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AS 2014 4521

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht)

vom 28. November 2014

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 24, 25 und 53a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661, in Ausführung von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren, die:

a. ihre Halterin, ihren Halter oder eine von der Halterin oder dem Halter ermächtigte Person begleiten; und b. nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand einer Eigentumsübertragung zu sein.

2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind anwendbar:

a. die Verordnung vom 18. April 20073 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten; b. die Verordnung vom 18. April 20074 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr.

3 Die folgenden Verordnungen bleiben vorbehalten:

a. Tierschutzverordnung vom 23. April 20085; b. Verordnung vom 4. September 20136 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.

SR 916.443.14

2014-0652 4521

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren. V AS 2014

Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Heimtiere: Tiere nach Anhang 1, die aus Interesse am Tier oder als Gefähr- ten im Haushalt gehalten werden; b. Halterin, Halter: natürliche Person mit der tatsächlichen, nicht nur vorüber- gehenden Verfügungsgewalt über das Tier, die im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung als Besitzerin oder Besitzer eingetragen ist; c. berechtigte Tierärztin, berechtigter Tierarzt: Tierärztin oder Tierarzt, die oder der gemäss dem jeweiligen nationalen Recht die Tätigkeiten durchfüh- ren darf, die in dieser Verordnung vorgesehen sind; d. Einfuhr: dauerhafte oder vorübergehende Verbringung von Heimtieren in das Einfuhrgebiet; e. Einfuhrgebiet: das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollaus- schlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) und die Zollanschlussgebiete (Fürs- tentum Liechtenstein, Büsingen und Campione); f. Drittstaaten: alle Staaten, ausgenommen die Mitgliedstaaten der Europäi- schen Union (EU), Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.

2. Kapitel: Bestimmungen für die Einfuhr

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Höchstzahlen für die Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten 1 Bei der Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten dürfen höchstens fünf Heimtiere nach den Bestimmungen dieser Verordnung mitgeführt werden. Werden mehr Tiere mitgeführt, so gelten für alle Tiere: a. die Verordnung vom 18. April 20077 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten; b. die Verordnung vom 18. April 20078 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr.

2 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) bewilligt

die Einfuhr von mehr als fünf Heimtieren auf Gesuch hin, wenn: a. die Einfuhr vorübergehend ist; b. die Halterin, der Halter oder eine ermächtigte Person die Tiere für die Teil- nahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen oder zum Training für solche Anlässe mit sich führt; und

7 SR 916.443.10 8 SR 916.443.12

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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren. V AS 2014

c. die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person nachweist, dass die Tiere:

1. für diese Zwecke angemeldet oder bei einer Vereinigung, die solche

Anlässe durchführt, registriert sind, und

2. mindestens sechs Monate alt sind; vorbehalten bleibt das Erfordernis

eines höheren Alters für bestimmte Heimtiere aus tierseuchenpolizei- lichen Gründen.

3 Das BLV kann mit der Bewilligung die Anzahl der einzuführenden Heimtiere

beschränken und die Höchstdauer des Aufenthalts festlegen. 4 Die Bewilligung ist bei der Einreise mitzuführen und den Kontrollorganen unauf- gefordert vorzuweisen.

Art. 4 Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten über die Landesflughäfen Die Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten im Luftverkehr ohne vollständige grenztierärztliche Untersuchung in einem EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen (direkter Luftverkehr) muss über einen der drei Flughäfen Zürich, Genf oder Basel (Landesflughäfen) erfolgen.

Art. 5 Vorbehalt der Massnahmen zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung

1 Die vom BLV nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom

1. Juli 1966 zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung erlassenen Massnahmen bleiben vorbehalten.

2 Die Massnahmen sind in Anhang 2 aufgeführt. Das BLV kann Anhang 2 nachfüh-

ren.

2. Abschnitt: Hunde, Katzen und Frettchen

Art. 6 Einteilung der Staaten und Territorien

1 Für die Regelung der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen werden die

Staaten und Territorien eingeteilt in: a. EU-Mitgliedstaaten und weitere europäische Staaten, die einen von der EU anerkannten Heimtierpass verwenden; b. andere Staaten und Territorien mit günstiger Seuchenlage bezüglich Toll- wut; und c. Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen wer- den kann.

2 Die Staaten und Territorien nach Absatz 1 sind in Anhang 3 aufgeführt.

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Art. 7 Höchstzahl 1 Für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen gelten die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 festgelegte Höchstzahl und die entsprechenden Anforderungen für Ausnahmen sinngemäss.

2 Es ist keine Bewilligung erforderlich.

Art. 8 Kennzeichnung

1 Hunde, Katzen und Frettchen müssen mit einem Mikrochip versehen sein, der die

Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 1 erfüllt.

2 Tiere,

die nachweislich vor dem 3. Juli 2011 mit einer lesbaren Tätowierung gekennzeichnet wurden, benötigen keinen Mikrochip.

3 Die Kennzeichnung muss vor der Tollwutimpfung nach Artikel 11 und vor einer

allfälligen Titrierung nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b erfolgen.

4 Sie muss im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung sowie im Labor-

bericht, in dem die Titerbestimmung festgehalten ist, vermerkt sein.

Art. 9 Heimtierpass

1 Der Heimtierpass für Hunde, Katzen und Frettchen muss den Anforderungen nach

Anhang 4 Ziffer 2 entsprechen. 2 Einträge in den Heimtierpass müssen durch eine berechtigte Tierärztin oder einen berechtigten Tierarzt vorgenommen werden.

3 Vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellte Heimtierpässe behalten ihre Gültigkeit

bis zum Tod des Tieres, für das sie ausgestellt worden sind.

Art. 10 Veterinärbescheinigung

1 Die Veterinärbescheinigung muss den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3

entsprechen.

2 Sie muss ausgefüllt und unterzeichnet sein von:

a. einer von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes bezeichneten amt- lichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt; oder b. einer berechtigten Tierärztin oder einem berechtigten Tierarzt; diese Einträ- ge sind von der zuständigen Behörde mittels Sichtvermerk zu bestätigen.

3 Sie muss eine von der Halterin oder vom Halter unterzeichnete Bestätigung der

Eigentumsverhältnisse enthalten. 4 Bei der Einfuhr im direkten Luftverkehr gilt sie bis zur Kontrolle an einem Landes- flughafen, längstens jedoch für die Dauer von zehn Tagen ab dem Ausstellungs- datum. 5 Bei der Einfuhr aus einem Drittstaat via EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwe- gen kann anstelle eines Heimtierpasses die mit dem Kontrollvermerk eines dieser Staaten versehene Veterinärbescheinigung genutzt werden. Diese gilt für die Dauer

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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren. V AS 2014

von vier Monaten ab dem Ausstellungsdatum oder bis zum Ablaufdatum der gülti- gen Tollwutimpfung, je nachdem, welcher Tag früher eintritt.

Art. 11 Tollwutimpfung

1 Für die Tollwutimpfung muss ein Impfstoff verwendet werden, der den Anforde-

rungen nach Anhang 4 Ziffer 4 entspricht.

2 Die Tollwutimpfung ist gültig ab:

a. dem 21. Tag nach Abschluss des Impfprotokolls; b. dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung, wenn der Impfstoff innerhalb der vom Hersteller angegebenen Gültigkeitsdauer verabreicht wird. 3 Sie ist so lange gültig, wie vom Hersteller angegeben, falls das Ablaufdatum von einer berechtigten Tierärztin oder einem berechtigten Tierarzt im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung eingetragen wurde. Andernfalls gilt eine Gültigkeits- dauer von einem Jahr.

4 Die Erstimpfung darf erst ab einem Alter von 12 Wochen durchgeführt werden.

Eine Impfung gilt als Erstimpfung, wenn kein Nachweis einer vorangegangenen Impfung vorliegt. 5 Die Impfung muss im Einklang mit den Impfvorschriften des Herstellers erfolgen.

Art. 12 Tiere aus der EU und aus weiteren europäischen Staaten mit einem von der EU anerkannten Heimtierpass

1 Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

müssen von einem Heimtierpass begleitet sein.

2 Die Tiere müssen gültig gegen Tollwut geimpft sein. Die Impfung muss im Heim-

tierpass eingetragen sein.

3 Tiere unter 12 Wochen ohne Tollwutimpfung und Tiere zwischen 12 und 16 Wo-

chen mit Tollwutimpfung, die aber noch nicht nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a gültig ist, dürfen eingeführt werden, wenn: a. eine Erklärung der Halterin oder des Halters nach den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 5 mitgeführt wird, wonach die Tiere seit der Geburt keinen Kontakt mit wild lebenden Tieren von Arten hatten, die für Tollwut emp- fänglich sind; oder b. die Tiere ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind und die gemäss Heimtierpass vor der Geburt der Tiere eine Tollwutimpfung erhalten hat.

4 Das BLV kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin Ausnahmen von der Toll-

wutimpfpflicht bewilligen, beispielsweise für Tiere als Umzugsgut, die nachgewie- senermassen aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen.

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Art. 13 Tiere aus Staaten und Territorien mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut 1 Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b müssen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein.

2 Tiere aus dem Einfuhrgebiet oder einem Staat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchsta-

be a, für die ein Heimtierpass mitgeführt wird und die gültig gegen Tollwut geimpft wurden, können nach vorübergehendem Aufenthalt ohne Veterinärbescheinigung aus einem Staat oder Territorium nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b eingeführt oder wiedereingeführt werden. 3 Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b müssen gültig gegen Tollwut geimpft sein. Die Impfung muss in der Veterinärbescheinigung eingetragen sein.

4 Tiereunter 12 Wochen ohne Tollwutimpfung und Tiere zwischen 12 und

16 Wochen mit Tollwutimpfung, die aber noch nicht nach Artikel 11 Absatz 2

Buchstabe a gültig ist, dürfen eingeführt werden, wenn: a. eine Erklärung der Halterin oder des Halters nach den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 5 mitgeführt wird, wonach die Tiere seit der Geburt keinen Kontakt mit wild lebenden Tieren von Arten hatten, die für Tollwut emp- fänglich sind; oder b. die Tiere ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind und die gemäss Veterinärbescheinigung vor der Geburt der Tiere eine Tollwutimp- fung erhalten hat.

Art. 14 Tiere aus Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann 1 Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c müssen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein.

2 In der Veterinärbescheinigung muss bestätigt werden, dass:

a. eine gültige Tollwutimpfung durchgeführt worden ist; und b. eine Titrierung von Antikörpern auf Tollwut in einem Laboratorium durch- geführt worden ist, das von der Europäischen Kommission anerkannt ist; das BLV publiziert eine Liste der anerkannten Laboratorien im Internet9.

3 Werden Tiere aus einem Staat oder Territorium nach Artikel 6 Absatz 1 Buchsta-

be c eingeführt, die aus dem Einfuhrgebiet oder aus einem Staat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a stammen, so ist keine Veterinärbescheinigung erforderlich für Tiere, bei denen: a. die Tollwutimpfung und die Titrierung im Einfuhrgebiet oder in einem Staat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erfolgt sind; und

9 www.blv.admin.ch > Themen > Internationales > Reisen mit Heimtieren, Lebensmitteln und Souvenirs > Mit Heimtieren in die Schweiz reisen > Hunde, Katzen, Frettchen aus Drittländern (Heimtiere)

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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren. V AS 2014

b. Impfung und Titrierung gültig sind und entweder im Heimtierpass eingetra- gen oder speziell ausgewiesen sind.

4 Für Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Ab-

satz 1 Buchstabe c, die im direkten Luftverkehr eingeführt werden, ist eine Bewilli- gung des BLV erforderlich. Gesuche müssen spätestens 21 Tage vor der Ankunft der Tiere beim BLV eingereicht werden und die zur Überprüfung der Einhaltung der Einfuhrbestimmungen notwendigen Dokumente enthalten.

Art. 15 Titrierung für Tiere aus Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann 1 Die Titrierung für Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c muss auf der Grundlage neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe durchgeführt werden, die eine berechtigte Tierärztin oder ein berechtigter Tierarzt mindestens 30 Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Einfuhr entnommen hat. 2 Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinfuhr eines Tiers, aus dessen Heimtierpass hervorgeht, dass die Titrierung mit positivem Ergebnis durch- geführt worden ist, bevor dieses Tier das Einfuhrgebiet, das Gebiet eines EU- Mitgliedstaats, von Island oder von Norwegen verlassen hat.

3 Die Titrierung muss bei einer Auffrischungsimpfung nach Artikel 11 Absatz 2

Buchstabe b nicht wiederholt werden.

4 Werden Tiere aus einem Staat oder Territorium nach Artikel 6 Absatz 1 Buchsta-

be c eingeführt, die aus einem Staat oder Territorium nach Artikel 6 Absatz 1 Buch- stabe b stammen, so ist keine Titrierung erforderlich, wenn: a. die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person eine selbst unterzeich- nete Erklärung nach den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 5 vorlegt, nach der die Tiere bei der Durchfuhr durch den Staat oder das Territorium nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c keinen Kontakt zu Tieren von Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind; und b. die Tiere während des Transports das gesicherte Beförderungsmittel oder das Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen haben.

3. Abschnitt: Vögel

Art. 16 1 Vögel aus Drittstaaten dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von einer Veteri- närbescheinigung begleitet sind, welche die Durchführung der Massnahmen gemäss Anhang 5 bestätigt.

2 Vögel aus Drittstaaten dürfen nur über die Flughäfen Zürich und Genf ein- und

durchgeführt werden.

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3. Kapitel: Bestimmungen für die Durch- und die Ausfuhr

Art. 17 Durchfuhr 1 Für die Durchfuhr von Heimtieren im direkten Luftverkehr gelten die tierseuchen- polizeilichen Anforderungen des Bestimmungslandes.

2 In den folgenden Fällen gelten für die Durchfuhr die Bestimmungen für die Ein-

fuhr: a. Die Heimtiere werden auf dem Luftweg in das Einfuhrgebiet verbracht und mit einem anderen Transportmittel durch das Einfuhrgebiet durchgeführt. b. Die Heimtiere werden auf dem Landweg durch das Einfuhrgebiet durchge- führt.

Art. 18 Ausfuhr

1 Für die Ausfuhr von Heimtieren in EU-Mitgliedstaaten, nach Island und nach

Norwegen gelten die Bestimmungen über die Einfuhr sowie allfällige weitere tier- seuchenpolizeiliche Anforderungen des Bestimmungslandes. 2 Für die Ausfuhr in andere Staaten gelten die tierseuchenpolizeilichen Anforderun- gen des Bestimmungslandes.

4. Kapitel: Pflichten beim Grenzübertritt

Art. 19 Vorweispflicht Bei der Ein- und Durchfuhr von Heimtieren, für die das Mitführen eines Heimtier- passes, einer Veterinärbescheinigung oder einer Bewilligung vorgeschrieben ist, hat die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person der Zollverwaltung den Heim- tierpass, die Veterinärbescheinigung oder die Bewilligung vorzuweisen.

Art. 20 Übersetzung der Dokumente Der Heimtierpass oder die Veterinärbescheinigung müssen in einer Amtssprache oder in Englisch vorliegen oder von einer Übersetzung in eine der Amtssprachen oder ins Englische begleitet sein.

5. Kapitel: Kontrollen und Massnahmen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 21 Kontrolle der Höchstzahl bei der Ein- und Durchfuhr Bei der Ein- und Durchfuhr von Heimtieren kontrolliert die Zollverwaltung die Höchstzahl der mitgeführten Tiere.

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Art. 22 Zollausschlussgebiete Bei der Einfuhr in und bei der Durchfuhr durch die Zollausschlussgebiete finden keine Kontrollen durch die Zollverwaltung statt.

Art. 23 Beizug des grenztierärztlichen Dienstes Die Zollverwaltung kann bei der Durchführung der Kontrollen bei Heimtieren, die im direkten Luftverkehr aus Drittstaaten eingeführt werden, den grenztierärztlichen Dienst beiziehen.

2. Abschnitt:

Zusätzliche Bestimmungen für Kontrollen bei der Ein- und Durchfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen

Art. 24 Kontrolle der Einhaltung der Ein- und Durchfuhrbestimmungen Bei der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen kontrolliert die Zollverwaltung die Einhaltung der Einfuhrbestimmungen, bei der Durchfuhr die Einhaltung der Durchfuhrbestimmungen.

Art. 25 Vermerk der Kontrolle Bei Hunden, Katzen und Frettchen, die aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c ein- oder durchgeführt werden, vermerkt die Zoll- verwaltung die Kontrolle im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung.

Art. 26 Meldungen

1 Bei Hunden, Katzen und Frettchen, die im direkten Luftverkehr aus Drittstaaten

eingeführt werden, erhebt die Zollverwaltung regelmässig: a. die Anzahl der durchgeführten Kontrollen; b. die Anzahl der beanstandeten Tiere.

2 Die Zollverwaltung übermittelt die erhobenen Zahlen dem BLV.

3. Abschnitt: Zusätzliche Bestimmungen für Kontrollen

bei der Ein- und Durchfuhr von Vögeln

Art. 27 Für Vögel aus Drittstaaten ist vom grenztierärztlichen Dienst eine vollständige grenztierärztliche Kontrolle nach der Verordnung vom 18. April 200710 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr durchzuführen.

10 SR 916.443.12

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4. Abschnitt: Massnahmen

Art. 28 Massnahmen der Zollverwaltung Stellt die Zollverwaltung Heimtiere fest, bei denen die Voraussetzungen für die Ein- oder Durchfuhr nicht erfüllt sind, so meldet sie dies der Veterinärbehörde des Kan- tons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte. Bei Heimtieren aus Drittstaaten, die über einen Landesflughafen ein- oder durchgeführt werden, meldet sie dies dem grenztierärztlichen Dienst.

Art. 29 Massnahmen der kantonalen Veterinärbehörde 1 Sind bei Heimtieren die Voraussetzungen für die Ein- oder Durchfuhr nicht erfüllt, so trifft die zuständige kantonale Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen. Ausgenommen sind Heimtiere aus Drittstaaten, die über einen Landesflughafen ein- oder durchgeführt werden; für sie gilt Artikel 30. 2 Werden widerrechtlich ein- oder durchgeführte Tiere im Inland durch Private oder andere Organe als die Zollverwaltung entdeckt und gemeldet, so trifft die zuständige kantonale Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen und benachrichtigt die Zollverwaltung.

3 Die Behörde kann insbesondere die Rückweisung, Beschlagnahmung oder Tötung

der Tiere anordnen.

Art. 30 Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes

1 Sind bei Heimtieren aus Drittstaaten, die über einen Landesflughafen ein- oder

durchgeführt werden, die Voraussetzungen für die Ein- oder Durchfuhr nicht erfüllt, so weist der grenztierärztliche Dienst die Tiere zurück.

2 Können die Tiere nicht unverzüglich zurückgewiesen werden, so müssen sie abge-

sondert werden; das Risiko dieser Massnahme trägt die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person. 3 Werden die Tiere nicht innerhalb von zehn Tagen wieder ausgeführt, so können sie eingezogen und getötet werden.

6. Kapitel: Strafverfolgung

Art. 31 1 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt des Kantons oder des grenztier- ärztlichen Diensts meldet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde festgestellte Widerhandlungen gegen die Tierseuchen- oder die Tierschutzgesetzgebung insbe- sondere betreffend:

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a. die Identität und die Herkunft von Tieren; b. den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.

2 Bei der widerrechtlichen Ein- oder Durchfuhr leitet die zuständige kantonale

Strafverfolgungsbehörde oder das BLV eine Strafverfolgung ein. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen die Zollvorschriften vor, so leitet die Zollverwaltung eine Strafverfolgung ein.

3 Die Zollverwaltung eröffnet und vollstreckt auf Ersuchen des BLV oder der zu-

ständigen kantonalen Behörden die Strafbescheide und -verfügungen wegen Wider- handlungen, die von der Zollverwaltung untersucht wurden.

7. Kapitel: Gebühren und Übernahme von Kosten

Art. 32

1 Die Gebühren für Bewilligungen und Kontrollen des BLV richten sich nach der

Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 198511. Sie werden der Halterin, dem Halter oder der ermächtigten Person auferlegt.

2 Die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person muss zudem für sämtliche

Kosten aufkommen, die durch Kontrollen der kantonalen Veterinärbehörden sowie durch Massnahmen entstehen, die von kantonalen Veterinärbehörden oder vom grenztierärztlichen Dienst angeordnet werden.

8. Kapitel: Schweizerischer Heimtierpass

Art. 33 Herstellung und Vertrieb 1 Für die Herstellung und den Vertrieb des schweizerischen Heimtierpasses ist das BLV zuständig. Es kann dafür Dritte beiziehen. 2 Der Heimtierpass ist nach den international harmonisierten Vorgaben herzustellen. Er darf nur an in der Schweiz tätige Tierärztinnen und Tierärzte mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung abgegeben werden. 3 Die Gebühren für die Herstellung und den Vertrieb des Heimtierpasses richten sich nach der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. November 200512. Sie werden den Tierärztinnen und Tierärzten auferlegt.

Art. 34 Ausstellung 1 Der schweizerische Heimtierpass darf nur von in der Schweiz tätigen Tierärztinnen und Tierärzten mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und von Tierärztinnen und Tierärzten mit Anstellung bei einer Person mit kantonaler Berufsausübungs-

11 SR 916.472

12 SR 172.041.11. Ab dem 1. Jan. 2015: Gebührenverordnung Publikationen vom

19. Nov. 2014 (AS 2014 4329).

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bewilligung ausgestellt werden. Nur sie dürfen Angaben zum Tier und zur Halterin oder zum Halter in den Heimtierpass eintragen. 2 Bei der Ausstellung eines Heimtierpasses muss die Tierärztin oder der Tierarzt die folgenden Daten aufzeichnen: a. Zeitpunkt der Implantation sowie Nummer und Lokalisation des angebrach- ten Mikrochips; b. Name und Kontaktinformation der Halterin oder des Halters; c. Nummer des abgegebenen Heimtierpasses.

3 Die Daten sind während dreier Jahre aufzubewahren.

4 Sie sind auf Anfrage dem BLV und den kantonalen Vollzugsbehörden mitzuteilen.

9. Kapitel: Information und Ausbildung

Art. 35 1 Das BLV sorgt für die Information der Reisenden. Es veröffentlicht die Einfuhr- bestimmungen im Internet.

2 Es sorgt für die Ausbildung der Kontrollorgane.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36 Nachführung einzelner Anhänge Das BLV kann die Anhänge 1, 3, 4 und 5 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen.

Art. 37 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 6 geregelt.

Art. 38 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 29. Dezember 2014 in Kraft.

28. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Anhang 1 (Art. 2)

Liste der Heimtiere

Es gilt Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 576/201313, der folgende Heimtiere vorsieht:

1. Hunde;

2. Katzen;

3. Frettchen;

4. Hauskaninchen;

5. Nagetiere;

6. Vögel, ausgenommen Geflügel im Sinne der Richtlinie 2009/158/EG14;

7. Reptilien;

8. Amphibien;

9. Zierfische und für Zierzwecke gehaltene Wassertiere;

10. wirbellose Tiere, ausgenommen Bienen und Krustentiere.

13 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, Fassung gemäss ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1. 14 Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. Nov. 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern, ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2011/879/EU, ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 105.

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Anhang 2 (Art. 5 Abs. 2)

Massnahmen zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung

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Anhang 3 (Art. 6 Abs. 2)

Einteilung der Staaten und Territorien

Es gilt Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/201315, der folgende Einteilung der Staaten und Territorien vorsieht: a. die folgenden Staaten:

1. die EU-Mitgliedstaaten, einschliesslich:

1.1 Azoren und Madeira

1.2 Balearen, Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla

1.3 Färöer

1.4 Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique und Réunion

1.5 Gibraltar

1.6 Grönland, und

2. die folgenden weiteren europäischen Staaten, die einen von der EU aner-

kannten Heimtierpass verwenden:

2.1 Andorra

2.2 Island

2.3 Monaco

2.4 Norwegen

2.5 San Marino

2.6 Vatikanstadt

b. die folgenden Staaten und Territorien mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut:

1. Antigua und Barbuda

2. Argentinien

3. Aruba

4. Ascension

5. Australien

6. Bahrain

7. Barbados

15 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frett- chen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittlän- der sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklä- rungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109; geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1219/2014, ABl. L 329 vom 14.11.2014, S. 23.

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8. Belarus

9. Bermuda

10. Bonaire

11. Bosnien und Herzegowina

12. Britische Jungferninseln

13. Chile

14. Curaçao

15. Falklandinseln

16. Fidschi

17. Französisch-Polynesien

18. Hongkong

19. Jamaika

20. Japan

21. Kaimaninseln

22. Kanada

23. Malaysia

24. Mauritius

25. Mayotte

26. Mazedonien

27. Mexiko

28. Montserrat

29. Neukaledonien

30. Neuseeland

31. Russland

32. Saba

33. Singapur

34. St. Eustatius

35. St. Helena

36. St. Kitts und Nevis

37. St. Lucia

38. St. Maarten

39. St. Pierre und Miquelon

40. St. Vincent und die Grenadinen

41. Taiwan (Chinesisches Taipei)

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42. Trinidad und Tobago

43. Vanuatu

44. Vereinigte Arabische Emirate

45. Vereinigte Staaten (einschliesslich Amerikanisch-Samoa, Amerikanische

Jungferninseln, Guam, Nördliche Marianen und Puerto Rico)

46. Wallis und Futuna

c. die folgenden Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut nicht ausge- schlossen werden kann: Alle Staaten und Territorien, die nicht in den Buchstaben a und b aufgelistet sind.

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Anhang 4 (Art. 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 3, 13 Abs. 4, 15 Abs. 4)

Besondere Bestimmungen für Hunde, Katzen und Frettchen

1. Kennzeichnung

1.1 Technische Anforderungen:

1.1.1 passiver RFID-Chip;

1.1.2 HDX-Übertragung oder FDX-B-Übertragung nach der ISO-Norm

11784:1996/Amd 2:201016;

1.1.3 ablesbar mit einem Lesegerät, das der ISO-Norm 11785:1996/Cor

1:200817 entspricht.

1.2 Ist ein Tier mit einem anderen Mikrochip versehen, so muss die Halterin, der

Halter oder die ermächtigte Person bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Mikrochips erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.

2. Heimtierpass für Tiere aus Staaten nach Artikel 6 Absatz 1

Buchstabe a

2.1 Für den Heimtierpass für Tiere aus Staaten nach Artikel 6 Absatz 1 Buch-

stabe a gelten die Anforderungen nach Anhang III der Durchführungs- verordnung (EU) Nr. 577/201318.

2.2 In Heimtierpässen aus Staaten, die nicht der EU angehören, müssen das

Emblem der EU und Angaben, die auf diese hinweisen, durch die Angaben über das betreffende Land ersetzt sein.

3. Veterinärbescheinigung für Tiere aus Staaten und Territorien nach

Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c Für die Veterinärbescheinigung für Tiere aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c gelten die Anforderungen nach Anhang IV der Durch- führungsverordnung (EU) Nr. 577/201319.

16 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch. 17 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

18 Siehe Fussnote zu Anhang 3.

19 Siehe Fussnote zu Anhang 3.

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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren. V AS 2014

4. Tollwutimpfung

4.1 Zulässige Impfstoffkategorien:

4.1.1 inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens

einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm); oder

4.1.2 rekombinanter Wirkstoff, der das immunisierende Glykoprotein des

Tollwutvirus in einem Lebendvirusvektor exprimiert.

4.2 Anforderungen an den Impfstoff bei Verabreichung:

4.2.1 in der Schweiz: Zulassung nach dem Heilmittelgesetz vom 15. De-

zember 200020;

4.2.2 in einem EU-Mitgliedstaat: Genehmigung für das Inverkehrbringen

nach den europäischen Vorschriften;

4.2.3 in einem Drittstaat: Einhaltung der Anforderungen nach den Kapi-

teln 1.1.8 und 2.1.13 des Manuel des tests de diagnostic et des vac- cins pour les animaux terrestres21 der Weltorganisation für Tier- gesundheit.

5. Erklärungen

Für die Erklärungen nach den Artikeln 12 Absatz 3 Buchstabe a, 13 Absatz 4 Buch- stabe a und 15 Absatz 4 Buchstabe a gelten die Anforderungen nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/201322.

20 SR 812.21 21 Manuel des tests de diagnostic et des vaccins pour les animaux terrestres, Version 2011; www.oie.int > Français > Normes internationales > Manuel terrestre > Accès en ligne.

22 Siehe Fussnote zu Anhang 3.

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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren. V AS 2014

Anhang 5 (Art. 16 Abs. 1)

Massnahmen vor der Einfuhr von Vögeln in Bezug auf die Veterinärbescheinigung

Es gelten die Anforderungen nach den Anhängen II und III der Entscheidung 2007/25/EG23.

23 Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dez. 2006 hinsichtlich bestimmter Massnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden, ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 29; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2013/635/EU, ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 40.

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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren. V AS 2014

Anhang 6 (Art. 37)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Die Verordnung vom 18. April 200724 über die Einfuhr von Heimtieren wird aufge- hoben.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Tierschutzverordnung vom 23. April 200825

Art. 22 Abs. 1 Bst. bbis

1 Bei Hunden sind zudem verboten:

bbis. die Ein- und Durchfuhr von Welpen, die weniger als 56 Tage alt sind, ohne Begleitung durch ihre Mutter oder eine Amme;

2. Verordnung vom 26. August 200926 über die operative

Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums

Art. 7 Abs. 2

2 Für die Aus- und Wiedereinfuhr von Diensthunden gilt die Verordnung vom

28. November 201427 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren sinnge- mäss.

24 AS 2007 2769, 2008 4191, 2012 2865, 2013 2141 3111, 2014 2243 4055 25 SR 455.1 26 SR 631.062 27 SR 916.443.14

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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren. V AS 2014

3. Verordnung vom 18. April 200728 über die Ein- und Durchfuhr von

Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr

Art. 3 Abs. 2

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 28. November

201429 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren.

4. Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 198530

Art. 18 Bewilligungen

1 Die Gebühr für eine Bewilligung nach der Verordnung vom 28. November 201431

über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren beträgt 40 Franken.

2 Die Gebühren für andere Bewilligungen sind in den Ansätzen nach den Arti-

keln 15–17 inbegriffen.

28 SR 916.443.12 29 SR 916.443.14 30 SR 916.472 31 SR 916.443.14

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