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AS 2013 3545

Verordnung des EDI über den Schweizer Filmpreis

Verordnung des EDI über den Schweizer Filmpreis

Änderung vom 30. Juli 2013

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 30. September 20041 über den Schweizer Filmpreis wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 6

4. Abschnitt: Nominierungskommission

Art. 6 Zusammensetzung und Wahl

1 Die Nominierungskommission (Kommission) besteht aus fünf Expertinnen und

Experten, die aufgrund ihrer Funktion einen Gesamtüberblick über die schweize- rische Filmproduktion haben.

2 Die Mitglieder der Kommission werden vom Eidgenössischen Departement des

Innern für jede Ausschreibung des Filmpreises neu gewählt. Sie sind wiederwählbar.

3 Nicht wählbar sind Personen, die an einem für den Filmpreis angemeldeten Film

beteiligt sind oder aus anderen Gründen befangen sein könnten.

4 Die an der Organisation des Schweizer Filmpreises mitwirkenden Institutionen

werden bei der Wahl der Expertinnen und Experten angehört.

Art. 6a Arbeitsweise und Sekretariat

1 Die Mitglieder der Kommission verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich.

2 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesamtes nimmt an den Sitzungen der

Kommission teil und leitet sie. Sie oder er gibt den Stichentscheid bei Stimmen- gleichheit.

3 Das Sekretariat der Kommission wird vom Bundesamt geführt.

Art. 7 Aufgehoben

1 SR 443.116

2011-1109 3545

Schweizer Filmpreis AS 2013

Art. 8 Abs. 6

6 Dienominierten Personen und Filme werden dem Bundesamt zur Wahl der

Gewinner unterbreitet.

Art. 9 Wahl der Gewinner

1 Das Bundesamt wählt für jede ausgeschriebene Kategorie einen Gewinner.

2 Es kann sich dabei durch geeignete Personen oder Organisationen beraten lassen

(Art. 57 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972).

Art. 10 Aufgehoben

II Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2013 in Kraft.

30. Juli 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

2 SR 172.010

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