AS 2012 5359
Asylgesetz
Asylgesetz (AsylG) (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes)
Änderung vom 28. September 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20101, und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 23. September 20112, beschliesst:
I Das Asylgesetz vom 26. Juni 19983 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 3
3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Deser-
tion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Art. 12 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 19 Abs. 1, 1bis und 2
1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen,
bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder an einer Empfangsstelle einzureichen. 1bis Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
2 Aufgehoben
Art. 20 Aufgehoben
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Asylgesetz AS 2012
Art. 26 Abs. 1bis, 1ter und 2ter 1bis Das Bundesamt kann Asylsuchende, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder die durch ihr Verhalten den ordentlichen Betrieb der Empfangsstel- len erheblich stören, in besonderen Zentren unterbringen, die durch das Bundesamt oder durch kantonale Behörden errichtet und geführt werden. In diesen Zentren können unter den gleichen Voraussetzungen Asylsuchende untergebracht werden, die einem Kanton zugewiesen wurden. Bund und Kantone beteiligen sich im Um- fang der Nutzung anteilsmässig an den Kosten der Zentren. 1ter In Zentren nach Absatz 1bis können die gleichen Verfahren durchgeführt werden wie in den Empfangsstellen; ausgenommen ist die Einreichung eines Asylgesuchs. 2ter Das Bundesamt kann Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Empfangsstellen und der besonderen Zentren nach Absatz 1bis sowie mit weiteren Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen; davon ausgenommen ist die Befragung des Asylsuchenden nach Absatz 2. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
Art. 26a Nutzung von Anlagen und Bauten des Bundes zur Unterbringung Asylsuchender
1 Anlagen und Bauten des Bundes können ohne kantonale oder kommunale Bewilli-
gungen zur Unterbringung von Asylsuchenden für maximal drei Jahre genutzt werden, wenn die Zweckänderung keine erheblichen baulichen Massnahmen erfor- dert und keine wesentliche Änderung in Bezug auf die Belegung der Anlage oder Baute erfolgt.
2 Keine erheblichen baulichen Massnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbeson-
dere: a. gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen; b. geringfügige bauliche Änderungen; c. Ausrüstungen von untergeordneter Bedeutung wie sanitäre Anlagen oder Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse; d. Fahrnisbauten.
3 Der Bund zeigt dem Kanton und der Standortgemeinde nach einer Konsultation die
Nutzungsänderung spätestens 60 Tage vor der Inbetriebnahme der Unterkunft an.
Art. 52 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 68 Abs. 3 Aufgehoben
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Asylgesetz AS 2012
Art. 91 Abs. 2ter und 4bis 2ter Der Bund kann den Standortkantonen einer Empfangsstelle oder eines besonde- ren Zentrums nach Artikel 26 Absatz 1bis einen Pauschalbeitrag an die Sicherheits- kosten ausrichten. 4bis Er kann Beiträge für die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen für Personen ausrichten, welche sich in Empfangsstellen des Bundes oder in einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bis aufhalten. Er schliesst zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit den Standortkantonen, Standortgemeinden oder beauftragten Dritten ab.
Art. 108 Abs. 2 2 Die Beschwerdefrist beträgt bei Nichteintretensentscheiden sowie bei Entscheiden nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a fünf Arbeitstage.
Art. 109 Abs. 1
1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Nichteintre-
tensentscheide sowie Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen.
Art. 112b Asylverfahren im Rahmen von Testphasen
1 Der Bundesrat kann Testphasen zur Beurteilung neuer Verfahrensabläufe vorse-
hen, wenn diese aufgrund von aufwendigen, organisatorischen und technischen Massnahmen eine Testphase vor dem Erlass einer Gesetzesänderung erfordern. 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Testphasen in einer Verordnung. Dabei kann er bei der Ausgestaltung des erstinstanzlichen Asylverfahrens und des Weg- weisungsverfahrens und damit zusammenhängenden Finanzierungsfragen von die- sem Gesetz und dem AuG5 abweichen.
3 Er kann für Testphasen die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Artikel 108
Absatz 1 auf zehn Tage verkürzen, wenn der wirksame Rechtsschutz der betroffenen Asylsuchenden durch geeignete Massnahmen gewährleistet ist.
4 Die Verordnung listet alle Gesetzesbestimmungen auf, von denen abgewichen
wird.
5 Die Dauer der Testphasen beträgt höchstens zwei Jahre.
5 SR 142.20
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II Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20056 über die Ausländerinnen und Ausländer wird wie folgt geändert:
Art. 74 Abs. 2
2 Diese Massnahmen werden von der Behörde des Kantons angeordnet, der für den
Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Empfangsstellen oder in besonderen Zentren nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG7 aufhalten, ist der Standortkanton zuständig. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten, kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt.
Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs: b. in Haft nehmen, wenn:
5. der Wegweisungsentscheid in einer Empfangsstelle oder in einem be-
sonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
Art. 80 Abs. 1
1 Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Emp- fangsstellen oder in besonderen Zentren nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG8 aufhal- ten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zu- ständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom BFM angeordnet.
III
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 Für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 dieses Gesetzes gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung.
6 SR 142.20 7 SR 142.31 8 SR 142.31
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IV 1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt am 29. September 2012 in Kraft und gilt bis zum 28. September 2015.9
Ständerat, 28. September 2012 Nationalrat, 28. September 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
9 Diese Änderung wurde am 28. Sept. 2012 vorerst im ausserordentlichen Verfahren
veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
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