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AS 2012 5619

Bundesgesetz über den zweiten Schritt der Bahnreform 2

Bundesgesetz über den zweiten Schritt der Bahnreform 2

vom 16. März 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Oktober 20101, beschliesst:

I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 20022

Art. 3 Bst. e Das Gesetz gilt für: e. grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen, die eine Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisen- bahngesetzes vom 20. Dezember 19573 oder eine Personenbeförderungs- konzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März

20094 benötigen (konzessionierte Unternehmen), und des Gemeinwesens;

Art. 7 Abs. 2

2 Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle einer

Einrichtung oder eines Fahrzeuges des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b bei der zuständigen Behörde verlangen, dass das konzessionierte Un- ternehmen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.

Art. 8 Abs. 1

1 Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von

Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungs- behörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung besei- tigt oder unterlässt.

2007-0106 5619

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Art. 9 Abs. 3 Bst. c Ziff. 6

3 Diesen Organisationen steht ein Beschwerderecht zu:

c. bei Verfahren der Bundesbehörden zur Plangenehmigung sowie zur Zulas- sung oder Prüfung von Fahrzeugen nach:

6. Artikel 9 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 20065;

Art. 12 Abs. 3 3 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde verpflichtet das konzessionierte Unter- nehmen oder das Gemeinwesen, eine angemessene Ersatzlösung anzubieten, wenn es oder sie nach Artikel 11 Absatz 1 darauf verzichtet, die Beseitigung einer Be- nachteiligung anzuordnen.

Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Um ein behindertengerechtes öffentliches Verkehrssystem sicherzustellen, erlässt der Bundesrat für die konzessionierten Unternehmen Vorschriften über die Gestal- tung:

2. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20056

Art. 83 Bst. fbis Die Beschwerde ist unzulässig gegen: fbis. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Arti- kel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20097;

3. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20058

Art. 32 Abs. 1 Bst. f

1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:

f. Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzes- sionen für Eisenbahnen;

5 SR 743.01 6 SR 173.110 7 SR 745.1 8 SR 173.32

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4. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19579

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt den Bau und Betrieb von Eisenbahnen.

2 Die Eisenbahn umfasst die Infrastruktur, auf der konzessionspflichtige Personen- beförderung betrieben wird oder die für den Netzzugang geöffnet ist, sowie den darauf durchgeführten Verkehr.

3 Der Bundesrat entscheidet über die Unterstellung von anderen spurgeführten

Anlagen und Fahrzeugen unter dieses Gesetz.

Art. 2 Eisenbahnunternehmen Eisenbahnunternehmen sind Unternehmen, die: a. die Infrastruktur bauen und betreiben (Infrastrukturbetreiberinnen); b. den Verkehr auf der Infrastruktur durchführen (Eisenbahnverkehrsunter- nehmen).

Art. 5 Sachüberschrift und Abs. 4 Infrastrukturkonzession und Sicherheitsgenehmigung 4 Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erfor- derlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Erleichterungen vor- sehen.

Art. 6 Abs. 6

6 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-

kation (UVEK) ist zuständig für: a. die Änderung der Konzession, mit Ausnahme der Ausdehnung; b. die Erneuerung der Konzession.

Art. 7 Abs. 1 erster Satz

1 Auf Gesuch der Konzessionsinhaberin kann das UVEK die Konzession auf ein

anderes Unternehmen übertragen. …

9 SR 742.101

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Art. 8a Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung

1 Das BAV erteilt die Sicherheitsgenehmigung.

2 Die Sicherheitsgenehmigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagement-

systems der Infrastrukturbetreiberin und die Zulassung der Vorkehrungen, die diese getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf ihren Strecken zu gewährleisten.

3 Sie wird für höchstens fünf Jahre erteilt und kann erneuert werden.

Art. 8b Widerruf Das BAV widerruft die Sicherheitsgenehmigung jederzeit ohne Anspruch auf Ent- schädigung ganz oder teilweise, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Infrastrukturbetreiberin wiederholt oder in schwerer Weise gegen das Gesetz oder die Genehmigung verstossen hat.

Gliederungstitel vor Art. 8c

2. Abschnitt: Eisenbahnverkehrsunternehmen

Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung

1 Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als

Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheits- bescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.

2 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung

verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.

3 Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbe-

sondere: a. die technischen und betrieblichen Vorschriften; b. die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.

4 Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu beför-

dern, das nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März

200910 verliehen wird.

Art. 8d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung

1 Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen:

a. über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;

10 SR 745.1

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b. finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt; c. die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung ver- antwortlichen Personen erfüllt; d. die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält; e. seinen Sitz in der Schweiz hat. 2 Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneu- ert werden.

3 Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerken-

nung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.

Art. 8e Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung

1 Das BAV erteilt die Sicherheitsbescheinigung.

2 Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagement-

systems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehrungen, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten. Das Unternehmen muss dazu insbesondere nachweisen, dass: a. die Beschäftigten die für einen sicheren Betrieb erforderliche Qualifikation besitzen; b. das Rollmaterial den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügt. 3 Die Sicherheitsbescheinigung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann erneu- ert werden.

4 Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerken-

nung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Sicherheitsbescheinigungen auch in der Schweiz.

Art. 8f Widerruf Das BAV widerruft die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn die Voraus- setzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder wenn das Eisenbahnver- kehrsunternehmen wiederholt oder in schwerer Weise gegen das Gesetz, die Bewil- ligung oder die Bescheinigung verstossen hat.

Gliederungstitel vor Art. 9 und Art. 9 Aufgehoben

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Art. 9a Abs. 1, 4, 5 und 6

1 Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den dis-

kriminierungsfreien Netzzugang.

4 Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann

von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahn- verkehrs interessiert ist. Das Unternehmen muss spätestens einen Monat vor Betriebsaufnahme eine Netzzugangsbewilligung vorlegen oder ein Eisenbahnver- kehrsunternehmen mit der Durchführung des Eisenbahnverkehrs beauftragen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Verkehr durchführt, muss die Sicherheits- bescheinigung spätestens bei der Aufnahme des Verkehrs vorlegen.

5 Trassendürfen weder verkauft noch auf ein anderes Unternehmen übertragen

werden. Der Auftrag nach Absatz 4 gilt nicht als Verkauf oder Übertragung.

6 Der Bundesrat legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest und regelt die

Einzelheiten. Er kann mit anderen Staaten Abkommen abschliessen, welche die Gewährung des Netzzugangs für ausländische Unternehmen vorsehen. Er berück- sichtigt dabei den Grundsatz der Gegenseitigkeit.

Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz

1 … Die Eisenbahnunternehmen müssen die für die amtliche Verkehrsstatistik

erforderlichen Angaben einreichen.

Art. 17a Register der zugelassenen Fahrzeuge 1 Das BAV führt ein Register aller in der Schweiz nach diesem Gesetz zugelassenen Fahrzeuge. 2 Die Inhaber einer Betriebsbewilligung (Halter) sind verpflichtet, ihre Fahrzeuge zur Eintragung beim BAV anzumelden. 3 Das Register ist allen in- und ausländischen Sicherheitsbehörden und Unfallunter- suchungsstellen sowie allen anderen Personen mit einem berechtigten Interesse zugänglich.

4 Der Bundesrat regelt:

a. die Kennzeichnung der Fahrzeuge; b. die Einzelheiten des Zugangs zum Register; c. welche Inhalte des Registers öffentlich zugänglich sind.

5 Er kann:

a. das Führen des Registers Dritten übertragen; b. Fahrzeugkategorien bezeichnen, die nicht in das Register eingetragen wer- den müssen.

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Art. 17b Instandhaltung von Fahrzeugen 1 Zur Instandhaltung eines Fahrzeugs verpflichtet ist, wer als dafür verantwortliche Person im Register der in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge eingetragen ist. 2 Solange das Fahrzeug nicht registriert oder im Register keine für die Instandhal- tung verantwortliche Person eingetragen ist, trifft diese Pflicht den Halter, ersatz- weise die Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt. 3 Der Bundesrat kann Anforderungen an die für die Instandhaltung verantwortlichen Personen und an die mit der Instandhaltung betrauten Personen festlegen.

Art. 17c Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte 1 Das BAV beurteilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben.

2 Es legt fest, wofür die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.

7a. Abschnitt: Interoperabilität mit dem europäischen Eisenbahnsystem

Art. 23a Grundsatz Normalspurige Bahnen müssen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts die technischen und betrieblichen Voraussetzungen für den sicheren und durchge- henden Zugverkehr im europäischen Eisenbahnsystem erfüllen (Interoperabilität).

Art. 23b Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für den Bau und Betrieb der normal-

spurigen Strecken und der Fahrzeuge, die auf diesen Strecken eingesetzt werden.

2 Der Bundesrat kann bestimmte Strecken und die darauf eingesetzten Fahrzeuge

von den Bestimmungen dieses Abschnitts ganz oder teilweise ausnehmen.

Art. 23c Teilsysteme

1 Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen darf für den Einsatz im interoperablen Ver-

kehr vorgesehene Teilsysteme nur in Betrieb nehmen, wenn das BAV eine Betriebs- bewilligung erteilt hat.

2 Das BAV erteilt die Betriebsbewilligung, wenn das Unternehmen den Sicherheits-

nachweis erbracht hat und das Teilsystem einschliesslich seiner Schnittstellen den grundlegenden Anforderungen, den technischen Ausführungsbestimmungen und den übrigen massgebenden Vorschriften entspricht.

3 Es kann weitere Abklärungen vornehmen. Das Unternehmen stellt dafür das nötige

Personal und Material sowie die erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte.

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4 Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen zum Nachweis der Sicherheit erforder- lich sind.

Art. 23d Umrüstung und Erneuerung von Teilsystemen

1 Als Umrüstung gelten Änderungsarbeiten an einem Teilsystem, die seine Leistung

verbessern. Als Erneuerung gelten Austauscharbeiten an einem Teilsystem, die seine Leistung nicht verändern.

2 Umgerüstete Teilsysteme dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn das BAV

eine neue Betriebsbewilligung erteilt hat.

3 Wird ein Teilsystem erneuert, so entscheidet das BAV im Einzelfall, ob für die

Inbetriebnahme eine neue Betriebsbewilligung erforderlich ist.

Art. 23e Interoperabilitätskomponenten

1 Wer ein Bauteil in Verkehr bringt, das in ein Teilsystem eingebaut werden soll

(Interoperabilitätskomponente), muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.

2 Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen für den Nachweis erforderlich sind.

Art. 23f Zuständigkeiten

1 Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen und die technischen Ausfüh-

rungsbestimmungen für Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten fest; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.

2 Das BAV bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft

die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen und die technischen Ausführungsbestimmungen zu konkretisieren. Soweit möglich, bezeichnet es international harmonisierte Normen.

3 Das BAV entscheidet, welche Bestimmungen in Ergänzung der technischen Aus-

führungsbestimmungen zur Anwendung kommen sowie über Ausnahmen von ihrer Anwendung; es berücksichtigt dabei das internationale Recht. 4 Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Einrichtungen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Erarbeitung und Anwendung internationaler Vorschriften und Normen abschliessen.

Art. 23g Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

1 Werden Teilsysteme oder Interoperabilitätskomponenten entsprechend den techni-

schen Ausführungsbestimmungen und technischen Normen erstellt oder hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.

2 Wer Teilsysteme in Betrieb nehmen will oder Interoperabilitätskomponenten in

Verkehr bringt, die den technischen Ausführungsbestimmungen oder technischen Normen nicht entsprechen, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.

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Art. 23h Inverkehrbringen Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen.

Art. 23i Marktüberwachung

1 Das BAV überwacht risikoorientiert, ob in Verkehr gebrachte Teilsysteme und

Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen erfüllen.

2 Zu diesem Zweck können seine Kontrollorgane:

a. die erforderlichen Nachweise und Informationen verlangen; b. Muster erheben; c. Prüfungen vornehmen oder veranlassen; d. während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume auskunftspflichtiger Personen betreten und besichtigen; e. verlangen, dass Unterlagen oder Auskünfte in einer der Amtssprachen abge- fasst werden.

3 Das BAV kann von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer Meldungen

über die Einfuhr genau bezeichneter Interoperabilitätskomponenten verlangen.

4 Die übrigen Befugnisse des BAV richten sich nach Artikel 10 Absätze 2–6 des

Bundesgesetzes vom 12. Juni 200911 über die Produktesicherheit.

Art. 23j Konformitätsbewertung

1 Der Nachweis, dass ein Teilsystem oder eine Interoperabilitätskomponente den

grundlegenden Anforderungen und den technischen Ausführungsbestimmungen entspricht, ist durch die Konformitätsbescheinigung einer Konformitätsbewertungs- stelle zu leisten.

2 Konformitätsbewertungsstellen müssen:

a. in der Schweiz akkreditiert sein und über eine Haftpflichtversicherung ver- fügen; oder b. von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt worden sein.

3 Konformitätsbescheinigungen von ausländischen Konformitätsbewertungsstellen

werden anerkannt, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.

Art. 23k Konformitätsbewertungsstelle des Bundes Der Bundesrat kann eine vom BAV unabhängige Konformitätsbewertungsstelle errichten. Sie muss in der Schweiz akkreditiert sein.

11 SR 930.11

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Art. 23l Datenbearbeitung Das BAV ist befugt, die für die Interoperabilität erforderlichen Daten bei den Eisen- bahnunternehmen zu erheben, diese Daten zu bearbeiten und sie zu veröffentlichen.

8a. Abschnitt: Vorhaltekosten der Wehrdienste

Art. 32a 1 Die Infrastrukturbetreiberinnen beteiligen sich an den Vorhaltekosten der Wehr- dienste in dem Masse, in dem die Wehrdienste Leistungen für den Einsatz auf Ei- senbahnanlagen erbringen.

2 Sie schliessen mit den betroffenen Kantonen Vereinbarungen über die Leistungs-

erbringung und Kostentragung.

3 Das UVEK legt insbesondere fest, welche Leistungen die Vorbereitung der Wehr-

dienste auf Einsätze umfassen kann und wie die Vorhaltekosten zu berechnen sind.

Gliederungstitel vor Art. 40

12. Abschnitt: Zuständigkeit des BAV bei Streitigkeiten

Art. 40 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. b Sachüberschrift aufgehoben

1 Das BAV entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betref-

fend: b. die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen (Art. 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 24, 30, 31 Abs. 1 und 32a);

Gliederungstitel vor Art. 40a 12a. Abschnitt: Schiedskommission

Art. 40a Organisation 1 Der Bundesrat errichtet eine aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Schieds- kommission im Eisenbahnverkehr (SKE); er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen nicht Angestellte von Eisenbahnunternehmen sein oder deren Organen ange- hören.

2 Die SKE untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bundesrates und

des UVEK. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat.

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3 Sie erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung, das der

Genehmigung des Bundesrates bedarf.

Art. 40abis Aufgaben

1 DieSKE entscheidet über Streitigkeiten betreffend die Gewährung des Netz-

zugangs, die Netzzugangsvereinbarungen und die Berechnung des Entgelts für die Benützung der Infrastruktur.

2 Sie kann von Amtes wegen Untersuchungen einleiten, wenn der Verdacht besteht,

dass der Netzzugang verhindert oder nicht diskriminierungsfrei gewährt wird.

3 Sie entscheidet mit Verfügung über die zu treffenden Massnahmen.

4 Infrastrukturbetreiberinnenund Unternehmen mit Netzzugang sowie am Netz-

zugang beteiligte Dritte müssen der SKE alle für deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte erteilen und die notwendigen Unterlagen vorlegen. Das Recht zur Ver- weigerung der Auskunft richtet sich nach Artikel 16 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes vom 20. Dezember 196812.

Art. 54 Aufgehoben

Art. 83a Mitteilungen an ausländische Behörden

1 Das BAV teilt der zuständigen ausländischen Behörde mit, wenn es:

a. einer Person eines ausländischen Unternehmens, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, die Ausübung dieser Tätigkeit un- tersagt hat; b. einen in der Schweiz gültigen ausländischen Ausweis abgenommen hat; c. die Gültigkeit eines ausländischen Ausweises für die Schweiz aberkannt hat.

2 Abgenommene Ausweise sind sofort der erteilenden ausländischen Behörde zu

übermitteln.

Art. 86a Abs. 1 Einleitungssatz und 2 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vor- sätzlich: 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Art. 89b Entscheide der SKE

1 Wer vorsätzlich einer einvernehmlichen Regelung, einer rechtskräftigen Verfü-

gung der SKE oder einem Entscheid einer Rechtsmittelinstanz zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

12 SR 172.021

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2 Wer vorsätzlich eine Verfügung der SKE betreffend die Auskunftspflicht

(Art. 40abis Abs. 4) nicht befolgt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

3 Die SKE verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach diesem Artikel. Das Bun-

desgesetz vom 22. März 197413 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. März 2012 Der Bundesrat legt fest, bis wann der Nachweis, dass ein Teilsystem nach Arti- kel 23c die grundlegenden Anforderungen erfüllt, auf andere Weise als durch Kon- formitätsbescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen geführt werden kann.

5. Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 200814

Art. 8 Aufgehoben

6. Seilbahngesetz vom 23. Juni 200615

Art. 18a Anwendbares Recht Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195716 (EBG) gilt sinngemäss für: a. die unabhängige Unfalluntersuchung (Art. 15 EBG); b. die Finanzierung der Infrastruktur (Art. 49–57 EBG); c. die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten des Personals (Art. 81–85, 87–88a EBG).

Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

13 SR 313.0 14 SR 742.41 15 SR 743.01 16 SR 742.101

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7. Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 200917

Art. 6 Abs. 4

4 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertra-

gung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf von Konzessionen.

Art. 9 Abs. 3, 4 und 5

3 Das BAV kann die Konzession oder die Bewilligung entziehen, wenn das Unter-

nehmen: a. die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt; oder b. die ihm nach Gesetz, Konzession oder Bewilligung auferlegten Pflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt.

4 Es kann bei bestellten Verkehrsangeboten die Konzession zudem entziehen, wenn

das Unternehmen eine Zielvereinbarung (Art. 33) oder eine Vergabevereinbarung (Art. 32k) in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt.

5 Es widerruft die Konzession oder die Bewilligung, wenn wesentliche öffentliche

Interessen dies rechtfertigen. Das Unternehmen wird angemessen entschädigt.

Art. 13 Abs. 3 3 Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Aufstellung und die Veröffentlichung der Fahrpläne unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Vorschrif- ten, Fristen und Termine. Er sieht im Verfahren eine Anhörung der Kantone vor.

Art. 15 Tarifpflicht 1 Die Unternehmen stellen für ihre Leistungen Tarife auf. Der Tarif nennt die Vor- aussetzungen, unter welchen ein bestimmter Preis für die Beförderung und damit zusammenhängende Leistungen zur Anwendung kommt.

2 Die Tarife richten sich nach dem Umfang und der Qualität der Leistung und nach

den Kosten des Angebots. Sie dienen der Erzielung angemessener Erträge.

3 Sie sehen für Kundinnen und Kunden in vergleichbarer Lage vergleichbare Bedin-

gungen vor. Sie dürfen die Wahl zwischen verschiedenen Angeboten nicht unver- hältnismässig beeinträchtigen.

4 Die Unternehmen können Tarife so gestalten, dass:

a. zwischen Linien derselben Sparte ein Ertragsausgleich möglich ist; b. Nachfragespitzen gedämpft sowie die Auslastung der Fahrzeuge und der Inf- rastruktur geglättet werden, wobei Fahrausweise zum Regeltarif unabhängig von Tageszeit und Verkehrsmittelkategorie gültig sein müssen.

17 SR 745.1

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5 Die Tarife müssen gegenüber allen gleich angewendet werden. Sie sind zu veröf-

fentlichen.

6 Die Unternehmen können mit Sonderabmachungen die Preise ermässigen oder

andere Vergünstigungen gewähren.

7 Sie unterbreiten dem BAV auf Verlangen die Berechnungsgrundlagen, insbeson-

dere die Linienerfolgsrechnungen.

Art. 20 Abs. 1 erster Satz

1 Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, müssen sich über ihre

Identität ausweisen sowie den Fahrpreis und einen Zuschlag bezahlen. …

Gliederungstitel vor Art. 28

6. Abschnitt: Bestelltes Verkehrsangebot: Allgemeine Bestimmungen

Art. 28 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text), Abs. 1 und 5

1 Bund und Kantone (Besteller) gelten den Unternehmen die laut Planrechnung

ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam bestellten Angebotes des regionalen Personenverkehrs ab.

5 Aufgehoben

Art. 30 Finanzielle Aufteilung

1 Der Anteil des Bundes an der gesamten Abgeltung der durch Bund und Kantone

gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr beträgt 50 Prozent.

2 Der Bundesrat legt mindestens alle vier Jahre die Anteile des Bundes und der

einzelnen Kantone an der Abgeltung fest. Er hört vorher die Kantone an und berück- sichtigt ihre strukturellen Voraussetzungen.

3 Er regelt die maximale zwischenzeitliche Abweichung vom Bundesanteil nach

Absatz 1. 4 Sind an einer Linie mehrere Kantone finanziell beteiligt, so bemessen sich ihre Anteile, soweit keine andere Übereinkunft getroffen wird, nach der Verkehrs- bedienung der Stationen und der Linienlänge (Betriebslänge) auf ihrem Gebiet.

5 Die Kantone bestimmen, ob Gemeinden oder andere Körperschaften an der Abgel-

tung beteiligt werden.

Art. 30a Zahlungsrahmen

1 Die Bundesversammlung beschliesst für die Abgeltung der ungedeckten Kosten

des bestellten Verkehrsangebots jeweils für vier Jahre einen Zahlungsrahmen und dessen zeitliche Aufteilung.

2 DerZahlungsrahmen wird bei der jährlichen Beratung des Voranschlages des

Bundes berücksichtigt.

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Art. 31 Finanzhilfen

1 Bei Investitionen im Verkehrsbereich eines Unternehmens kann der Bund der

Gläubigerin gegenüber eine Garantie abgeben, wenn dies im Interesse der Besteller ist. Das BAV regelt die Form und die Bedingungen der Garantie im Einzelnen.

2 Der Bund kann in besonderen Fällen, insbesondere um neuartige Lösungen zu

fördern, an die Beschaffung von Fahrzeugen und an die Erstellung von Anlagen und Einrichtungen Beiträge leisten sowie unverzinsliche Darlehen gewähren.

3 Er kann zur Finanzierung von Ersatz- und Erneuerungsinvestitionen im Verkehrs-

bereich die rückzahlbaren Darlehen in bedingt rückzahlbare Darlehen umwandeln oder deren Rückzahlungen sistieren.

Art. 31a Verkehrsangebot und Bestellverfahren

1 Das Verkehrsangebot und die Abgeltung im regionalen Personenverkehr werden

aufgrund von Planrechnungen der Unternehmen im Voraus von den Bestellern und dem Unternehmen in einer schriftlichen Angebotsvereinbarung festgelegt. Die Planrechnungen sind auf bestehende Zielvereinbarungen oder Vergabeverein- barungen abzustützen. 2 Der Bundesrat regelt das Bestellverfahren sowie die Grundsätze für das Verkehrs- angebot und die Abgeltung im Einvernehmen mit den Kantonen. Er kann ein verein- fachtes Bestellverfahren festlegen, wenn eine Vergabevereinbarung besteht. Er wahrt die unabhängige Führung der Unternehmen. 3 Bei der Festlegung des Verkehrsangebotes und der Abgeltung wird in erster Linie die Nachfrage berücksichtigt. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen: a. eine angemessene Grunderschliessung; b. Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaft- lichen Entwicklung der Rand- und Berggebiete; c. Anliegen der Raumordnungspolitik; d. Anliegen des Umweltschutzes; e. Anliegen der Behinderten.

4 Die Angebotsvereinbarung regelt insbesondere:

a. das Angebotskonzept und den Fahrplan; b. den Verkauf samt den Verkaufsstellen und deren Bedienung; c. das Angebot im Transport von Reisegepäck; d. die Tarife.

5 Mit dem Abschluss der Angebotsvereinbarung entsteht für die beteiligten Unter-

nehmen gegenüber jedem Besteller ein selbstständiger Rechtsanspruch auf die Abgeltung.

6 Können sich Besteller und Unternehmen bei der Aushandlung oder Anwendung

einer Angebotsvereinbarung nicht einigen, so legt das BAV das Verkehrsangebot und die Abgeltung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Absatz 3 fest.

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Art. 31b Periodizität des Bestellverfahrens Das Bestellverfahren wird alle zwei Jahre durchgeführt. Das BAV stimmt das Be- stellverfahren mit der Fahrplanperiode ab.

Art. 31c Ausschreibungsplanung 1 Die Besteller legen ihre Planung der Ausschreibungen im regionalen Personenver- kehr auf der Strasse und auf der Schiene, insbesondere die Gründe und den Zeit- punkt der Ausschreibung eines Verkehrsangebotes, in einer Ausschreibungsplanung fest. Dabei berücksichtigen sie in ihren Überlegungen die lokalen und regionalen Erfordernisse und Bedürfnisse. Sie nehmen darin auch Linien auf, die sie gemein- sam ausschreiben, jedoch nicht gemeinsam bestellen.

2 Die Ausschreibungsplanung erfolgt pro Kanton. Die Federführung liegt bei den

Kantonen. Das BAV sorgt für eine einheitliche Ausschreibungsplanung und für die Koordination zwischen den Kantonen.

3 Die Ausschreibungsplanung ist für die Behörden verbindlich. Sie kann nicht mit

Beschwerde angefochten werden.

Gliederungstitel vor Art. 32

6a. Abschnitt: Bestelltes Verkehrsangebot: Ausschreibungsverfahren

Art. 32 Ausschreibung

1 Die Besteller schreiben im gegenseitigen Einvernehmen Angebote des gemeinsam

bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse aus.

2 Sie schreiben diese Angebote nicht aus, wenn:

a. eine Zielvereinbarung mit einem Unternehmen besteht und dieses die Ziele erreicht; b. der Abgeltungsbetrag eine bestimmte Höhe nicht erreicht; c. keine Ausschreibungsplanung vorliegt; d. das neue Verkehrsangebot Bestandteil eines bestehenden regionalen Netzes wird; e. für ein Verkehrsangebot aus technischen, betrieblichen oder regionalen Gründen nicht mehr als eine Offerte zu erwarten ist; f. es sich um die Änderung einer bestehenden Konzession handelt; oder g. eine Konzession unverändert auf ein neues Unternehmen übertragen wird.

3 Die Besteller können im gegenseitigen Einvernehmen Angebote des gemeinsam

bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Schiene ausschreiben.

4 Bestehende Verkehrsangebote können nur ausgeschrieben werden, wenn sie vor-

gängig in die Ausschreibungsplanung aufgenommen wurden.

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Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG AS 2012

5 Die Besteller können auch dann gemeinsam Verkehrsangebote ausschreiben, wenn

diese nur von den Kantonen ohne Bundesbeteiligung bestellt werden.

Art. 32a Ausschreibung von Verkehrsangeboten mit Linienabschnitten in Nachbarstaaten

1 Ausschreibungen von Verkehrsangeboten mit im Nachbarstaat liegenden Linien-

abschnitten werden mit den Ausschreibungsverfahren dieses Staates koordiniert.

2 Der Bundesrat kann die Ausschreibung solcher Angebote in Vereinbarungen mit

den Nachbarstaaten regeln.

3 Liegt keine Vereinbarung vor, so kann das BAV auf eine Ausschreibung verzich-

ten und das Angebot bei dem Unternehmen bestellen, das im Ausschreibungs- verfahren für den im Nachbarstaat liegenden Linienabschnitt gesiegt hat.

Art. 32b Koordination mit der Konzession

1 Das Ausschreibungsverfahren wird mit dem Verfahren zur Erteilung oder Erneue-

rung der Konzession koordiniert. Der Vergabeentscheid aus dem Ausschreibungs- verfahren sowie die Erteilung oder Erneuerung der Konzession sind Teil derselben Verfügung.

2 DieKonzessionsdauer entspricht der in den Ausschreibungsunterlagen für das

Verkehrsangebot vorgesehenen Geltungsdauer.

Art. 32c Besondere Bestimmungen für Ausschreibungen von Verkehrsangeboten auf der Strasse

1 Ein Verkehrsangebot des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf

der Strasse wird ausgeschrieben, wenn eine Konzession neu erteilt werden soll. 2 Während der Dauer der Konzession schreiben die Besteller das bestellte Verkehrs- angebot aus, wenn das Unternehmen: a. die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt oder seine aus Gesetz oder Konzession auferlegten Pflichten wiederholt oder schwer- wiegend verletzt; b. eine Zielvereinbarung in mehreren oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt und die Vereinbarung als Sanktion eine Ausschreibung vorsieht; c. die in einer Vergabevereinbarung verlangte Verbesserung von Preis, Qualität oder Quantität des Verkehrsangebots nicht erfüllt und die Vereinbarung als Sanktion eine Ausschreibung vorsieht. 3 Bei der Erneuerung der Konzession schreiben die Besteller das bestellte Verkehrs- angebot aus, wenn ihre Ausschreibungsplanung dies vorsieht.

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Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG AS 2012

Art. 32d Verfahrensgrundsätze

1 Im Ausschreibungsverfahren beachten die Besteller folgende Grundsätze:

a. Sie achten in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Unternehmen. b. Sie vergeben ein Verkehrsangebot nur an ein Unternehmen, das die Einhal- tung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gewährleistet. Sie legen die mass- gebenden Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen fest und berück- sichtigen bestehende Vertragswerke. c. Sie vergeben ein Verkehrsangebot nur an ein Unternehmen, das die Lohn- gleichheit für Mann und Frau gewährleistet. d. Sie wahren den vertraulichen Charakter von Angaben der Unternehmen.

2 Die Unternehmen müssen folgende Grundsätze beachten:

a. Die Offerte ist fristgerecht und vollständig einzureichen. b. Das Unternehmen verpflichtet sich zu einer fristgerechten Betriebsaufnah- me. Verzögert sich diese aufgrund einer Beschwerde, so ist es von dieser Verpflichtung befreit.

Art. 32e Eignung

1 Die Besteller können die Unternehmen auffordern, den Nachweis ihrer finanziel-

len, wirtschaftlichen, technischen und betrieblichen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Sie stellen dazu Eignungskriterien auf.

2 Sie geben die Anforderungen an den Nachweis und die Eignungskriterien in den

Ausschreibungsunterlagen bekannt.

Art. 32f Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren Die Besteller können ein Unternehmen vom Ausschreibungsverfahren ausschliessen, insbesondere wenn es: a. die Eignungskriterien nicht erfüllt; b. den Bestellern falsche Auskünfte erteilt hat; c. Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat; d. den Verfahrensgrundsätzen zuwiderhandelt; e. Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen; f. sich in einem Konkursverfahren befindet.

Art. 32g Vergabeentscheid

1 Die Besteller vergeben das ausgeschriebene Verkehrsangebot dem Unternehmen

mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot.

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Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG AS 2012

2 Sie berücksichtigen bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots

insbesondere die Qualität, das Angebotskonzept, die Erlöse, die Kosten und die Umweltverträglichkeit.

3 Das Verkehrsangebot wird für die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene

Geltungsdauer vergeben.

Art. 32h Widerruf des Vergabeentscheids Die Besteller können den Vergabeentscheid aus denselben Gründen widerrufen, aus denen sie ein Unternehmen vom Verfahren ausschliessen können.

Art. 32i Verfügungen

1 Das BAV verfügt:

a. die Ausschreibung; b. den Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren; c. den Abbruch des Ausschreibungsverfahrens; d. den Vergabeentscheid; e. den Verzicht auf eine Ausschreibung aufgrund einer Ausnahme nach Arti- kel 32 Absatz 2.

2 Es kann die Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe b zusammen mit der Verfügung

nach Absatz 1 Buchstabe c oder d eröffnen.

Art. 32j Veröffentlichung

1 Das BAV veröffentlicht die Verfügungen nach Artikel 32i Absatz 1 Buchstaben a,

c, d und e.

2 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen und bezeichnet das Publikationsorgan.

Art. 32k Vergabevereinbarung 1 Sobald der Vergabeentscheid rechtskräftig ist, schliessen die Besteller mit dem Unternehmen eine Vergabevereinbarung ab.

2 Die Vergabevereinbarung legt aufgrund der Offerte im Wesentlichen die Gel-

tungsdauer, das Verkehrsangebot, die Qualität, die Kosten, die Erlöse, die Anpas- sungsmechanismen und das Controlling fest.

Art. 32l Wechsel des beauftragten Unternehmens

1 Wird ein Angebot des regionalen Personenverkehrs aufgrund einer Ausschreibung

bei einem neuen Unternehmen bestellt, so muss das bisher beauftragte Unternehmen dem neu beauftragten Unternehmen die eigens für das betreffende Verkehrsangebot angeschafften Betriebsmittel zum Restbuchwert übergeben, wenn die Besteller dies verlangen und die Betriebsmittel für die ausgeschriebenen Linien des regionalen Personenverkehrs von zentraler Bedeutung sind.

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Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG AS 2012

2 Das neu beauftragte Unternehmen muss diese Betriebsmittel zum Restbuchwert

übernehmen, wenn das bisher beauftragte Unternehmen oder die Besteller es verlan- gen.

3 Das neu beauftragte Unternehmen muss die für das betreffende Verkehrsangebot

notwendigen zusätzlichen Arbeitsstellen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des bisher beauftragten Unternehmens zu branchenüblichen Bedingungen anbieten.

Gliederungstitel vor Art. 33 6b. Abschnitt: Bestelltes Verkehrsangebot: Besondere Bestimmungen für nicht ausgeschriebene Angebote

Art. 33 Zielvereinbarung

1 DieBesteller können für bestellte Verkehrsangebote, die nicht ausgeschrieben

werden, mit dem betroffenen Unternehmen eine Zielvereinbarung abschliessen.

2 Die Zielvereinbarung kann namentlich Leistungsziele zu Qualität, Quantität,

Erlösen und Kosten des Verkehrsangebots enthalten, die das Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum erreichen muss. Sie kann Massnahmen für den Fall vorsehen, dass die Ziele nicht erreicht werden.

3 Sie kann ein Bonus-Malus-System über die Qualität und über finanzielle Kenn-

zahlen enthalten.

4 Sie wird für eine Dauer von mindestens zwei Fahrplanperioden abgeschlossen.

Art. 33a Festlegung der Abgeltung Verhält sich das Unternehmen unwirtschaftlich, so kann das BAV nach Anhörung der Kantone eine tiefere Abgeltung festlegen, als das Unternehmen im Bestellver- fahren beantragt hat.

Art. 34 Aufgehoben

Art. 53 Abs. 1 zweiter Satz und 2

1 … Die Unternehmen müssen die für die amtliche Verkehrsstatistik erforderlichen

Angaben einreichen.

2 Das BAV kann Daten, die zur Ausstellung eines Ausweises dienen, bei den ent-

sprechenden Personen erheben und auf andere Weise bearbeiten.

Art. 56 Abs. 3

3 Im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen nach Artikel 32i ist die Rüge der

Unangemessenheit unzulässig.

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Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG AS 2012

Art. 57 Übertretungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. einer auf dieses Gesetz oder auf eine Ausführungsbestimmung gestützten und unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an sie oder ihn gerichteten Verfügung zuwiderhandelt; b. einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; c. ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert.

2 Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. einer Ausführungsbestimmung zuwiderhandelt, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird; b. ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt; c. während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt, die Türe öffnet oder Gegenstände hinauswirft; d. den Wartsaal unbefugt benützt; e. die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeuges, insbesondere die Notbremse, missbraucht; f. Anlagen oder Fahrzeuge verunreinigt.

Art. 58 Vergehen 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vor- sätzlich Videosignale unter Verletzung der in Artikel 55 aufgestellten Vorschriften aufzeichnet, aufbewahrt, nutzt oder bekannt gibt. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Art. 60 Zuständigkeit

1 Das BAV ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen

Artikel 57 Absatz 1.

2 Die Kantone sind zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen

gegen die Artikel 57 Absatz 2 und 58.

3 Das Verfahren vor dem BAV richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März

197418 über das Verwaltungsstrafrecht.

Art. 66 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. März 2012 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung den ersten Zahlungsrahmen nach Artikel 30a innerhalb von sechs Monaten nach Verabschiedung der Botschaft über die nächste Legislaturplanung.

18 SR 313.0

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Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG AS 2012

8. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197519 über die Binnenschifffahrt

Art. 20 Entzug der Ausweise für Führer nach einer leichten Widerhandlung

1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:

a. Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Schiffsverkehr leicht gefährdet oder andere belästigt; b. Vorschriften über den Gewässer- und den Umweltschutz verletzt; c. Ausweise missbraucht; d. in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutalko- holkonzentration (Art. 24b Abs. 6 Bst. a oder b), ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen Verkehrsregeln begeht.

2 Nach einer leichten Widerhandlung wird der Ausweis für mindestens einen Monat

entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

3 Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der

Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

4 In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet.

Art. 20a Entzug der Ausweise für Führer nach einer mittelschweren Widerhandlung

1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:

a. Verkehrsregeln verletzt und dadurch eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt; b. in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutalko- holkonzentration (Art. 24b Abs. 6 Bst. a oder b), ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen Verkehrs- regeln begeht; c. ein Schiff zum Gebrauch entwendet; d. ohne entsprechenden Ausweis ein Schiff führt, sich an dessen Führung betei- ligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt; e. nicht gewillt oder unfähig ist, ein Schiff so zu führen, dass andere weder gefährdet noch belästigt werden.

19 SR 747.201

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Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG AS 2012

2 Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Ausweis entzogen für:

a. mindestens einen Monat; b. mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war; c. mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen ent- zogen war; d. mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Aus- weis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war; e. unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegan- genen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmass- nahme ausgesprochen wurde, begangen hat; f. immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buch- stabe e oder Artikel 20b Absatz 2 Buchstabe d entzogen war.

Art. 20b Entzug der Ausweise für Führer nach einer schweren Widerhandlung

1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:

a. den Schiffsverkehr schwer gefährdet; b. in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6 Bst. a oder b) ein Schiff führt, sich an dessen Führung be- teiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt; c. wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Schiff führt, sich an dessen Füh- rung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt; d. sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt; e. nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift oder die Rettungspflicht verletzt; f. trotz Entzug des entsprechenden Ausweises ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt.

2 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Ausweis entzogen für:

a. mindestens drei Monate; b. mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war;

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Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG AS 2012

c. mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; d. unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorange- gangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhand- lungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat; e. immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buch- stabe d oder Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.

3 Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buch-

stabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.

Art. 20c Ausweisentzüge und andere Administrativmassnahmen nach dem Strassenverkehrsgesetz Bestehende und frühere Ausweisentzüge sowie andere Administrativmassnahmen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195820 sind bestehenden und früheren Ausweisentzügen sowie anderen Administrativmassnahmen nach den Artikeln 20 Absätze 2 und 3, 20a Absatz 2 und 20b Absatz 2 dieses Gesetzes gleichgestellt.

Art. 21 Ausweisentzug wegen fehlender Fahreignung

1 Der Ausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:

a. ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr aus- reicht, ein Schiff sicher zu führen; b. sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst; c. sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künf- tig beim Führen eines Schiffs die Vorschriften beachtet und auf die Mitmen- schen Rücksicht nimmt.

2 Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach dem Artikeln

20–20b, so wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.

3 Unverbesserlichen wird der Ausweis für immer entzogen.

Art. 21a Wiedererteilung der Ausweise Die Wiedererteilung der Ausweise richtet sich sinngemäss nach Artikel 17 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195821.

20 SR 741.01 21 SR 741.01

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Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG AS 2012

Gliederungstitel vor Art. 24a 1a. Abschnitt: Fahrunfähigkeit, Feststellung der Fahrunfähigkeit

Art. 24a Fahrunfähigkeit Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf weder ein Schiff führen noch sich an dessen Führung beteiligen noch einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausüben.

Art. 24b Feststellung der Fahrunfähigkeit 1 Wer ein Schiff führt oder sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, kann einer Atemalkoholprobe unterzogen wer- den.

2 Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese

nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben, unterzogen werden.

3 Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn:

a. Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen; oder b. die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe wider- setzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt.

4 Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtig-

ten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten. 5 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen, das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätz- liche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person.

6 Der Bundesrat kann:

a. festlegen, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne von Artikel 24a angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Blutalko- holkonzentration als qualifiziert gilt; b. für Personen, die gewerbsmässig eingesetzte Schiffe für den Personen- oder Gütertransport führen, an deren Führung beteiligt sind oder einen nautischen Dienst an Bord dieser Schiffe ausüben, Blutalkoholkonzentrationen festle- gen, die unter den nach Buchstabe a festgelegten Werten liegen; c. für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei wel- chen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und indi- vidueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes ange- nommen wird;

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Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG AS 2012

d. vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden.

Art. 41 Fahren in fahrunfähigem Zustand 1 Wer in angetrunkenem Zustand ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, wird mit Busse bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifi- zierte Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6 Bst. a oder b) vorliegt.

2 Wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Schiff führt, sich an dessen

Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3 Wer in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, wird mit Busse bestraft.

Art. 41a Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 1 Wer ein Schiff führt, sich an der Führung des Schiffs beteiligt oder einen nauti- schen Dienst an Bord des Schiffs ausübt und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft. 2 Hat der Täter ein motorloses Schiff geführt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausgeübt, so ist die Strafe Busse.

Art. 41b Ergänzende Strafbestimmungen Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Busse androhen.

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Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG AS 2012

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 16. März 2012 Ständerat, 16. März 2012 Der Präsident: Hansjörg Walter Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 5. Juli 2012 unbenützt abgelaufen.22

2 Artikel 9a des Eisenbahngesetzes (Ziff. I 4) und Artikel 20, 57, 58 und 60 des

Personenbeförderungsgesetzes (Ziff. I 7) werden auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt.

3 Die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

17. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

22 BBl 2012 3481

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Zweiter Schritt der Bahnreform 2. BG AS 2012

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