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AS 2012 3837

Zollverordnung

Zollverordnung (ZV)

Änderung vom 27. Juni 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Zollverordnung vom 1. November 20061 wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 6

6 Der Heirat gleichgestellt sind eingetragene Partnerschaften nach dem Partner-

schaftsgesetz vom 18. Juni 20042 oder im Ausland geschlossene gleichartige Lebensgemeinschaften.

Art. 30 Verweis in der Sachüberschrift (Art. 9 ZG)

Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)

1 Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln

für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt. 2 Die Zollverwaltung kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zoll- freie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn: a. die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durch- führt; und b. das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.

3 Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von

einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zoll- freien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.

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Zollverordnung AS 2012

4 Die Zollverwaltung kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Ver-

wendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, nament- lich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass: a. keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung ste- hen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder b. die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.

5 AusländischeEisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und

Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn: a. der Transport grenzüberschreitend ist; und b. sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.

Art. 72 Bst. b Grundlage für die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs sind: b. die Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 20113.

Art. 80a Verzicht auf Vorlage eines Ursprungsnachweises

1 Für Ursprungserzeugnisse gewährt die Zollverwaltung die präferenzielle Veran-

lagung nach einem Freihandelsabkommen nach Anhang 1 der Freihandelsver- ordnung 1 vom 18. Juni 20084 oder Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 19955 ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises, wenn: a. es sich um eine Sendung von Privatperson an Privatperson handelt; b. der Gesamtwert der in der Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse nicht mehr als 1000 Franken beträgt; c. die Sendung nicht kommerzieller Art ist; d. die anmeldepflichtige Person erklärt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzen erfüllt sind und an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht; und e. im entsprechenden Freihandelsabkommen nichts anderes vorgesehen ist.

2 Der Verzicht auf Ursprungsnachweise für Ursprungserzeugnisse eines Landes oder

Gebiets nach Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 20076 richtet sich nach der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 20117.

3 SR 946.39 4 SR 632.421.0 5 SR 632.319 6 SR 632.911 7 SR 946.39

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Zollverordnung AS 2012

Art. 105a Vereinfachte Zollanmeldung (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

1 Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger kann für die Über-

führung in den zollrechtlich freien Verkehr eine vereinfachte Zollanmeldung ein- reichen für eine Sendung von Waren: a. die von einer einzelnen Person versendet werden; b. die in einem oder einer Vielzahl von Packstücken:

1. mit einem einzelnen grenzüberschreitenden Transportauftrag versendet

werden, oder

2. von einer Lieferantin, Abnehmerin oder einer anderen Person, die über

die Waren verfügen darf, zusammen ins Zollgebiet transportiert wer- den; c. die zusammen einen Mehrwertsteuerwert von nicht mehr als 1000 Franken und eine Rohmasse von nicht mehr als 1000 Kilogramm aufweisen; d. die keinen nichtzollrechtlichen Erlassen unterstehen; e. die keiner Bewilligungspflicht unterliegen; und f. für die keine Abgaben oder ausschliesslich die Mehrwertsteuer geschuldet sind. 2 Für eine Sendung nach Absatz 1, für die keine Mehrwertsteuer geschuldet ist, kann die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger die Zollanmeldung schriftlich oder durch eine andere Form der Willensäusserung einreichen.

3 Für eine Sendung können mehrere Zollanmeldungen eingereicht werden, sofern

dadurch: a. keine Abgabenschmälerung erreicht wird; und b. keine nichtzollrechtlichen Erlasse umgangen werden.

4 Die Zollverwaltung kann die Bewilligung für die Anwendung der vereinfachten

Zollanmeldung verweigern oder entziehen, wenn die Abgabenerhebung oder die Einhaltung nichtzollrechtlicher Erlasse gefährdet ist oder wenn die in der Bewilli- gung nach Artikel 103 festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.

Art. 105b Verpflichtung zur vereinfachten Zollanmeldung (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

Die Zollverwaltung verpflichtet die zugelassene Empfängerin oder den zugelassenen Empfänger, die vereinfachte Zollanmeldung anzuwenden, wenn die Preisüberwa- chung: a. feststellt, dass die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger ein im Vergleich zu anderen Anbieterinnen und Anbietern unverhältnis- mässig hohes Entgelt für die Verzollung verlangt; und b. der Zollverwaltung einen entsprechenden Antrag stellt.

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Zollverordnung AS 2012

Art. 105c Verzicht auf Veranlagungsverfügung (Art. 38 und 42 ZG)

Die Zollverwaltung kann in der Bewilligung nach Artikel 103 festlegen, dass für Sendungen nach Artikel 105a Absatz 2 keine Veranlagungsverfügung ausgestellt wird.

Gliederungstitel nach Art. 112q

3b. Abschnitt: Summarische Ein- und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken (Art. 2 Abs. 2 ZG)

Einzufügen nach dem Gliederungstitel des 3b. Abschnitts Art. 112r Sieht ein internationaler Vertrag eine summarische Ein- und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken vor, so ist anmeldepflichtige Person: a. für Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden: die mit der Zuführung beauftragte Person nach Artikel 75 Buchstabe b; b. für Waren, die aus dem Zollgebiet verbracht werden: eine der anmelde- pflichtigen Personen nach Artikel 26 ZG.

Art. 143 Abs. 2

2 InLuftfahrzeugen mitgeführte Waren müssen gestellt, aber nicht angemeldet

werden, wenn sie nach einer einzigen Landung des Luftfahrzeugs das Zollgebiet unverändert wieder verlassen.

2. Titel, 3. Kapitel, 11. Abschnitt (Art. 145–150)

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 151

11. Abschnitt: Passagier- und Warenlisten

(Art. 44 Abs. 2 ZG)

Art. 151 Abs. 1 Bst. a

1 Für die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über

die Zollgrenze, für die Bekämpfung und Verfolgung von Zollwiderhandlungen sowie für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes müssen auf Verlan- gen der Zollverwaltung zur Verfügung stellen:

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Zollverordnung AS 2012

a. die Unternehmen, die im Eisenbahnverkehr, im Busverkehr, im Schiffsver- kehr sowie im Flugverkehr grenzüberschreitend Personen oder Waren befördern: Passagier- und Warenlisten, soweit diese überhaupt geführt wer- den;

Art. 210 Abs. 3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Verweis im Gliederungstitel des 3. Titels, 4. Kapitel Aufgehoben

Art. 221 Sofortverwertung (Art. 87 Abs. 2 ZG) 1 Eine Sofortverwertung ist möglich, auch wenn die Zollforderung noch nicht voll- streckbar ist. 2 Die Zollverwaltung holt vor der Sofortverwertung drei unabhängige Offerten ein. Erfolgen diese nicht schriftlich, so werden die entsprechenden Angaben in den Akten protokolliert.

3 Auf das Einholen von Offerten kann verzichtet werden, wenn das Zollpfand den

Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.

4 Die Ware oder Sache wird der meistbietenden Person gegen sofortige Bezahlung

des gesamten Kaufpreises ausgehändigt.

Art. 221a Freihandverkauf (Art. 87 Abs. 4 ZG)

1 Die Zollverwaltung kann anstelle der Versteigerung den Freihandverkauf eines

Zollpfands durchführen: a. mit dem Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers; b. ohne das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers, wenn das Zollpfand bei der Versteigerung nicht verkauft wird; c. für Waren und Sachen, deren Wert 1000 Franken nicht übersteigt und deren Eigentümerin oder Eigentümer nicht feststeht. 2 Das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers ist unwiderruflich. Es muss schriftlich erfolgen und darf nicht an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen versehen sein.

3 Die Zollverwaltung holt vor dem Freihandverkauf drei unabhängige Offerten ein.

Erfolgen diese nicht schriftlich, so werden die entsprechenden Angaben in den Akten protokolliert.

4 Die Ware oder Sache wird der meistbietenden Person gegen sofortige Bezahlung

des gesamten Kaufpreises ausgehändigt.

5 Die Zollverwaltung führt ein Protokoll über den Freihandverkauf.

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Zollverordnung AS 2012

Art. 221b Verwendung des Erlöses (Art. 82 Abs. 2 und 87 ZG)

1 Der Erlös aus der Verwertung eines Zollpfands oder von Wertpapieren dient

zunächst der Deckung der Kosten für die Aufbewahrung und die Verwertung des Zollpfands und der Wertpapiere. Der Rest dient zur Befriedigung der Zollschuld.

2 Die Zollverwaltung setzt der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner eine ange-

messene Frist, damit sie oder er erklären kann, welche Schulden getilgt werden sollen. Dabei wird entweder die von der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner angegebene Reihenfolge oder, sofern keine entsprechende Erklärung der Zoll- schuldnerin oder des Zollschuldners vorliegt, die in Artikel 200 genannte Reihen- folge angewendet.

3 Ein allfälliger Überschuss des Erlöses:

a. wird der berechtigten Person zur Verfügung gestellt; oder b. fällt in die Bundeskasse, wenn die berechtigte Person nicht feststeht.

4 Die Zollverwaltung erstellt über die Verwendung des Erlöses eine schriftliche

Abrechnung.

Art. 221c Verzicht auf Zollpfandverwertung (Art. 87 ZG)

Die Zollverwaltung kann auf die Verwertung eines Zollpfands verzichten und die Ware oder Sache an anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder an bedürftige Personen abgeben, wenn: a. deren Wert 1000 Franken nicht übersteigt; und b. deren Eigentümerin oder Eigentümer nicht feststeht.

Art. 221d Versteigerung und Verwertung von Wertpapieren (Art. 87 Abs. 3 und 5 ZG)

Das EFD regelt das Verfahren der Versteigerung von Zollpfändern und der Verwer- tung von Wertpapieren.

Art. 221e Bisheriger Artikel 221a wird zu Artikel 221e.

Art. 223a Übernahme von Beweismitteln durch die zuständige Behörde (Art. 104 Abs. 3 ZG)

Verweigert die zuständige Behörde die Übernahme von Gegenständen, Vermögens- werten oder anderen Beweismitteln: a. so gilt für diese im Fall von Artikel 104 Absatz 1 ZG das Zollpfandrecht (Art. 82–84 ZG); b. so werden sie im Fall von Artikel 104 Absatz 2 ZG vernichtet.

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Zollverordnung AS 2012

Art. 228 Bst. a Folgendes Personal der Zollverwaltung ausserhalb des Grenzwachtkorps darf Waf- fen, andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel einsetzen: a. das Personal der Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektionen;

Art. 240a Ordnungswidrigkeiten (Art. 127 Abs. 1 Bst. a ZG)

Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird nach Arti- kel 127 Absatz 1 Buchstabe a ZG bestraft, wer: a. zollfreie Waren beim Verbringen in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet nicht oder unrichtig anmeldet oder nicht über die vorgesehenen Zollstrassen, Schiffszolllandestellen oder Zollflugplätze über die Zollgrenze verbringt; b. zollpflichtige Waren mit einer falschen Tarifnummer anmeldet, wenn die richtige Tarifnummer zu einer gleichen oder tieferen Zollabgabe führt; c. im grenzüberschreitenden Luftverkehr einen Flugplatz benutzt, für dessen Benutzung die Zollverwaltung keine Bewilligung ausgestellt hat; d. mit einem Fahrzeug die Zollgrenze nicht über eine von der Zollverwaltung für diese Fahrt als zulässig bezeichnete Zollstrasse überquert; e. die Vorschriften der Artikel 5–12 der Verordnung vom 12. Oktober 20118 über die Statistik des Aussenhandels missachtet; f. die von der Zollverwaltung gesetzten Fristen nicht einhält; g. die Hinweispflicht nach Artikel 61 missachtet; h. die Aufbewahrungsvorschriften für Daten und Dokumente nach den Arti- keln 94–98 nicht einhält; i. Waren in offenen Zolllagern oder Zollfreilagern in unzulässiger Weise bear- beitet (Art. 161 und 181); j. die nach dieser Verordnung in Bewilligungen, Vereinbarungen oder Ver- wendungsverpflichtungen festgesetzten Bedingungen und Auflagen nicht einhält.

Art. 246 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2012 für die Schweizerische Post und die Konzessionäre Briefpostsendungen und Pakete, die von der Schweizerischen Post im Rahmen des Universaldienstes (Art. 3 und 4 des Postgesetzes vom 30. April 19979) oder von privaten Anbieterinnen und Anbietern im Rahmen ihrer Konzession befördert wer- den, dürfen bis zum 30. Juni 2013 nach dem bisherigen Recht angemeldet werden.

8 SR 632.14 9 SR 783.0

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Zollverordnung AS 2012

II Diese Änderung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

27. Juni 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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