestimmungen der Punkte 3–5 und 7 der Anlage.

2 ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 112

3 ABl. L 235 vom 21.8.1998, S. 1

4 ISPM No. 4: Requirements for the Establishment of Pest free Areas, FAO

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III

1 Für die Verwendung nach Kapitel I Buchstabe a können nur Sendungen freigege-

ben werden, die: a. aus Kartoffeln bestehen, die alle Anforderungen gemäss Punkt 2 der Anlage erfüllen; und b. bei ihrer Einfuhr in die Schweiz einer eingehenden phytosanitären Kontrolle unterzogen wurden, bei der keine besonders gefährlichen Schadorganismen, namentlich Ralstonia, festgestellt wurden.

2 Sollten die Untersuchungen gemäss Punkt 4 oder 5 der Anlage ergeben, dass

Kartoffel-Partien von Ralstonia befallen sind, werden die Massnahmen gemäss Punkt 4 Buchstabe c oder Punkt 5 Buchstabe c getroffen.

IV Die Gebiete, aus denen in die Schweiz oder in die EU eingeführte Partien stammen, bei denen im Verlauf der Einfuhrsaison ein Befall von Ralstonia festgestellt wird, werden mindestens so lange aus der Liste der schadorganismusfreien Gebiete nach Kapitel II Absatz 2 Buchstabe b ausgeschlossen, bis die Ergebnisse der von Ägypten durchgeführten Untersuchungen vorliegen und gegebenenfalls eine aktualisierte Liste der schadorganismusfreien Gebiete vorgelegt wird.

V Diese Bestimmungen werden spätestens am 30. November 2012 überprüft.

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Anlage zu Abschnitt 3 Auflagen für Kartoffeln aus Ägypten, für die eine Bewilligung nach Kapitel II erlassen wurde Zusätzlich zu den Anforderungen für Kartoffeln nach den Anhängen 1, 2 Teil A und 4 Teil A Abschnitt I PSV, ausgenommen den Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I Punkt 25.8 gelten die folgenden Anforderungen:

1. Anforderungen an schadorganismusfreie Gebiete

Die schadorganismusfreien Gebiete nach Kapitel II Absatz 2 Buchstabe b umfassen entweder einen «Sektor» (bereits festgelegte Verwaltungseinheit, die mehrere Becken umfasst) oder ein «Becken» (Bewässerungseinheit) und werden mit ihrer individuellen amtlichen Code-Nummer identifiziert.

2. Anforderungen an die zur Einfuhr bestimmten Kartoffeln

a. Die Kartoffeln, die in die Schweiz eingeführt werden sollen, wurden in Ägypten einer eingehenden Kontrolle unterzogen, mit der sichergestellt wird, dass sie frei von Ralstonia sind. Die eingehende Kontrolle umfasst die Anbaubedingungen, Feldinspektionen, den Transport, die Verpackung sowie Inspektionen und Untersuchungen vor der Ausfuhr. b. Die Kartoffeln, die in die EU eingeführt werden sollen, müssen: i) in Partien zusammengestellt sein, von denen jede ausschliesslich aus Kartoffeln besteht, die in einem einzigen Gebiet gemäss Punkt 1 geerntet wurden; ii) auf jedem Sack, der unter Aufsicht der zuständigen ägyptischen Behörden versiegelt wird, mit einer unverwischbaren Angabe der jeweiligen amtlichen Code-Nummer aus der Liste der schadorga- nismusfreien Gebiete gemäss Kapitel II Absatz 2 Buchstabe b und der jeweiligen Partie-Nummer eindeutig gekennzeichnet sein; iii) von dem nach Artikel 9 Absatz 1 PSV vorgeschriebenen Pflanzen- schutzzeugnis begleitet werden, in dem in der Rubrik 8 «Unter- scheidungsmerkmale» die Partie-Nummer(n) und in der Rubrik 11 «Zusätzliche Erklärung» die amtliche(n) Code-Nummer(n) gemäss Punkt 2 Buchstabe b angegeben werden; iv) von einem amtlich registrierten Exporteur ausgeführt werden, des- sen Name oder Handelsbezeichnung auf jeder Sendung anzugeben ist.

3. Anforderungen an die Einfuhr

Der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft einer Einfuhrsendung mit Kar- toffeln mit Ursprung in Ägypten sowie die Menge dieser Sendung ist dem BLW und den mit der Durchführung der eingehenden phytosanitären Kon- trolle gemäss Kapitel III Absatz 1 Buchstabe b beauftragten Organismen im Voraus anzukündigen.

4. Anforderungen an die Untersuchung der Knollen

a. Die Kartoffeln werden unmittelbar nach der Einfuhr der Untersuchung gemäss Kapitel III Absatz 1 Buchstabe b unterzogen. Diese Untersu- chung wird nach dem Aufschneiden der Knollen an Proben von jeweils

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mindestens 200 Knollen je Partie der Sendung oder, wenn das Gewicht der Partie 25 Tonnen überschreitet, je 25 Tonnen oder Teilmenge davon in einer solchen Partie vorgenommen. b. Jede Partie der Sendung verbleibt unter amtlicher Kontrolle und darf erst vermarktet oder verwendet werden, wenn bei der Untersuchung weder das Auftreten von Ralstonia noch ein Verdacht auf ein solches Auftreten festgestellt wurde. Zusätzlich müssen, falls in einer Partie typische Symptome von Ralstonia festgestellt werden oder der Ver- dacht einer solchen Infektion besteht, alle weiteren Partien dieser Sen- dung und Partien anderer Sendungen, die aus demselben Gebiet stam- men, unter amtlicher Kontrolle verbleiben, bis das Vorhandensein von Ralstonia in der betreffenden Partie bestätigt oder entkräftet worden ist. c. Werden bei den Untersuchungen Symptome von Ralstonia festgestellt oder besteht der Verdacht einer solchen Infektion, so erfolgt die Bestä- tigung oder Entkräftung des Verdachts auf Ralstonia durch Untersu- chung nach dem in der Richtlinie 98/57/EG5 festgelegten Untersu- chungsprogramm. d. Wird das Auftreten von Ralstonia bestätigt, so wird die Partie, von der die Probe stammt, vernichtet; alle weiteren Partien dieser Sendung aus demselben Gebiet werden gemäss Punkt 5 untersucht.

5. Anforderungen an die Untersuchung auf latente Infektion

a. Die unter Punkt 4 genannten Untersuchungen werden durch Untersu- chungen auf latente Infektion bei Proben aus jedem Gebiet gemäss Punkt 1 nach dem in der EU-Richtlinie festgelegten Untersuchungspro- gramm ergänzt. Während der Einfuhrsaison wird mindestens eine Probe von jedem Sektor oder Becken je Gebiet gemäss Punkt 1 entnommen, die jeweils 200 Knollen aus einer einzigen Partie umfasst. Die für die Untersuchung auf latente Infektion entnommene Probe wird auch nach dem Aufschneiden der Knollen untersucht. Bei jeder untersuchten Pro- be, für die ein positiver Befund erbracht wurde, wird jeglicher verblei- bende Kartoffelauszug zurückgehalten und in geeigneter Form aufbe- wahrt. b. Jede Partie der Sendung, aus der die Proben entnommen wurden, ver- bleibt unter amtlicher Kontrolle und darf erst vermarktet oder verwen- det werden, wenn festgestellt wurde, dass bei den Untersuchungen das Auftreten von Ralstonia nicht bestätigt wurde. c. Wird das Auftreten von Ralstonia bestätigt, so wird die Partie, von der die Probe stammt, vernichtet.

6. Anforderungen an Meldungen

Bei bestätigtem Auftreten von Ralstonia oder Verdacht darauf werden Ägypten und die Europäische Kommission umgehend darüber unterrichtet. Die Meldung des Verdachts erfolgt auf der Grundlage eines positiven Befunds bei dem/den Schnell-Screeningtest(s) gemäss Anhang II Abschnitt I

5 Siehe Fussnote zu Abschnitt 3 Kapitel I.

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Nummer 1 und Abschnitt II der Richtlinie 98/57/EG6oder Screeningtest(s) gemäss Anhang II Abschnitt I Nummer 2 und Abschnitt III der Richtlinie 98/57/EG.

7. Anforderungen an die Etikettierung und Entsorgung von Abfällen

Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäss Kapitel II Absatz 2 gibt das BLW Vorschriften aus für die Etikettierung von Kartoffelpartien, die auch den ägyptischen Ursprung ausweisen, um zu verhindern, dass die Kartoffeln zum Pflanzen verwendet werden sowie Vorschriften zur Beseitigung der Abfälle nach der Verpackung oder Verarbeitung der Kartoffeln, um jegliche Verbreitung von Ralstonia infolge einer latenten Infektion zu verhindern.

6 Siehe Fussnote zu Abschnitt 3 Kapitel I.

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