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AS 2012 6069

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens

Änderung vom 31. Oktober 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. Juni 20101 über die elektronische Übermittlung im Rah- men eines Verwaltungsverfahrens wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV)

Art. 9 Abs. 2 Bst. c und 6

2 Die Behörde kann auch eine andere Übermittlungsart verwenden, wenn diese in

geeigneter Weise erlaubt: c. die Verfügung bis zur Zustellung vor Veränderung und unberechtigter Kenntnisnahme zu schützen.

6 Für die Zustellung von Rechnungen mit Verfügungscharakter regelt das Eidgenös-

sische Finanzdepartement die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat. Es bestimmt die zu verwendende elektronische Signatur; diese muss auf einem Zertifikat einer anerkannten Anbieterin basieren.

Art. 10 Abs. 3 3 Rechnungen mit Verfügungscharakter, die nicht in ein elektronisches Postfach der Adressatin oder des Adressaten zugestellt wurden, gelten 30 Tage nach Gutschrift des Rechnungsbetrages als zugestellt.

1 SR 172.021.2

2012-2227 6069

Elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens AS 2012

II Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.

31. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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