AS 2014 3023
AS 2014 3023
Verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankverordnung, NBV)
Änderung vom 7. Mai 2014
Die Schweizerische Nationalbank verordnet:
I Die Nationalbankverordnung vom 18. März 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 14 Massgebliche Verbindlichkeiten
1 Für die Berechnung der Mindestreserven sind folgende auf Schweizerfranken
lautende Verbindlichkeiten der Banken massgeblich: a. Verpflichtungen aus Geldmarktpapieren, die weder Banken noch Kunden zuordenbar sind und die innerhalb von drei Monaten fällig werden; b. Verpflichtungen gegenüber Banken, die auf Sicht lauten oder innerhalb von drei Monaten fällig werden; c. 20 Prozent der Verpflichtungen aus kündbaren Kundeneinlagen (ohne gebundene Vorsorgegelder); d. Verpflichtungen aus Kundeneinlagen, die auf Sicht lauten oder innerhalb von drei Monaten fällig werden (inklusive Callgelder); e. Verpflichtungen aus Kassenobligationen, die innerhalb von drei Monaten fällig werden; f. Verpflichtungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften, die innerhalb von drei Monaten fällig werden. 1bis Für die Berechnung nicht massgeblich sind Verpflichtungen gegenüber Banken, die selber aufgrund der Artikel 17 und 18 NBG mindestreservepflichtig sind.
2 Für die Berechnung nicht massgeblich sind monetäre Verpflichtungen aus Repo-
Geschäften mit Banken und mit der Nationalbank.
II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
1 SR 951.131
2014-1929 3023
Nationalbankverordnung AS 2014
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
7. Mai 2014 Im Namen der Schweizerischen Nationalbank Der Präsident des Direktoriums: Thomas J. Jordan Ein Mitglied des Direktoriums: Jean-Pierre Danthine
Nationalbankverordnung AS 2014
Anhang
Erhebungen
Bezeichnung der Erhebung: Ausführliche Monatsbilanz Erhebungsgegenstand: Bilanzpositionen und Treuhandgeschäfte auf Grund- lage der Vorschriften des Bundesrates2 und der FINMA über die Rechnungslegung der Banken3; Untergliederung nach Restlaufzeiten, nach Währun- gen (Schweizer Franken, US-Dollar, Euro, Yen), nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland und nach Wirtschaftssektoren; Erfassung der bilanzierten monetären Forderungen und Ver- pflichtungen aus Repogeschäften sowie aus Bar- hinterlagen zur Sicherung von Leih- und übrigen Geschäften; Kredite, die in Kooperation mit Banken im Ausland vergeben werden, wobei die Kredite von den Banken im Ausland bilanziert werden Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Total aus Bilanzsumme und Treu- handgeschäften 150 Millionen Franken übersteigt und deren Bilanzsumme mindestens 100 Millionen Franken beträgt Gliederung nach Wirtschaftssektoren: Banken, deren Inlandaktiven 1,5 Milliarden Franken übersteigen Erhebungsstufe: Geschäftsstelle; Unternehmung Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 15 Tage
17 Tage (Banken, die Daten im Rahmen der Erhe-
bung ausgewählter Bilanzpositionen für die Geld- mengenstatistik einreichen) Besondere Bestimmungen: –
2 4. Kapitel, Art. 25–42 der Bankenverordnung vom 30. April 2014 (SR 952.02).
3 FINMA Rundschreiben RS 2015/1 vom 27. März 2014 betreffend Rechnungslegung
Banken.
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Die nachfolgende Erhebung wird nach der Erhebung «Ausgewählte Bilanzpositio- nen für die Geldmengenstatistik» eingefügt:
Bezeichnung der Erhebung: Ausführliche Jahresendstatistik Erhebungsgegenstand: Bilanzpositionen und Ausserbilanzgeschäfte auf Grundlage der Vorschriften des Bundesrates4 und der FINMA über die Rechnungslegung der Banken5; Untergliederung nach Restlaufzeiten, nach Währun- gen (Schweizer Franken, US-Dollar, Euro, Yen), nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland; Erfolgsrechnung und ergänzende Anga- ben; länderweise Gliederung der Aktiven und Pas- siven und der Treuhandgeschäfte; Erfassung der bilanzierten monetären Forderungen und Verpflich- tungen aus Repogeschäften sowie aus Barhinterlagen zur Sicherung von Leih- und übrigen Geschäften Art der Erhebung: Vollerhebung Teilerhebung für die länderweise Gliederung Auskunftspflichtige Institute: Alle Banken Länderweise Gliederung: Banken, welche die Euro- devisenstatistik einreichen müssen Erhebungsstufe: Unternehmung; Geschäftsstelle und Konzern für einzelne Teilbereiche Periodizität: Jährlich Einreichefrist nach Stichtag: 3 Monate Besondere Bestimmungen: –
4 4. Kapitel, Art. 25–42 der Bankenverordnung vom 30. April 2014 (SR 952.02).
5 FINMA Rundschreiben RS 2015/1 vom 24. März 2014 betreffend Rechnungslegung
Banken.
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Die nachfolgende Erhebung wird nach der Erhebung «Ausführliche Jahresendstatis- tik» eingefügt:
Bezeichnung der Erhebung: Kreditvolumenstatistik Erhebungsgegenstand: Kredittätigkeit (Limiten, Benützung, Wertberichti- gungen, Abschreibungen) und gefährdete Forderun- gen; Gliederung der Kredite in Hypothekarkredite und Forderungen gegenüber Kunden (gedeckt und ungedeckt), nach Restlaufzeiten, nach Wirtschafts- branchen, nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland und nach Unternehmens- grösse des Kreditnehmers Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Kredite an Nicht-Banken im Inland
280 Millionen Franken übersteigen
Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 20 Tage Besondere Bestimmungen: –
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Die nachfolgende Erhebung wird nach der Erhebung «Kreditvolumenstatistik» eingefügt:
Bezeichnung der Erhebung: Erhebung zur Kreditqualität Erhebungsgegenstand: Angaben zur Kreditqualität (Ausfallwahrscheinlich- keit und erwarteter Verlust) und zur Kreditquantität; Gliederung nach Wirtschaftsbranchen sowie nach dem Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Kredite an Nicht-Banken im Inland
15 Milliarden Franken übersteigen
Erhebungsstufe: Konzern Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 2 Monate Besondere Bestimmungen: –
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Die nachfolgende Erhebung wird nach der Erhebung «Kreditzinsstatistik» einge- fügt:
Bezeichnung der Erhebung: Umfrage zur Kreditvergabe Erhebungsgegenstand: Angaben zu Veränderungen der Kreditstandards, Kreditkonditionen und Kreditnachfrage; Gliederung der Kreditnehmer nach Unternehmen (sowie Unter- nehmensgrösse) und nach privaten Haushalten, nach Kredittyp, nach Restlaufzeiten, nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland Angaben zu Marktzinssätzen in der Preisgestaltung; Gliederung nach verschiedenen Marktzinssätzen resp. Zinskurven sowie Gliederung nach Kreditarten Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Kredite an Nicht-Banken im Inland
8 Milliarden Franken übersteigen
Umfrage zur Kreditvergabe im Ausland: Schweize- risch beherrschte Banken, deren Kredite an Nicht- Banken im Ausland 10 Milliarden Franken über- steigen Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Umfrage zur Kreditvergabe im Ausland: Konzern Periodizität: Quartalsweise; alle zwei Jahre Einreichefrist nach Stichtag: 20 Tage Besondere Bestimmungen: –
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Die nachfolgende Erhebung wird nach der Erhebung «Umfrage zur Kreditvergabe» eingefügt:
Bezeichnung der Erhebung: Zinssatzstatistik Erhebungsgegenstand: Publizierte Zinssätze am Monatsende für Neuge- schäfte; Zinssätze zu variablen Hypotheken, zu Hypotheken mit fester Verzinsung sowie zu Hypo- theken mit Bindung an den Libor-Zinssatz; Zinssätze zu Spareinlagen, Sichteinlagen, Termingeldanlagen sowie zu Kassenobligationen Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Total aus auf Schweizer Franken lautenden Kundeneinlagen und Kassenobligationen im Inland 500 Millionen Franken übersteigt (ohne Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen) Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 10 Tage Besondere Bestimmungen: –
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Die nachfolgende Erhebung wird nach der Erhebung «Adressausfallrisiken im Interbankbereich» eingefügt:
Bezeichnung der Erhebung: Länderweise Gliederung der Wertpapierbestände (IMF Coordinated Portfolio Investment Survey) Erhebungsgegenstand: Erfassung der Wertpapierbestände ausländischer Emittenten in offenen Depots inländischer Kunden; Gliederung nach Wertpapierkategorien (Geldmarkt- papiere, Obligationen, Aktien, Anteile an Kollektiv- anlagen, strukturierte Produkte und übrige Wert- schriften) und nach Herkunftsland der Emittenten Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren zu erfassende Depotbestände 1,8 Mil- liarden Franken überschreiten Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 25 Tage Besondere Bestimmungen: –
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Die nachfolgende Erhebung wird nach der Erhebung «Länderweise Gliederung der Wertpapierbestände (IMF Coordinated Portfolio Investment Survey)» eingefügt:
Bezeichnung der Erhebung: Auslandstatus (BIS Consolidated Banking Statistics) Erhebungsgegenstand: Länderweise Gliederung der Aktiv- und Passivposi- tionen sowie von Ausserbilanzpositionen; Erfassung der lokalen Forderungen und Verpflichtungen der Tochtergesellschaften und Filialen; Gliederung nach Sektoren, Restlaufzeiten und Sicherheiten. Die Erhebung folgt den Vorschriften der Bank für Inter- nationalen Zahlungsausgleich Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, welche die Eurodevisenstatistik einreichen müssen und entweder schweizerisch beherrscht sind oder deren ausländische Muttergesellschaft über keine Bankenbewilligung verfügt Erhebungsstufe: Konzern Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 2 Monate Besondere Bestimmungen: –
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Die nachfolgende Erhebung wird nach der Erhebung «Auslandstatus (BIS Consoli- dated Banking Statistics)» eingefügt:
Bezeichnung der Erhebung: Eurodevisenstatistik (BIS Locational Banking Statistics) Erhebungsgegenstand: Länderweise Gliederung der Aktiv- und Passivpo- sitionen sowie der Treuhandgeschäfte; Gliederung nach Sektoren, Währungen und Restlaufzeiten ent- sprechend den Vorschriften der Bank für Internatio- nalen Zahlungsausgleich Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Summe aus den Aktiven und Treu- handaktiven gegenüber dem Ausland oder deren Summe aus den Passiven und Treuhandpassiven gegenüber dem Ausland 1 Milliarde Franken über- steigen Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 25 Tage Besondere Bestimmungen: –
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Die nachfolgende Erhebung wird nach der Erhebung «Devisen- und Derivaterhe- bung (BIS OTC Derivatives Statistics)» eingefügt:
Bezeichnung der Erhebung: Erhebungen der Leistungsbilanz Erhebungsgegenstand: Grenzüberschreitender Handel mit Waren (ohne Aussenhandel gemäss Erhebung der Eidgenössischen Zollverwaltung) und Dienstleistungen, Transithandel, Handel im Zusammenhang mit Lohnveredelung und Produktion im Ausland, grenzüberschreitende Arbeits- und Vermögenseinkommen sowie Übertra- gungen gemäss den Richtlinien des Internationalen Währungsfonds (IWF) sowie den Anforderungen der Europäischen Union (EU) gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 20046 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik. Gliederung nach Ländern, Art der Transaktionen sowie nach Wirtschaftssektoren Art der Erhebung: Teilerhebungen Auskunftspflichtige Institute: Juristische Personen und Gesellschaften, wenn der Transaktionswert 100 000 Franken je Erhebungsge- genstand überschreitet Erhebungsstufe: – Periodizität: Quartalsweise oder jährlich Einreichefrist nach Stichtag: Vierteljährliche Meldung: 1 Monat Jährliche Meldung: 3 Monate Besondere Bestimmungen: Die Auskunftspflicht ist ebenfalls erfüllt, wenn die am Zahlungsverkehr beteiligte Bank die Transaktion meldet
6 SR 0.431.026.81
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Die nachfolgende Erhebung wird nach der Erhebung «Erhebungen der Leistungsbi- lanz» eingefügt:
Bezeichnung der Erhebung: Erhebungen der Kapitalverflechtungen mit dem Ausland Erhebungsgegenstand: Grenzüberschreitende Kapitalflüsse (Transaktionen), Kapitalbestände (Auslandaktiven und -passiven) und Kapitalerträge gemäss den Richtlinien des Interna- tionalen Währungsfonds (IWF) sowie den Anforde- rungen der Europäischen Union (EU) gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 20047 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä- ischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik. Die Erhebung umfasst sowohl konzerninterne Beziehungen (Direktinvestitionen) als auch die Beziehungen zu Dritten Die Direktinvestoren melden auch operative Anga- ben über Mehrheitsbeteiligungen im Ausland (Per- sonalbestand, Umsatz, Anzahl Unternehmen), die Direktinvestitionsunternehmen zusätzlich den Per- sonalbestand im Inland. Gliederung nach Ländern, Kapitalarten, Währungen sowie nach Wirtschaftssek- toren Art der Erhebung: Teilerhebungen Auskunftspflichtige Institute: Juristische Personen und Gesellschaften, wenn der Transaktionswert 1 Million Franken je Erhebungs- gegenstand überschreitet bzw. wenn die Auslandak- tiven oder -passiven zum Erhebungszeitpunkt
10 Millionen Franken je Erhebungsgegenstand über-
steigen Erhebungsstufe: – Periodizität: Quartalsweise oder jährlich Einreichefrist nach Stichtag: Vierteljährliche Meldung: 1 Monat Jährliche Meldung: 3 Monate Besondere Bestimmungen: Die Auskunftspflicht ist ebenfalls erfüllt, wenn die am Zahlungsverkehr beteiligte oder mit der Verwah- rung der Auslandaktiven beauftragte Bank den Er- hebungsgegenstand meldet
7 SR 0.431.026.81
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Die nachfolgende Erhebung wird nach der Erhebung «Bargeldloser Zahlungsver- kehr – Zahlungssysteme» eingefügt:
Bezeichnung der Erhebung: Bargeldloser Zahlungsverkehr – Zahlungskarten und weitere Zahlungsinstrumente Erhebungsgegenstand: Angaben zu Zahlungskarten und weiteren Zahlungs- instrumenten, gegliedert nach Kreditkarten, Debit- karten und E-Geld: Betrag und Anzahl der abge- wickelten Transaktionen gegliedert nach Ort der Transaktion (Inland und Ausland), nach Art der Transaktion (Kauf von Waren und Dienstleistungen im Präsenz- und Distanzgeschäft, Bargeldbezug), nach Herkunft der Karten (Inland und Ausland) sowie nach Geschäftstätigkeit des Händlers (Bran- chengliederung); Anzahl Karten; Anzahl Terminals; bei E-Geld: Ladungen und Float (Betrag des elektro- nisch gespeicherten Geldwertes) Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Herausgeber und Acquirer (inkl. Acquirer von Geld- ausgabeautomaten) von Kreditkarten, die Zahlungen im Betrag von über 100 Millionen Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abwickeln Herausgeber und Acquirer (inkl. Acquirer von Geld- ausgabeautomaten) von Debitkarten, die Zahlungen im Betrag von über 100 Millionen Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abwickeln Herausgeber und Acquirer (inkl. Acquirer von Geld- ausgabeautomaten) von E-Geld, die Zahlungen im Betrag von über 50 Millionen Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abwickeln Erhebungsstufe: – Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Besondere Bestimmungen: –
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Die nachfolgenden Erhebungen werden komplett gestrichen, da deren Erhebungs- gegenstand (sofern weiterhin benötigt) in der oben aufgeführten Erhebung integriert wurde.
Bargeldloser Zahlungsverkehr – Datenträgerapplikationen Bargeldloser Zahlungsverkehr – Debitkarten Bargeldloser Zahlungsverkehr – Kreditkarten Bargeldloser Zahlungsverkehr – Checkverkehr Bargeldloser Zahlungsverkehr – E-Geld
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Die nachfolgende Erhebung wird nach der Erhebung «Bargeldloser Zahlungs- verkehr – Zahlungskarten und weitere Zahlungsinstrumente» eingefügt:
Bezeichnung der Erhebung: Kundenzahlungsverkehr Erhebungsgegenstand: Kundenzahlungen bei Banken, welche innerhalb eines Quartals ausgelöst respektive empfangen wer- den. Unterteilung nach Zahlungseingängen und Zah- lungsausgängen; Gliederung nach inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungen und nach Wäh- rungen. Zusätzliche Unterteilung der Zahlungsaus- gänge in Schweizer Franken nach Art der Auftrags- erteilung Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Die 26 bedeutendsten Banken im schweizerischen Zahlungsverkehr Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Besondere Bestimmungen: –