AS 2015 1757
Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)
Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)
Änderung vom 20. Mai 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Landwirtschaftsberatungsverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 10 Finanzhilfen für die Vorabklärung gemeinschaftlicher Projektinitiativen
1 Für die fachliche Begleitung bei der Vorabklärung gemeinschaftlicher Projekt-
initiativen werden die geforderten Leistungen und die Finanzhilfe für die Erbringung der Leistungen vertraglich vereinbart.
2 Mit dem Abschluss einer Vorabklärung müssen insbesondere vorliegen:
a. eine Umfeldanalyse zur Erfassung der regionalen Bedürfnisse und Entwick- lungspotenziale sowie eine Abschätzung des Wertschöpfungspotenzials oder der ökologischen Wirkung; b. ein Business- oder Umsetzungsplan mit Darlegungen zu Projektzielen, vor- gesehenen Massnahmen, Projektträgerschaft, Finanzierung sowie Wirt- schaftlichkeit oder ökologischem Nutzen. 3 Die Finanzhilfe für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen beträgt pauschal 20 000 Franken.
1 SR 915.1
2014-2687 1757
Landwirtschaftsberatungsverordnung AS 2015
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
20. Mai 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova