AS 2015 1569
Notenaustausch vom 6. Mai 2015 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen
Notenaustausch vom 6. Mai 2015 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen
In Kraft getreten am 1. Juni 2015
Originaltext
Botschaft Bern, den 6. Mai 2015 des Fürstentums Liechtenstein
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Depar- tement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, demsel- ben den Empfang seiner Note vom 6. Mai 2015 zu bestätigen, die folgenden Wort- laut hat: «Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, der Botschaft die folgende Angelegenheit zu unterbreiten: Im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. April 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-207/03 und C-252/03 und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den schweizerisch- liechtensteinischen Wirtschaftsraum schlägt der Schweizerische Bundesrat – unter Bezugnahme auf die in dieser Angelegenheit geführten Gespräche sowie die aus dem Notenaustausch vom 22. April 20051, erneuert am 23. Mai 20062, am 25. Mai 20093 sowie am 21. Mai 20124, zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zulassungen von Pflanzenschutz- mitteln mit neuen Wirkstoffen gesammelte Erfahrung – der Regierung des Fürstentums Liechtenstein im Rahmen der aufgrund des Vertrages vom 29. März 19235 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollver- trag) anwendbaren schweizerischen Pflanzenschutzmittelgesetzgebung fol- gende Ausnahmeregelung für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen vor:
SR 0.916.225.14 1 AS 2005 2245 2 AS 2006 2733 3 AS 2009 3935 4 AS 2012 4545 5 SR 0.631.112.514
2015-1130 1569
Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen. AS 2015 Notenaustausch mit Liechtenstein
Die Zulassungen des Bundesamtes für Landwirtschaft nach der schweizeri- schen Verordnung vom 12. Mai 20106 über das Inverkehrbringen von Pflan- zenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung) von Pflanzenschutzmit- teln mit neuen Wirkstoffen (New Chemical Entities, NCE bzw. New Active Substances, NAS) werden in Liechtenstein nicht automatisch anerkannt. Das Bundesamt für Landwirtschaft informiert das liechtensteinische Amt für Umwelt jeweils unverzüglich über ein in der Schweiz neu zugelassenes Pflanzenschutzmittel mit NCE bzw. NAS. Das liechtensteinische Amt für Umwelt führt eine Liste, in welcher diejenigen Pflanzenschutzmittel aufge- führt sind, deren Zulassung in Liechtenstein nicht anerkannt ist. Die Liste wird vom liechtensteinischen Amt für Umwelt laufend aktualisiert und ver- öffentlicht. Für Pflanzenschutzmittel auf dieser Liste wird die Zulassung in Liechtenstein nach zwölf Monaten anerkannt. Eine frühere oder in Ausnah- mefällen auch spätere Anerkennung ist möglich. Diese Vereinbarung ist auf fünf Jahre ab ihrem Inkrafttreten befristet. Die Vertragsparteien prüfen vor Ablauf der Frist allfällig erforderliche Anpas- sungen im Hinblick auf eine Weiterführung der hier vereinbarten Regelung. Sie nehmen diesbezüglich rechtzeitig Verhandlungen auf der Grundlage die- ser Vereinbarung auf. Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die liechtensteinische Antwort- note eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die am 1. Juni
2015 in Kraft tritt.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.» Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, dass die Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit der vorgeschlagenen Regelung einverstanden ist und dass die Note des Departements in dieser Angelegenheit und die Antwort der Bot- schaft eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilden, welche am 1. Juni 2015 in Kraft tritt.
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein benutzt gerne auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeich- neten Hochachtung zu versichern.
6 SR 916.161