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AS 2013 3089

Reglement der Kassenkommission PUBLICA für das Personal der Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Reglement der Kassenkommission PUBLICA für das Personal der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA-Personalreglement)

Änderung vom 11. April 2013 vom Bundesrat genehmigt am 13. September 2013

Die Kassenkommission PUBLICA beschliesst:

I Das PUBLICA-Personalreglement vom 6. November 20091 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 27 Absatz 2, 27c Absatz 7, 28 Absatz 3 und 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG) und Artikel 2a Absatz 2 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20003,

Gliederungstitel vor Art. 6a

3. Abschnitt: Arbeitsverhältnis

Art. 6a Stellenausschreibung

1 PUBLICA schreibt offene Stellen öffentlich aus.

2 Sie kann auf die Ausschreibung verzichten bei Stellen, die:

a. maximal auf ein Jahr befristet sind; oder b. durch Mitarbeitende oder Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger besetzt werden.

Art. 8 Abs. 1 und 4

1 Die Probezeit dauert drei Monate. Die Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalten.

4 PUBLICA kann die Probezeit auf maximal sechs Monate festlegen für:

a. Personen, die aufgrund ihrer Funktionen im Vorsorgeplan 2 des Vorsorge- werks PUBLICA versichert werden;

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PUBLICA-Personalreglement AS 2013

b. Personen in einer Funktion in den Bereichen Vermögensverwaltung, Risiko- beurteilung, Finanzen und Recht, die besondere Kenntnisse voraussetzt.

Art. 8a Kündigungsfristen

1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden:

a. in den ersten zwei Monaten auf das Ende der der Kündigung folgenden Woche; b. ab dem dritten Monat auf das Ende des der Kündigung folgenden Monats.

2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende jedes Monats

gekündigt werden. Es gelten folgende Fristen: a. drei Monate in den ersten fünf Dienstjahren; b. vier Monate im sechsten bis und mit zehnten Dienstjahr; c. sechs Monate ab dem elften Dienstjahr.

3 Die Zahl der Dienstjahre entspricht der ununterbrochenen Anstellungsdauer bei

PUBLICA, wobei die Ausbildungszeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbil- dung und unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat nicht mitgezählt werden.

Art. 8b Beschäftigung nach dem ordentlichen Rentenalter

1 PUBLICA kann:

a. Angestellte, die die Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erreicht haben, weiterbeschäftigen; b. Personen, die die Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG bereits erreicht haben, anstellen. 2 Ist ein solches Arbeitsverhältnis nicht befristet, so endet es ohne Kündigung am Ende des Monats, in dem das 70. Altersjahr vollendet wird.

Art. 10 Abs. 2 und 4–6

2 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt als verschuldet, wenn:

a. es durch PUBLICA aus einem Grund nach Artikel 10 Absätze 3 Buch- staben a–d oder 4 BPG aufgelöst wird; oder b. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zumutbare andere Arbeit bei PUBLICA oder einem anderen Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ablehnt. 4–6 Aufgehoben

4 SR 831.10

PUBLICA-Personalreglement AS 2013

Art. 11 Abs. 2 und 5

2 Die Zahl der Dienstjahre entspricht der ununterbrochenen Anstellungsdauer bei

PUBLICA, wobei die Ausbildungszeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbil- dung und unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat nicht mitgezählt werden.

5 Die Entschädigung nach Artikel 10 Absatz 3 darf den Lohn für drei Monate nicht

übersteigen.

Art. 19 Abs. 2

2 Die Zahl der Dienstjahre entspricht der ununterbrochenen Anstellungsdauer bei

PUBLICA, wobei die Ausbildungszeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbil- dung und unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat nicht mitgezählt werden.

Art. 26 Abs. 4

4 Die Zahl der Dienstjahre entspricht der ununterbrochenen Anstellungsdauer bei

PUBLICA, wobei die Ausbildungszeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbil- dung sowie unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat nicht mitgezählt werden.

Art. 48 Abs. 6

6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des von der Kassenkommission erlassenen

Compliance-Reglements.

Art. 53 Abs. 3

3 Sofern kein Kündigungsgrund nach Artikel 10 BPG vorliegt, kann die zuständige

Stelle gestützt auf das Ergebnis der Untersuchung folgende Disziplinarmassnahmen treffen: a. bei fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Verwarnung; b. bei vorsätzlich oder grobfahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: zusätz- lich zur Verwarnung nach Buchstabe a eine Lohnkürzung bis zu 10 Prozent während längstens eines Jahres.

Art. 58

1 Arbeitsrechtliche

Verfügungen von PUBLICA können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

2 Aufgehoben

PUBLICA-Personalreglement AS 2013

II Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

11. April 2013 Im Namen der Kassenkommission PUBLICA Der Präsident: Christian Bock Der Vizepräsident: Hanspeter Lienhart

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