AS 2015 1309
Bundesgesetz über die Stromversorgung
Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG)
Änderung vom 12. Dezember 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 31. März 20141, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Mai 20142, beschliesst:
I Das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 20073 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text), Bst. ebis und eter
1 In diesem Gesetz bedeuten:
ebis. Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizi- tätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden; eter. Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird.
Art. 14 Abs. 3 Bst. d und Abs. 3bis
3 Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt:
d. Aufgehoben 3bis Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.
Art. 15a Individuell in Rechnung gestellte Kosten für Ausgleichsenergie 1 Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Kosten für die Aus- gleichsenergie individuell in Rechnung. 2 Sie legt die Preise für die Ausgleichsenergie so fest, dass ein Anreiz besteht, gesamtschweizerisch Regelenergie und Regelleistung effizient einzusetzen, und dass
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Stromversorgungsgesetz AS 2015
Missbräuche verhindert werden. Die Preise für die Ausgleichsenergie orientieren sich an den Kosten für Regelenergie.
3 Resultiert aus dem Verkauf von Ausgleichsenergie ein Gewinn, so ist er mit den
Kosten der Systemdienstleistungen zu verrechnen.
Art. 33a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2014 Die Anlastung von Kosten für die Ausgleichsenergie, die gestützt auf das bisherige Recht erfolgt ist, behält ihre Gültigkeit.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 12. Dezember 2014 Ständerat, 12. Dezember 2014 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Präsident: Claude Hêche Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 2. April 2015 unbenützt abge-
laufen.4
2 Es wird auf den 1. Juni 2015 in Kraft gesetzt.5
8. Mai 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 BBl 2014 9687
5 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 24. April 2015 im vereinfachten
Verfahren gefällt.
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