Lexipedia

AS 2012 2579

Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Vorratshaltung

Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Vorratshaltung (Vorratshaltungsverordnung)

Änderung vom 25. April 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Vorratshaltungsverordnung vom 6. Juli 19831 wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 2, 2bis und 4

2 Die Körperschaften müssen dem Bundesamt mit einem begründeten Antrag zur

Genehmigung vorlegen: a. Bestimmungen, welche die Rechte und Pflichten der Mitglieder näher regeln und sich auf Statuten stützen, die das Departement genehmigt hat; b. Beschlüsse über Beiträge an Garantiefonds. 2bis Die Genehmigung erfolgt durch Verfügung.

4 Das Bundesamt wacht darüber, dass die Mittel von Garantiefonds und ähnlichen

Einrichtungen zweckentsprechend verwendet werden und dass die erhobenen Bei- träge in einem angemessenen Verhältnis zu den benötigten Mitteln stehen. Ist die Mittelverwendung nicht zweckentsprechend oder stehen die Beiträge nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den benötigten Mitteln, so verpflichtet das Bundesamt die betreffende Körperschaft, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.

II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.

25. April 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Evelyne Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 531.211

2011-1225 2579

Vorratshaltungsverordnung AS 2012

2580