AS 2014 1429
Verordnung des EDI über die MEDIA-Ersatz-Massnahmen
Verordnung des EDI über die MEDIA-Ersatz-Massnahmen (MEDIA-Ersatz-Verordnung)
vom 16. Juni 2014
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 8 und 11 Absatz 1 des Filmgesetzes vom 14. Dezember 20011 (FiG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen, die der Schweizer Filmbranche als Ersatz für die Nichtteilnahme am MEDIA-Programm der Europäischen Union im Hinblick auf den Wiedereinstieg der Schweiz ins MEDIA-Programm ausgerichtet werden.
Art. 2 MEDIA-Länder MEDIA-Länder nach dieser Verordnung sind Staaten, die 2014 am Subprogramm MEDIA gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1295/20132 teilnehmen. Die MEDIA- Länder sind im Anhang aufgeführt.
Art. 3 Verhältnis zur Verordnung des EDI über die Filmförderung
1 Die MEDIA-Ersatz-Massnahmen ergänzen die Finanzhilfen gemäss den Filmför-
derungskonzepten 2012–2015 nach dem Anhang der Verordnung des EDI vom 20. Dezember 20023 über die Filmförderung (FiFV), soweit die Kumulierung von Förderungsmassnahmen durch die vorliegende Verordnung nicht ausgeschlossen wird.
2 Artikel 7 Absätze 5 und 6 FiFV ist anwendbar, soweit diese Verordnung nicht
andere Höchstbeiträge festsetzt.
SR 443.122 1 SR 443.1
2 Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG, Fassung gemäss ABl. L. 347 vom 20.12.2013, S. 221–237. 3 SR 443.113
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Art. 4 Förderungsinstrumente Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann im Rahmen des bewilligten Kredits als MEDIA-Ersatz-Massnahmen bewilligen: a. Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für die Entwicklung von audiovi- suellen Werken mit europäischem Verwertungspotenzial; b. Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz durch registrierte Verleihunternehmen, soweit die Tä- tigkeit nicht bereits vom BAK nach Artikel 45d oder 48 FiFV4 oder aus dem Filmförderungsfonds des Europarats «EURIMAGES»5 gefördert wird; c. Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Förderung für den Verleih von europäi- schen Filmen in der Schweiz durch registrierte Verleihunternehmen; d. Finanzhilfen für EWR-weite beziehungsweise internationale Weiterbil- dungsprojekte; e. Finanzhilfen für den Marktzugang europäischer Filmschaffender und ihrer Werke; f. Finanzhilfen für Filmfestivals, die europäische Filme vorführen.
Art. 5 Subsidiarität der MEDIA-Ersatz-Massnahmen
1 Finanzhilfen nach dieser Verordnung werden nur gewährt, wenn für das entspre-
chende Vorhaben keine Beiträge aus dem MEDIA-Programm erhältlich sind.
2 Stellt sich heraus, dass ein Vorhaben nach dem MEDIA-Programm beitragsberech-
tigt ist oder dass ein Gesuch nicht gestellt wurde, obwohl das Vorhaben beitrags- berechtigt wäre, so kann die Auszahlung von in Aussicht gestellten Finanzhilfen nach dieser Verordnung verweigert und können bereits ausbezahlte Beiträge zurück- gefordert werden.
Art. 6 Zuständigkeit und Verfahren
1 Zuständig für die Bewilligung von Finanzhilfen als MEDIA-Ersatz-Massnahmen
ist das BAK.
2 Das BAK kann die Gesuche von Experten und Expertinnen begutachten lassen, die
in dieser Funktion für das MEDIA-Programm tätig sind oder waren und sowohl die Anforderungen als auch die Praxis des MEDIA-Programms im jeweiligen Förde- rungsbereich kennen.
3 Es kann dem Verein «MEDIA Desk Suisse» die folgenden Aufgaben übertragen:
a. Information der Filmbranche über die MEDIA-Ersatzmassnahmen; b. Entgegennahme und Vorprüfung der Finanzhilfe-Gesuche;
4 SR 443.113 5 Regulation 2014–2015 – Distribution Support Programme vom 19. März 2014, kann im Internet kostenlos abgerufen werden unter: http://hub.coe.int/ > Organisation > Eurimages > Distribution > Regulations for the New Distribution Support Programme.
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c. Organisation der Expertise; d. Vorprüfung der Endabrechnungen und der Einhaltung weiterer subventions- rechtlicher Verpflichtungen.
4 Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zu-
sammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Verein «MEDIA Desk Suisse» und dem BAK geregelt.
5 Im Übrigen sind die Artikel 17–20 und 25–35 FiFV6 sinngemäss anwendbar.
2. Abschnitt:
Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für die Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial
Art. 7 Anforderungen an die gesuchstellende Firma Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die: a. ihre Haupttätigkeit in der Filmherstellung hat; b. zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seit mindestens zwölf Monaten exis- tiert und dies mit Urkunden belegt; c. mindestens ein Werk produziert hat, das die Kriterien der MEDIA- Projektentwicklungsförderung erfüllt und in den drei Kalenderjahren vor dem Jahr der Gesuchseinreichung kommerziell vertrieben wurde; d. die Mehrheit der Rechte für das Werk innehat, um dessen Förderung sie er- sucht.
Art. 8 Förderbare Projekte
1 Für folgende Projekte können Finanzhilfen gewährt werden:
a. Kinofilmprojekte von mindestens 60 Minuten Länge; b. TV-Filmprojekte oder audiovisuelle Projekte, für die eine digitale Erstaus- wertung vorgesehen ist (z. B. Webserien), mit mindestens folgender Länge:
1. bei Spielfilmen: 90 Minuten,
2. bei Animationsfilmen: 24 Minuten,
3. bei kreativen Dokumentarfilmen: 50 Minuten, wobei die einzelnen Fol-
gen einer Serie mindestens 25 Minuten lang sein müssen.
2 Der Drehbeginn darf frühestens acht Monate nach der Gesuchseinreichung erfol-
gen.
6 SR 443.113
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3 Für folgende Projekte werden keine Finanzhilfen gewährt:
a. Live-Aufnahmen, TV-Spielshows, -Talkshows und -Realityshows; b. Nachrichtensendungen, Berichterstattungen, Reise-, Natur-, Landschafts- und Tierreportagen und «Doku-Soaps»; c. Filme mit Auftrags- oder Werbecharakter, Filme mit vorwiegend didak- tischer Zielsetzung und Filme, die die Menschenwürde verletzen, diskrimi- nierend sind, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen oder die pornogra- fisch sind (Art. 16 FiG); d. Projekte, die nach einer ersten Ablehnung nicht in den wesentlichen Punkten überarbeitet wurden; e. Projekte, für die Gesuche um Finanzhilfen nach dieser Verordnung zweimal abgelehnt wurden; f. Projekte, die eine Absichtserklärung des BAK für einen Herstellungsbeitrag haben, und Projekte, in deren Herstellung bereits Gutschriften der erfolgs- abhängigen Filmförderungen reinvestiert wurden; g. Projekte, für die Gesuche um einen selektiven Herstellungsbeitrag des BAK bereits zweimal abgelehnt wurden.
Art. 9 Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderinstrumenten Werden für ein Filmprojekt Förderinstrumente des BAK kumuliert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für die nach dieser Verordnung beantragte Projektentwicklung zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen.
Art. 10 Anrechenbare Kosten Anrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Projektentwicklung für folgende Budgetposten: a. Erwerb von Autorenrechten, einschliesslich der Kosten, die bereits angefal- len sind und in den zwölf Monaten vor Gesuchseinreichung bezahlt wurden; b. Recherchen; c. Schreiben des Drehbuchs (Treatment bis definitive Fassung); d. Vorkosten für die Besetzung der wichtigsten Posten der Crew und des Casts; e. Vorbereitungskosten für Budget und Finanzierungsplan; f. Suche und Abklärungen von Businesspartnern, Koproduzenten und Finan- zierern; g. Vorbereitung des Drehplans; h. Marketing und Vertriebsplan (Abklärung Vertriebsmärkte und Einkäufer, Präsentation bei Festivals);
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i. Produktion des Videotreatment oder des Pilotfilms; j. höchstens 7 Prozent Handlungsunkosten, sofern die entsprechenden Auf- wendungen nicht separat budgetiert sind.
Art. 11 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu
zu machen.
2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:
Beschreibung Punkte
Qualität des Projekts und europäisches Vertriebspotenzial 50 Qualität der Entwicklungsstrategie 10 Qualität der europäischen und internationalen Vertriebs- und Marketingstrategie 20 Erfahrung, Potenzial, Kohärenz und Qualität des Kreativteams 10 Qualität der Finanzierungsstrategie und Machbarkeit des Projekts 10 Projekte für ein junges Publikum (unter 16 Jahren) 10 Koproduktionen mit anderssprachigen MEDIA-Ländern 5
3 Förderbar sind Projekte, die 70 Punkte erreichen.
4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren
Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.
Art. 12 Zulässiger Anteil der selektiven Finanzhilfe an den anrechenbaren Kosten
1 Die Finanzhilfe nach dieser Verordnung darf höchstens 80 Prozent der anrechen-
baren Kosten betragen.
2 Werden zusätzlich Mittel der erfolgsabhängigen Filmförderung nach der FiFV7 in
die Projektentwicklung reinvestiert, so dürfen die selektiven Finanzhilfen höchstens
70 Prozent der nicht durch Gutschriften gedeckten anrechenbaren Kosten betragen.
3 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten
betragen.
4 Bereits zugesprochene Beiträge für Treatment- und Drehbuchförderung nach der
FiFV werden für die Berechnung des Bundeanteils mitgerechnet.
5 Für die MEDIA-Ersatz-Massnahme «Entwicklung von audiovisuellen Werken mit
europäischem Verwertungspotenzial» gelten folgende Höchstbeiträge:
7 SR 443.113
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a. für Animationsfilme: 75 000 Franken; b. für Dokumentarfilme: 31 250 Franken; c. für Spielfilme:
1. bei Produktionsbudgets bis 1,875 Millionen Franken: 37 500 Franken,
2. bei Produktionsbudgets über 1,875 Millionen Franken: 62 500 Franken.
Art. 13 Auszahlungsmodalitäten
1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert und die Rest-
finanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent des bewilligten Beitrags.
2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Projektabrechnung und ein kurzer
Projektbericht über den Stand und das weitere Vorgehen vorgelegt wurden.
3. Abschnitt:
Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz durch registrierte Verleihunternehmen
Art. 14 Anforderungen an die gesuchstellende Firma Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen kann eine im Verleihregister eingetragene Schweizer Verleih- firma stellen, die nachweist, dass sie Inhaberin der Filmrechte für die Schweiz ist.
Art. 15 Zulassungsvoraussetzungen für die Filme
1 Finanzhilfen können für Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme von mindestens
60 Minuten Länge gewährt werden:
a. die überwiegend von einer Produktionsfirma aus einem MEDIA-Land her- gestellt wurden; b. an deren Herstellung zu einem wesentlichen Teil künstlerische und tech- nische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beteiligt waren, die aus MEDIA- Ländern stammen; c. die in den drei der Gesuchseinreichung vorangehenden Kalenderjahren fer- tiggestellt wurden; d. die nachweislich in sechs MEDIA-Länder zur Kinovorführung verkauft wurden; e. für die eine Verleihförderung nach dieser Verordnung einmal abgelehnt wurde und der Kinostart entsprechend verschoben wurde. 2 Der Anteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 1 Buchstabe b gilt als wesentlich, wenn mehr als die Hälfte der möglichen Punkte gemäss folgender Tabel- le erreicht werden:
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Funktion Punkte
Regie 3 Drehbuch 3 Musik/ Komposition 1 Hauptrolle 2 Zweite Hauptrolle 2 Dritte Hauptrolle 2 Ausstattung 1 Kamera 1 Schnitt 1 Ton 1 Drehort 1 Labor/Postproduktion 1
3 Keine Finanzhilfen werden gewährt für:
a. Filme, die überwiegend von einer Produktionsfirma aus der Schweiz herge- stellt wurden; b. Filme aus MEDIA-Ländern mit einer starken Filmproduktion wie Deutsch- land, Frankreich, Grossbritannien, Italien oder Spanien, deren Herstellungs- kosten 12,5 Millionen Franken übersteigen; c. Filme, deren Schweizer Kinostart bereits mehr als sechs Monate vor Gesuchseinreichung stattfand oder erst nach dem nächsten Eingabetermin stattfinden soll; d. Live-Aufnahmen oder Aufzeichnungen von Aufführungen von Werken wie Opern und Konzerte; e. Filme mit Auftrags- oder Werbecharakter, Filme mit vorwiegend didak- tischer Zielsetzung und Filme, die die Menschenwürde verletzen, diskrimi- nierend sind, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen oder die pornogra- fisch sind (Art. 16 FiG); f. Filme, für die Gutschriften der erfolgsabhängigen Verleihförderung nach dieser Verordnung oder Gutschriften des MEDIA-Programms in die Promo- tionstätigkeit oder in den Ankauf von Kopien reinvestiert werden, es sei denn, es handle sich um Reinvestitionen in Form von Minimumgarantien oder Koproduktionsbeiträgen; g. Filme, deren Verleih vom BAK nach Artikel 45d oder 48 FiFV8 oder aus dem Filmförderungsfonds des Europarats «EURIMAGES»9 gefördert wur- de.
8 SR 443.113 9 Regulation 2014–2015 – Distribution Support Programme vom 19. März 2014, kann im Internet kostenlos abgerufen werden unter: http://hub.coe.int/ > Organisation > Eurimages > Distribution > Regulations for the New Distribution Support Programme.
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Art. 16 Anrechenbare Kosten Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten: a. Promotionsmaterial; b. Ankauf von Werbeflächen; c. weitere Promotionskosten; d. Kopien; e. Synchronisation und Untertitelung.
Art. 17 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
1 Filme werden nach Massgabe ihrer Herstellungskosten in folgende Kategorien
eingeteilt: a. Herstellungskosten weniger als 3 750 000 Franken: kleine Filme b. Herstellungskosten ab 3 750 000 Franken: mittlere Filme.
2 Die Gewichtung der Förderungskriterien wird innerhalb der Filmkategorien ge-
mäss folgender Tabelle vorgenommen:
Beschreibung Punkte
Pro Verleih 1 Für Schweizer Verleihfirmen, die im Vorjahr in der erfolgs- abhängigen Verleihförderung nach dieser Verordnung oder in der automatischen Verleihförderung des MEDIA-Programms 2007–201310 Guthaben erzielt haben 1 Für Filme, die aus einem MEDIA-Land stammen, aber nicht aus Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien oder Spanien 2
3 Förderbar ist der Verleih von Filmen, die 8 Punkte erreichen.
4 Gefördert wird der Verleih der Filme, die die meisten Punkte erzielen. Dabei wird in beiden Kategorien in erster Linie der Verleih des Kinder- oder Jugendfilms geför- dert, der die höchste Punktzahl erzielt.
10 Richtlinien über die automatische Verleihförderung MEDIA 2007 (the «automatic» scheme, permanent guidelines 2011–2013, Version 3, December 2012), gestützt auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audio- visuellen Sektor (MEDIA 2007), Fassung gemäss ABl. L 327 vom 24.11.2006, kann im Internet kostenlos abgerufen werden unter: www.bak.admin.ch > Kulturschaffen > Film > Internationale Zusammenarbeit > MEDIA.
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Art. 18 Zulässiger Anteil der Finanzhilfe an den anrechenbaren Kosten
1 Die Finanzhilfe darf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
2 Für die MEDIA-Ersatz-Massnahme «Selektive Verleihförderung» gelten folgende
Höchstbeiträge:
Anzahl Leinwände Höchstbeitrag in Franken
2 6 000 3–7 10 625 8–14 17 750 15–24 27 875 25–39 42 125 mehr als 40 73 875
3 Pro Kino wird nur eine Leinwand gezählt.
4 Der Film muss mindestens zwei Vorstellungen pro Woche und Leinwand auf-
weisen. Angerechnet werden nur Vorstelllungen mit normalen Eintrittspreisen in registrierten Kinos.
5 Massgeblich für die Beitragsberechnung ist die Anzahl Leinwände in der Woche,
in der am meisten Leinwände bespielt werden. Erfolgt der Kinostart in mehreren Sprachregionen der Schweiz innerhalb von zwölf Monaten, so werden die Wochen mit den meisten Leinwänden für jede Sprachregion separat eruiert und anschliessend zusammengezählt.
Art. 19 Auszahlungsmodalitäten
1 Die erste Rate wird nach dem Kinostart ausbezahlt, sofern die Restfinanzierung
nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent des Höchstbeitrags nach Arti- kel 18.
2 Wird der Kinostart auf einen Zeitpunkt nach dem nächsten Eingabetermin ver-
schoben, so verfällt die in Aussicht gestellte Finanzhilfe. Auf den nächsten Eingabe- termin kann ein neues Gesuch eingereicht werden.
3 Diezweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Vorstellungen und Leinwände
nachgewiesen und die Endabrechnung vorgelegt wurde. 4 Liegen die tatsächlich erreichten Vorstellungen und Leinwände unter den Angaben im Gesuch, so kann: a. die zweite Rate entsprechend angepasst oder verweigert werden; und b. die bereits ausbezahlte erste Rate ganz oder teilweise zurückgefordert wer- den.
5 Eine nachträgliche Erhöhung des zugesicherten Förderungsbeitrags ist ausge-
schlossen.
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4. Abschnitt:
Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Förderung für den Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz durch registrierte Verleihunternehmen
Art. 20 Anforderungen an die gesuchstellende Firma Ein Gesuch um Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Verleihförderung kann eine im Verleihregister eingetragene Schweizer Verleihfirma stellen, die nachweist, dass sie für den entsprechenden Auswertungszeitraum Inhaberin der Filmrechte für die Schweiz ist.
Art. 21 Zulassungsvoraussetzungen für die Filme
1 Zur erfolgsabhängigen Verleihförderung zugelassen sind Spiel-, Dokumentar- und
Animationsfilme von mindestens 60 Minuten Länge: a. die überwiegend von einer Produktionsfirma aus einem MEDIA-Land her- gestellt wurden; b. an deren Herstellung zu einem wesentlichen Teil künstlerische und tech- nische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beteiligt waren, die aus MEDIA- Ländern stammen; c. die in den drei Kalenderjahren fertiggestellt wurden, die dem Jahr vorange- hen, für das Kinoeintritte angerechnet werden. 2 Der Anteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 1 Buchstabe b gilt als wesentlich, wenn mehr als die Hälfte der möglichen Punkte gemäss der Tabelle in Artikel 15 Absatz 2 erreicht werden.
3 Nicht zur Verleihförderung zugelassen sind:
a. Live-Aufnahmen oder Aufzeichnungen von Vorführungen von Werken wie Opern und Konzerte; b. Filme mit Auftrags- oder Werbecharakter, Filme mit vorwiegend didak- tischer Zielsetzung und Filme, die die Menschenwürde verletzten, diskrimi- nierend sind, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen oder die pornogra- fisch sind (Art. 16 FiG); c. Filme, die überwiegend von einer Produktionsfirma aus der Schweiz herge- stellt wurden.
Art. 22 Berechnung und Ausrichtung der Gutschriften 1 Die Berechnung der Gutschriften erfolgt pro Kalenderjahr aufgrund der für einen zugelassenen Film bezahlten Eintritte in registrierten Kinos der Schweiz. Mass- gebend sind die vom Bundesamt für Statistik validierten Eintrittszahlen. 2 Die Eintritte in Liechtenstein werden in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen, wenn die Rechte für Liechtenstein nachweislich beim Schweizer Verleiher liegen und die Eintritte nachgewiesen sind.
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3 Pro Film sind höchstens 200 000 Eintritte anrechenbar.
4 Je nach Herkunftsland des Films gelten folgende Ansätze:
Herkunftsland Grundbetrag pro 1–25 000 Eintritte 25 001–100 000 100 001–200 000 Eintritt (in Franken) (150 % des Grund- Eintritte (100 % des Eintritte (35 % des betrags, in Franken) Grundbetrags, Grundbetrags, in Franken) in Franken)
Frankreich, Grossbritannien 0.56 0.84 0.56 0.20 Deutschland, Italien, Spanien 0.69 1.03 0.69 0.24 Andere MEDIA-Länder 0.88 1.32 0.88 0.31
5 Übersteigt der Gesamtbetrag aller Gutschriften eines Kalenderjahrs die zur Verfü- gung stehenden Mittel, so werden die Gutschriften proportional gekürzt.
6 Gutschriften unter 9375 Franken pro Verleihfirma werden nicht ausgerichtet.
Art. 23 Reinvestitionsmöglichkeiten für Gutschriften
1 Gutschriften aus der erfolgsabhängigen Verleihförderung nach dieser Verordnung
können reinvestiert werden in: a. die Koproduktion von Filmen, die überwiegend von einer Produktionsfirma aus MEDIA-Ländern produziert werden; b. Optionen auf Filmrechte oder den Ankauf von Filmrechten an ausländischen Filmen aus MEDIA-Ländern (Minimumgarantien); c. die Promotionskosten von ausländischen Filmen aus MEDIA-Ländern. 2 Ausgeschlossen ist die Reinvestition in die Promotion von Filmen, deren Verleih vom MEDIA-Programm oder vom BAK mit selektiver Verleihförderung nach dieser Verordnung oder nach Artikel 48 FiFV11 gefördert wird.
3 Anrechenbar für die Reinvestition sind:
a. Kosten, die den Betrag von 5000 Franken übersteigen und nach dem 1. Januar 2014 bezahlt wurden; und b. Verpflichtungen, die den Betrag von 5000 Franken übersteigen und nach dem 1. Januar 2014 eingegangen wurden.
11 SR 443.113
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Art. 24 Zulässiger Anteil der Reinvestition an den anrechenbaren Kosten Die Reinvestition der Gutschriften darf die folgenden Anteile an den anrechenbaren Kosten nicht überschreiten:
Art der Reinvestition Zulässiger Anteil an den anrechenbaren Kosten nach Herkunftsland des Films
Frankreich, Deutschland, Andere Grossbritannien Italien, Spanien MEDIA-Länder
Koproduktion von europäischen Filmen 60 % 60 % 60 % Ankauf der Auswertungsrechte (Minimumgarantie) vor Abschluss der Dreharbeiten 60 % 60 % 60 % Ankauf der Auswertungsrechte (Minimumgarantie) nach Abschluss der Dreharbeiten 40 % 50 % 60 % Promotion europäischer Filme (Kosten für den Kinostart) 50 % 50 % 60 %
Art. 25 Auszahlungsmodalitäten
1 Trifft das Reinvestitionsgesuch nicht innert zwölf Monaten nach der Mitteilung
über die Höhe der Gutschrift beim BAK ein, so verfällt die Gutschrift.
2 Eine erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert und die Rest-
finanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent des Reinvestitions- betrags.
3 Die zweite Rate wird ausbezahlt, wenn die Endabrechnung über die geförderte
Tätigkeit vorgelegt wurde.
5. Abschnitt:
Finanzhilfen für Weiterbildungsprojekte mit europäischer beziehungsweise internationaler Ausrichtung
Art. 26 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation Ein Gesuch um Finanzhilfen für Weiterbildungsprojekte kann eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen: a. die mehrheitlich im Besitz von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist: b. deren leitende Angestellte ihren Wohnsitz in der Schweiz haben; und c. die im audiovisuellen Sektor tätig ist.
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Art. 27 Förderbare Projekte Finanzhilfen können gewährt werden für: a. Weiterbildungsprojekte, die sich durch einen interdisziplinären Ansatz aus- zeichnen und dazu beitragen, dass die teilnehmenden Filmschaffenden bei ihrer Arbeit einen europäischen beziehungsweise internationalen Ansatz ver- folgen; b. Weiterbildungsprojekte in folgenden Bereichen:
1. Publikumsgewinnung, Drehbuchschreiben, Marketing, Verleih und
Auswertung,
2. finanzielles und wirtschaftliches Management mit einem besonderen
Schwerpunkt «Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen»,
3. Entwicklung von Werken und ihre Produktion,
4. Chancen und Herausforderungen durch den digitalen Wandel;
c. Weiterbildungsprojekte, die sich insbesondere an folgende Berufsgruppen richten:
1. Produzenten und Produzentinnen,
2. Regisseure und Regisseurinnen,
3. Autoren und Autorinnen,
4. Script Consultants,
5. Redakteure und Redakteurinnen,
6. Verleiher und Verleiherinnen,
7. Kinobetreiber und -betreiberinnen,
8. Weltvertriebe,
9. Personen, die neue digitale Inhalte anbieten,
10. Animationsfilmer und -filmerinnen,
11. Postproduktionsmitarbeiter und -mitarbeiterinnen,
12. Personen aus dem juristischen oder dem Finanzsektor, die im audiovi-
suellen Sektor tätig sind.
Art. 28 Besondere Anforderungen bei Kumulierung von Förderinstrumenten Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Fi- nanzhilfen nach der FiFV12 gefördert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für das nach dieser Verordnung beantragte Projekt zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen.
Art. 29 Anrechenbare Kosten
1 Anrechenbar sind folgende Kosten:
a. Personalkosten bis 25 Prozent der Gesamtkosten; Personalkosten öffent- licher Einrichtungen sind nicht anrechenbar;
12 SR 443.113
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b. Betriebskosten; c. Kosten für die Auftragsvergabe an Dritte; d. höchstens 7 Prozent Handlungsunkosten, sofern die entsprechenden Auf- wendungen nicht separat budgetiert sind. 2 Für jedes Projekt, für das um Finanzhilfe ersucht wird, muss ein separates Budget eingereicht werden.
Art. 30 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu
zu machen.
2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:
Kriterien Punkte
Inhaltliche Relevanz in Bezug auf Trends und Bedürfnisse der Industrie, internationale Dimension, Innovation im Vergleich mit anderen europäischen Angeboten, Partnerschaften 30 Inhaltliche Qualität, Methodologie (Format, Zielgruppe, Know-how, Effizienz des Angebots) 40 Verbreitung der Resultate, Wirkung (auf Teilnehmende, Projekte, Firmen, den audiovisuellen Sektor, den Zugang zu internationalen Netzwerken und Märkten für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer), strukturierender Effekt, Nachhaltigkeit 10 Qualität des Teams (bezüglich internationaler technischer und pädagogischer Expertise) 20
3 Förderbar sind Projekte, die 50 Punkte erreichen.
4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren
Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.
Art. 31 Zulässiger Anteil der Finanzhilfe an den anrechenbaren Kosten
1 Die Finanzhilfe nach dieser Verordnung darf höchstens 60 Prozent der anrechen-
baren Kosten betragen.
2 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten
betragen.
Art. 32 Auszahlungsmodalitäten
1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung sichergestellt und die
Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent des bewilligten Beitrags.
2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Endabrechnung und ein kurzer
Abschlussbericht vorgelegt wurden.
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6. Abschnitt:
Finanzhilfen für den Marktzugang europäischer Filmschaffender und ihrer Werke
Art. 33 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation Ein Gesuch um Finanzhilfen zur Erleichterung des Marktzugangs kann eine juristi- sche Person mit Sitz in der Schweiz stellen: a. die mehrheitlich im Besitz von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist; und b. deren leitende Angestellte ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Art. 34 Förderbare Projekte und Massnahmen
1 Finanzhilfen können gewährt werden für Projekte, die dazu beitragen, dass:
a. berufliche Kontakte für europäische Filmschaffende ermöglicht oder verbes- sert werden; und b. die weltweite Verbreitung europäischer Werke oder die Verbreitung inter- nationaler Werke in der Schweiz gestärkt wird.
2 Finanzhilfen können gewährt werden für Massnahmen, die bewirken, dass:
a. der Marktzugang europäischer Filmschaffender und ihrer Werke innerhalb und ausserhalb der Landesgrenzen verbessert wird; b. für Filmschaffende Online-Instrumente wie Datenbanken und Datennetz- werke zur Verfügung stehen; oder c. gemeinsame Promotionsmittel zur Verfügung stehen, die die Information über audiovisuelle Werke und deren Verbreitung erleichtern.
3 Keine Finanzhilfen können gewährt werden für VOD- oder digitale Filmvertriebs-
plattformen.
Art. 35 Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderinstrumenten Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Finanzhilfen nach der FiFV13 gefördert, so ist zum Budget und zum Finanzierungs- plan für das nach dieser Verordnung beantragte Projekt zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen.
13 SR 443.113
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Art. 36 Anrechenbare Kosten
1 Anrechenbar sind folgende Kosten, sofern sie im Zeitraum von zehn Monate vor
bis zwei Monate nach Projektabschluss anfallen: a. höchstens 40 Prozent der Gesamtkosten für Organisation und Verwaltung des Projekts, einschliesslich 7 Prozent Handlungsunkosten; b. Kosten für die Auftragsvergabe an Dritte; c. Betriebskosten. 2 Für jedes Projekt, für das um Finanzhilfe ersucht wird, muss ein separates Budget eingereicht werden.
Art. 37 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu
zu machen.
2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:
Kriterien Punkte
Inhaltliche Relevanz und internationale Dimension 20 Inhaltliche Qualität, Methodologie (Format, Zielgruppe, Auswahl- methode, Zusammenarbeit mit anderen Projekten, Effizienz, Machbarkeit) 40 Verbreitung der Resultate, Wirkung (auf Finanzierung, Verbreitung, Publikum der europäischen Werke), strukturierender Effekt, Nachhaltigkeit 30 Qualität und Kohärenz des Teams in Bezug auf die durchzuführende Aktivität 10
3 Förderbar sind Projekte, die 50 Punkte erreichen.
4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren
Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.
Art. 38 Zulässiger Anteil der Finanzhilfe an den anrechenbaren Kosten Die Finanzhilfe darf höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
Art. 39 Auszahlungsmodalitäten
1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert und die Rest-
finanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent des bewilligten Beitrags.
2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Projektabrechnung und ein kurzer
Abschlussbericht vorgelegt wurden.
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MEDIA-Ersatz-Verordnung AS 2014
7. Abschnitt:
Finanzhilfen für Filmfestivals, die europäische Filme vorführen
Art. 40 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation Ein Gesuch um Finanzhilfen der Programmations- und Promotionsförderung kann eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen: a. die mehrheitlich im Besitz von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist; und b. deren leitende Angestellte ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Art. 41 Förderbare Massnahmen und Projekte
1 Finanzhilfen können gewährt werden für:
a. Massnahmen vor, während und nach einem Festival, die dazu beitragen neue Publikumskreise, insbesondere ein junges Publikum zu gewinnen; b. Initiativen, die der Medienerziehung dienen und in Kooperation mit Schulen organisiert werden; c. Projekte, deren Schwerpunkt auf der Verbreitung audiovisueller Werke aus MEDIA-Ländern mit einer schwachen Filmproduktion liegt und die die geo- grafische Vielfalt berücksichtigen; d. Festivals, deren Programmation folgende Anforderungen erfüllt:
1. Mindestens 70 Prozent der am Festival öffentlich vorgeführten Filme
oder mindestens 100 Langfilme beziehungsweise mindestens 400 Kurz- filme stammen aus MEDIA-Ländern oder der Schweiz.
2. Höchstens 50 Prozent der öffentlich vorgeführten Filme wurden über-
wiegend von einer Produktionsfirma aus der Schweiz hergestellt.
3. Die öffentlich vorgeführten Filme stammen aus mindestens 14 MEDIA-
Ländern und der Schweiz.
2 Keine Finanzhilfen können gewährt werden für Festivals, die:
a. auf ein bestimmtes Thema wie Medizin, Umwelt oder Wissenschaft fokus- siert sind; b. auf Werbefilme, Live-Aufnahmen, Videoclips, Computerspiele, Amateur- filme, Handyfilme oder künstlerische Werke ohne narrativen Charakter aus- gerichtet sind.
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Art. 42 Besondere Anforderungen bei einer Kumulation von Förderinstrumenten Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Finanzhilfen nach der FiFV14 gefördert, so ist zum Budget und zum Finanzierungs- plan für das nach dieser Verordnung beantragte Projekt zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen.
Art. 43 Anrechenbare Kosten 1 Anrechenbar sind die folgenden Projektkosten, sofern sie innerhalb des Zeitraums von sechs Monate vor Beginn der Tätigkeit bis vier Monate danach anfallen: a. Kosten für die Filmvorführung (Transport, Untertitelung, Lizenzgebühren); b. Tagespauschalen für Reise und Aufenthalt der den Film begleitenden Film- schaffenden; c. Kosten für die Druckversionen von Katalog und Programm einschliesslich der Kosten für Redaktion und Übersetzung; d. Mehrwertsteuer nach Vorsteuerabzug; e. Promotionskosten; f. Kosten für die Webseite. 2 Bei Initiativen für ein junges und neues Publikum sind zusätzlich anrechenbar die Kosten für: a. Werbung; b. Konzeption, Herstellung und Übersetzung von pädagogischem Material und Veranstaltungsmaterial; c. Experten und Expertinnen sowie Betreuungspersonen.
3 Nicht anrechenbar sind:
a. Personalkosten; b. Handlungsunkosten; c. Verbrauchsmaterial; d. Mietkosten; e. Kosten für Filme, die weder aus einem MEDIA-Land stammen noch über- wiegend von einer Produktionsfirma in der Schweiz hergestellt wurden; f. Kosten für Audit. 4 Für jedes Projekt, für das um Finanzhilfe ersucht wird, muss ein separates Budget eingereicht werden.
14 SR 443.113
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Art. 44 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu
zu machen.
2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:
Kriterium Punkte
Publikumsentwicklung 40 Europäische Dimension der Programmation 25 Publikumszahlen, Wirkung auf die Verbreitung europäischer Filme 30 Qualität des Teams 5
3 Förderbar sind Projekte, die 50 Punkte erreichen.
4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren
Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.
Art. 45 Zulässiger Anteil der Finanzhilfe an den anrechenbaren Kosten
1 Die Finanzhilfe darf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
2 Für die MEDIA-Ersatz-Massnahme «Förderung von Filmfestivals» gelten folgende
Höchstbeiträge:
Langfilme
Anzahl europäische Filme Höchstbeiträge in Franken
<40 Filme 33 750 40–60 Filme 43 750 61–80 Filme 51 250 81–100 Filme 57 500 101–120 Filme 68 750 121–200 Filme 78 750 >200 Filme 93 750
Kurzfilme
Anzahl europäische Filme Höchstbeiträge in Franken
<150 Filme 23 750 150–250 Filme 31 250 >250 Filme 41 250
3 Für Festivals, die Lang- und Kurzfilme zeigen, gilt die Tabelle für Langfilme.
Dabei werden jeweils vier Kurzfilme als ein Langfilm angerechnet.
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Art. 46 Auszahlungsmodalitäten
1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung sichergestellt und die
Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent des bewilligten Beitrags.
2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Endabrechnung und ein kurzer
Abschlussbericht vorgelegt wurden.
3 Liegen die tatsächlichen Zahlen unter den Angaben im Gesuch, so kann:
a. die zweite Rate entsprechend angepasst oder verweigert werden; und b. die bereits ausbezahlte erste Rate ganz oder teilweise zurückgefordert wer- den.
4 Eine nachträgliche Erhöhung des zugesicherten Förderungsbeitrags ist ausge-
schlossen.
8. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 47 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015.
16. Juni 2014 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
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Anhang (Art. 2)
MEDIA-Länder
Folgende Staaten sind MEDIA-Länder: Belgien Bosnien-Herzegowina Bulgarien Dänemark Deutschland Frankreich Finnland Georgien Griechenland Grossbritannien Irland Island Italien Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Norwegen Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechien Ungarn Zypern
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