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AS 2012 469

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Aufenthalts

Originaltext

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Aufenthalts

Abgeschlossen am 3. Dezember 2008 In Kraft getreten am 19. Dezember 2011

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein In Ausführung von Artikel 2 und 12 des Rahmenvertrages vom 3. Dezember 20081 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachstehend «Schweiz» genannt) und dem Fürstentum Liechtenstein (nachstehend «Liechtenstein» genannt) betref- fend die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen dem schweizerischen Bundesamt für Migration (BFM), dem schweizerischen Staatssekretariat für Wirt- schaft (SECO) und dem liechtensteinischen Ausländer- und Passamt (APA) auf dem Gebiet des Aufenthalts von Staatsangehörigen der Vertragsparteien und Drittstaats- angehörigen.

Art. 2 Personenfreizügigkeit Liechtenstein gewährt jährlich mindestens zwölf schweizerischen Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in Liechtenstein die Zulassung zur Wohnsitznahme mit Erwerbs- tätigkeit und mindestens fünf schweizerischen Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in Liechtenstein die Zulassung zur Wohnsitznahme ohne Erwerbstätigkeit. Von diesen Quoten nicht erfasst werden die Ehegatten und Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen nachgewiesenermassen Unterhalt gewährt wird, von in Liechtenstein stationierten Mitarbeitenden der Eidgenössischen Zollverwaltung sowie die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.

Art. 3 Anmeldepflicht Liechtensteinische Staatsangehörige in der Schweiz und schweizerische Staatsange- hörige in Liechtenstein unterstehen den für Ausländer jeweils geltenden Anmelde- vorschriften.

SR 0.360.514.21 1 SR 0.360.514.2

2011-1634 469

Zusammenarbeit im Bereich des Aufenthalts. Vereinb. mit Liechtenstein AS 2012

Art. 4 Melde- und Bewilligungspflicht für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

1. Ein einzelnes Unternehmen ist berechtigt, im Rahmen des EFTA-Überein-

kommens während höchstens 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr mit seinen Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmern im jeweils anderen Vertragsstaat eine Dienstleis- tung zu erbringen. Die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer sind berechtigt, insgesamt während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im jeweils anderen Vertragsstaat eine Dienstleistung zu erbringen.

2. Abhängig von der Dauer der Dienstleistungserbringung im jeweils anderen

Vertragsstaat gilt folgende Melde- oder Bewilligungspflicht: a) die Dienstleistungserbringung während 8 Tagen innerhalb von 90 Tagen ist melde- und bewilligungsfrei; b) für Dienstleistungen, die innerhalb von 90 Tagen länger als 8 Tage dauern, kommen die jeweiligen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Anwendung. Dies gilt auch für entsandte Arbeitskräfte aus Drittstaaten, die in den jeweiligen Arbeitsmarkt integriert sind; c) die Dienstleistungserbringung ab dem 91. Tag ist bewilligungspflichtig.

Art. 5 Geltungsdauer und Inkrafttreten

1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.

3. Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Rahmenvertrag in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unter- schriften versehen.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 3. Dezem- ber 2008.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Eveline Widmer-Schlumpf Otmar Hasler

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