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AS 2015 1757

Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)

Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)

Änderung vom 20. Mai 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Landwirtschaftsberatungsverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 10 Finanzhilfen für die Vorabklärung gemeinschaftlicher Projektinitiativen

1 Für die fachliche Begleitung bei der Vorabklärung gemeinschaftlicher Projekt-

initiativen werden die geforderten Leistungen und die Finanzhilfe für die Erbringung der Leistungen vertraglich vereinbart.

2 Mit dem Abschluss einer Vorabklärung müssen insbesondere vorliegen:

a. eine Umfeldanalyse zur Erfassung der regionalen Bedürfnisse und Entwick- lungspotenziale sowie eine Abschätzung des Wertschöpfungspotenzials oder der ökologischen Wirkung; b. ein Business- oder Umsetzungsplan mit Darlegungen zu Projektzielen, vor- gesehenen Massnahmen, Projektträgerschaft, Finanzierung sowie Wirt- schaftlichkeit oder ökologischem Nutzen. 3 Die Finanzhilfe für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen beträgt pauschal 20 000 Franken.

1 SR 915.1

2014-2687 1757

Landwirtschaftsberatungsverordnung AS 2015

II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

20. Mai 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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