AS 2013 1631
Verordnung über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH)
Verordnung über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH)
Änderung vom 7. Juni 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 2. Dezember 20051 über das Personal für die Friedensförde- rung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 1 Zusätzlich zu dieser Verordnung gelten sinngemäss die Artikel 3, 9, 25, 27, 29–31a, verordnung vom 3. Juli 20012 (BPV).
Art. 29 Abs. 1 1 Die zuständige Stelle übernimmt die Reisekosten für den direkten Hin- und Rück- weg. Diese werden nach den Artikeln 45, 46, und 47 Absatz 1 und 2 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20013 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) berech- net.
Art. 33 Abs. 1 1 Die zuständige Stelle übernimmt die tatsächlichen Kosten für die Ausbildung der Kinder bis zum Höchstbetrag von 24 000 Franken pro Jahr und Kind, sofern der Familiennachzug an den Einsatzort ausdrücklich im Arbeitsvertrag erwähnt ist und eine Familienzulage nach Artikel 51 BPV4 ausgerichtet wird.