AS 2013 555
Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst
Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung)
Änderung vom 23. Januar 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Schiessverordnung vom 5. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 53a Abs. 4
4 Unter Angabe der Gründe können auch Dritte, die Zugang zur Leihwaffe haben,
diese bei Anzeichen oder Hinweisen gemäss Absatz 1 bei einem Armeelogistikcen- ter oder einer Retablierungsstelle der Logistikbasis der Armee oder der Polizei zur vorsorglichen Hinterlegung abliefern.
Art. 53b Weitere Massnahmen 1 Die Logistikbasis der Armee zieht eine Leihwaffe ein, wenn deren Besitzerin oder Besitzer die Voraussetzungen zu deren Belassung nicht mehr erfüllt.
2 Sie kann den Kreiskommandanten mit dem Einzug der Leihwaffe beauftragen. Der
Auftrag ist schriftlich zu begründen.
3 Der Kreiskommandant ordnet den Einzug der Leihwaffe an. Er kann das kantonale
Polizeikorps mit dem Einzug beauftragen.
Art. 53c Rückgabe und Einzug der persönlichen Leihwaffe Das VBS legt die Voraussetzungen für die Rückgabe und den Einzug der persön- lichen Leihwaffe fest.
1 SR 512.31
2012-1601 555
Schiessverordnung AS 2013
II Diese Änderung tritt am 1. März 2013 in Kraft.
23. Januar 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
556