AS 2013 4969
Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft
Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft
Änderung vom 25. November 2013
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Lebensmittel tierischer Herkunft wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 2a 1a. Kapitel: Gefrorene Lebensmittel tierischer Herkunft
Art. 2a
1 Für gefrorene Lebensmittel tierischer Herkunft muss die verantwortliche Person
eines Lebensmittelbetriebs bis zu der Stufe, auf der die Kennzeichnung des Lebens- mittels gemäss den Vorgaben der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) erfolgt, dafür sorgen, dass dem Lebensmittelbetrieb, dem das Lebensmittel geliefert wird, sowie auf Verlangen der zuständigen Behörde folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden: a. das Datum der Schlachtung im Fall von Schlachttierkörpern, -hälften und -vierteln; b. das Datum der Erlegung im Fall von Wildtierkörpern; c. das Datum der Ernte oder des Fangs im Fall von Fischereierzeugnissen; d. das Datum der Verarbeitung, Zerlegung, Zerkleinerung oder Zubereitung bei allen anderen Lebensmitteln tierischer Herkunft; e. das Datum des Einfrierens, falls dieses vom Datum nach den Buchstaben a–d abweicht.
2 Wird ein Lebensmittel aus Rohstoffen mit unterschiedlichen Daten nach den
Buchstaben a–e hergestellt, so sind die ältesten Daten zur Verfügung zu stellen.
3 Die Form der Bereitstellung dieser Angaben bleibt dem Lieferanten überlassen.
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Art. 3 Abs. 1, 2, 3 und 4 1 Als Fleisch gelten alle geniessbaren Tierkörperteile der in Artikel 2 Buchstaben a–e genannten Tierarten.
2 Frisches Fleisch ist Fleisch, das zur Haltbarmachung ausschliesslich gekühlt,
gefroren oder schnellgefroren wurde, einschliesslich vakuumverpacktes und in kontrollierter Atmosphäre umhülltes Fleisch. 3 Als Fleischzubereitung gilt frisches Fleisch, einschliesslich zerkleinertes Fleisch, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskel- faserstruktur des Fleisches zu verändern und so die Merkmale von frischem Fleisch zu beseitigen. Hackfleisch gilt als Fleischzubereitung, wenn es 1 Prozent oder mehr Salz enthält.
4 Fleischerzeugnisse sind verarbeitete Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von
Fleisch oder der Weiterverarbeitung solcher verarbeiteter Erzeugnisse entstehen und die so beschaffen sind, dass bei einem Schnitt durch ihren Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind.
Art. 8 Abs. 6
6 Bei Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die den Anschein erwecken,
dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch handelt, die jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken bestehen, die durch andere Zutaten, einschliesslich Lebens- mittelzusatzstoffe und Enzyme, oder durch andere Mittel zusammengefügt sind, ist die Sachbezeichnung mit dem Hinweis «aus Fleischstücken zusammengefügt» zu ergänzen.
Art. 9 Abs. 4 Einleitungssatz, 5 Einleitungssatz, 9 und 10
4 Bei den folgenden Lebensmitteln ist auf der Verpackung oder der Umhüllung
darauf hinzuweisen, dass die Erzeugnisse vor dem Verzehr vollständig durcherhitzt werden müssen: 5 Bei Fleisch, Fleischzubereitungen und -erzeugnissen, die nicht für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, muss die Verpackung und die Umhüllung nach den Artikeln 12 und 14 LKV3 datiert werden. An Stelle des Min- desthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums kann angegeben werden:
9 Auf der Verpackung oder der Umhüllung von frischem Geflügelfleisch und von
Geflügelfleischzubereitungen muss im selben Gesichtsfeld wie die Sachbezeichnung ein Hygienehinweis oder ein eindeutiger Bezug auf den Hygienehinweis angebracht werden. Aus dem Hinweis muss hervorgehen: a. wie Konsumentinnen und Konsumenten mit frischem Geflügelfleisch im Privathaushalt hygienisch umgehen sollen;
3 SR 817.022.21
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b. dass die Erzeugnisse vor dem Verzehr vollständig durcherhitzt werden müs- sen.
10 Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die unter Zusatz des Enzyms
Transglutaminase hergestellt worden sind, müssen folgenden Hinweis tragen: «Für Personen mit Zöliakie nicht geeignet». Dies gilt nur für Produkte, die keiner Hitze- behandlung unterzogen worden sind und bestimmungsgemäss vor dem Verzehr nicht erhitzt werden müssen. Bei offen angebotenen Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen ist der Hinweis schriftlich anzubringen.
Art. 11 Abs. 1 Bst. a
1 Gelatine darf nur aus folgenden Rohstoffen hergestellt werden:
a. Knochen, die nicht als spezifiziertes Risikomaterial gemäss Artikel 179d Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954 gelten;
Art. 13 Abs. 1
1 Kollagen, das in Lebensmitteln verwendet werden soll, darf nur aus folgenden
Rohstoffen hergestellt werden: a. Knochen, die nicht als spezifiziertes Risikomaterial gemäss Artikel 179d Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19955 gelten; b. Häuten und Fellen von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern; c. Schweinehäuten; d. Geflügelhäuten; e. Bändern und Sehnen; f. Häuten und Fellen von frei lebendem Wild; g. Fischhäuten und -gräten.
Art. 19 Abs. 1 Bst. a und 3
1 Die Sachbezeichnung für Fischereierzeugnisse muss sich zusammensetzen aus:
a. einem Hinweis auf die Tierart (gemeine und wissenschaftliche Bezeich- nung);
3 Bei Fischereierzeugnissen, die den Anschein erwecken, dass es sich um ein
gewachsenes Stück Fisch handelt, die jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken bestehen, die durch andere Zutaten, einschliesslich Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, oder durch andere Mittel zusammengefügt sind, ist die Sachbezeichnung mit dem Hinweis «aus Fischstücken zusammengefügt» zu ergänzen.
4 SR 916.401 5 SR 916.401
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Art. 20 Abs. 4
4 Fischereierzeugnisse, die unter Zusatz des Enzyms Transglutaminase hergestellt
worden sind, müssen folgenden Hinweis tragen: «Für Personen mit Zöliakie nicht geeignet». Dies gilt nur für Produkte, die keiner Hitzebehandlung unterzogen wor- den sind und bestimmungsgemäss vor dem Verzehr nicht erhitzt werden müssen. Bei offen angebotenen Fischereierzeugnissen ist der Hinweis schriftlich anzubrin- gen.
Art. 21 Abs. 2
2 Ausgenommen sind Fischereierzeugnisse aus Muscheln, Stachelhäutern, Mantel-
tieren und Meeresschnecken, welche die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/20046 erfüllen.
Art. 31 Abs. 1 Bst. a
1 Bei genussfertiger Milch sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV7
anzugeben: a. alle Arten der Behandlung zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhö- hung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit; Abkürzungen wie «Past», «Hochpast», «UHT» oder «Steril» sind zulässig; bei einer zusätz- lichen Anwendung von Filtrations- oder Separationsbehandlungen sind Angaben wie «filtriert» oder «separiert» anzubringen;
Art. 37 Abs. 3 Bst. e
3 Bei der Pflege von Käse sind erlaubt:
e. mechanische Behandlung mit Bürsten oder Lappen.
Art. 40 Abs. 6 6 Anstelle des Fettgehalts nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a ist die Fettgehalts- stufe mit ihrer Bezeichnung nach Artikel 38 Absatz 1 oder als Prozent Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett. i. T.) anzugeben.
Gliederungstitel vor Art. 55
6. Abschnitt: Sauermilch, gesäuerte Milch, Joghurt, Kefir
6 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 226 vom 25.06.2004, S. 22. 7 SR 817.022.21
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Gliederungstitel vor Art. 58
7. Abschnitt: Buttermilch, Molke, Milchserum
Gliederungstitel vor Art. 59 Aufgehoben
Art. 83 Anforderungen Getrocknete Blütenpollen dürfen höchstens 8 Massenprozent Wasser enthalten.
Art. 84 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. November 2013
1 Lebensmittel, die der Änderung vom 25. November 2013 dieser Verordnung nicht
entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 2015 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden.
2 Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an
Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
25. November 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
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