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AS 2014 995

Beschluss Nr. 3/2014 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Übersetzung1

Zusatzabkommen vom 27. September 2007 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Beschluss Nr. 3/2014 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Änderung des Zusatzabkommens

Abgeschlossen am 9. April 2014 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 2014

Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft, gestützt auf das Zusatzabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbe- ziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen2, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeug- nissen3, insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden «Abkommen») ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) Das Zusatzabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbezie- hung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden «Zusatzabkommen») ist am 27. September 2007 in Kraft getreten. (3) Der Anhang des Zusatzabkommens sollte geändert werden, um die Angaben zur zuständigen liechtensteinischen Amtsstelle für Angelegenheiten, die von den kan- tonalen Agrarbehörden behandelt werden, zu aktualisieren, um dem am 4. Mai 2012 in Kraft getretenen Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses für Landwirt- schaft über die Änderung des Anhangs 7 (Handel mit Weinbauerzeugnissen) Rech- nung zu tragen und um die Liste der Ursprungsbezeichnungen und geografischen

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2014 995).

2 SR 0.916.026.812 3 SR 0.916.026.81

2014-0627 995

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 3/2014 AS 2014

Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit liechtensteinischem Ursprung zu ergänzen, beschliesst:

Art. 1 Der Anhang des Zusatzabkommens wird wie folgt geändert: 1) Absatz 2 unter der Überschrift «Grundsatz» erhält folgende Fassung: «Soweit bestimmte Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse schweizerischen Kantonsbehörden zugewiesen sind, obliegen diese den zuständigen liechtenstei- nischen Amtsstellen. Bei Angelegenheiten, die von den kantonalen Agrarbehörden behandelt werden, ist dies das Amt für Umwelt, Abteilung Landwirtschaft, Dr. Grass-Strasse 12, FL-9490 Vaduz, und bei Angelegenheiten, die von den kan- tonalen Veterinär- und Lebensmittelbehörden behandelt werden, ist dies das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, Postplatz 2, FL-9494 Schaan».

2) Unter «Anhang 7: Handel mit Weinerzeugnissen» erhält die Unterüberschrift «Geschützte Namen von Weinerzeugnissen mit liechtensteinischem Ursprung (im Sinne des Art. 6 des Anhangs 7)» folgende Fassung: «Geschützte Namen von Weinbauerzeugnissen mit liechtensteinischem Ursprung (im Sinne des Art. 5 des Anhangs 7)».

3) Folgende geografische Angabe wird der Liste der gemäß Anhang 12 Anlage 1 des Abkommens geschützten schweizerischen geografischen Angaben, deren geo- grafisches Gebiet auch das Hoheitsgebiet Liechtensteins umfasst, angefügt: «Werdenberger Sauerkäse/Liechtensteiner Sauerkäse/Bloderkäse (g.U.)».

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.

Geschehen zu Bern am 9. April 2014.

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft.

Die Vorsitzende und Der Leiter Der Sekretär Leiterin der Delegation der schweizerischen des Ausschusses: der Europäischen Union: Delegation: Susana Marazuela-Azpiroz Jacques Chavaz Ioannis Virvilis

Beschluss Nr. 3/2014 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen | Lexipedia | Lexipedia