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Eisenbahn-Netzzugangsverordnung
Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV)
Änderung vom 24. Juni 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 12a Abs. 4 4 Bei einer Streckenüberlastung ermittelt die Infrastrukturbetreiberin in einer Kapa- zitätsanalyse deren Gründe und legt darin kurz- und mittelfristige Massnahmen zu deren Abhilfe dar. Sie unterbreitet die Kapazitätsanalyse dem BAV innerhalb von drei Monaten, nachdem die Strecke für überlastet erklärt worden ist. Das BAV kann auf Antrag der Infrastrukturbetreiberin die in der Kapazitätsanalyse dargelegten Massnahmen für die Nutzerinnen als verbindlich erklären.
Art. 19 Basispreis
1 Der Basispreis für alle Verkehrsarten deckt die Normgrenzkosten unter Berück-
sichtigung der unterschiedlichen Infrastrukturkosten im Netz, der Nachfrage sowie der Umweltbelastung der Fahrzeuge.
2 Das BAV bestimmt den Basispreis pro Streckenkategorie aufgrund der Angaben
der Infrastrukturbetreiberinnen und teilt diesen auf nach der Kostenverursachung: a. pro Zugskilometer (Basispreis Trasse); b. pro Zug aufgrund des Verschleisses durch die Fahrzeuge des Zugs (Basis- preis Verschleiss).
3 Der Basispreis Trasse wird durch folgende Preisfaktoren, Zuschläge und Rabatte
differenziert: a. einen nachfragebezogenen Preisfaktor pro Trasse; b. einen qualitätsbezogenen Preisfaktor pro Trasse; c. einen nachfragebezogenen Haltezuschlag; d. qualitätsbezogene Zuschläge und Rabatte für die Umweltbelastung der Fahr- zeuge;
1 SR 742.122
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e. einen Rabatt für Fahrten auf Strecken mit dem Zugsicherungssystem ETCS; f. einen Rabatt für Traktionen, die eine bessere Auslastung der Kapazität einer Strecke ermöglichen.
4 Das BAV legt die Traktionen und Rabatte nach Absatz 3 Buchstabe f fest.
5 Es kann Dritte damit beauftragen, die Berechnung des Verschleisses durch Fahr-
zeuge zu prüfen.
Art. 19a Abs. 2 Bst. c und d, 5 Bst. c sowie 6
2 Der qualitätsbezogene Preisfaktor pro Trasse multipliziert den Basispreis mit:
c. 0,7 für Trassen des nicht konzessionierten Personenverkehrs, Leerfahrten des Personenverkehrs sowie Trassen des Güterverkehrs (Kategorie C); d. 0,6 für Trassen (Kategorie D):
1. von Lokzügen,
2. mit einer gesamten Fahrzeit von mindestens 15 Minuten längerer Dauer
als bei der schnellstmöglichen Trasse gleicher Höchstgeschwindigkeit,
3. von Traktor- und Nahgüterzügen im Einzelwagenladungsverkehr.
5 Die qualitätsbezogenen Zuschläge und Rabatte für die Umweltbelastung der Fahr-
zeuge sind: c. ein Rabatt für lärmarme Fahrzeuge (Lärmbonus).
6 Das BAV kann für Fahrten auf Schmalspurstrecken, auf Grenzbetriebsstrecken
nach Anhang 2 oder mit historischen Fahrzeugen eine Vereinfachung oder Pauscha- lierung der Preisfaktoren, Zuschläge und Rabatte vorsehen.
Art. 19c Sachüberschrift und Abs. 4 Rabatt für Zugsicherungssystem ETCS 4 Die Gesuche sind jeweils für ein Kalenderjahr zu stellen und spätestens Ende Juni des Folgejahres beim BAV einzureichen. Wird die Frist zur Einreichung der Gesu- che nicht eingehalten, so entfällt der Anspruch auf den Rabatt.
Art. 19d Stornierungsentgelt
1 Verzichtet ein Eisenbahnverkehrsunternehmen an einzelnen Tagen auf die Nut-
zung einer ihm definitiv zugeteilten Trasse, so tritt an die Stelle des Trassenpreises ein Stornierungsentgelt. Dieses deckt insbesondere die verursachten Verwaltungs- kosten und trägt zur Deckung der Vorhaltekosten bei. 2 Das Stornierungsentgelt entspricht dem Basispreis Trasse nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a–c, multipliziert mit folgenden Faktoren: a. 0,2 bei Verzicht bis 61 Tage im Voraus; b. 0,5 bei Verzicht bis 31 Tage im Voraus; c. 0,8 bei Verzicht bis 17 Uhr am Vortag;
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d. 1 bei Verzicht nach 17 Uhr am Vortag; e. 2 bei Verzicht nach dem Zeitpunkt der fahrplanmässigen Abfahrt des Zuges. 3 Auf überlasteten Strecken (Art. 12a) wird das Stornierungsentgelt auch fällig bei Verzicht auf: a. eine provisorisch zugeteilte Trasse, wenn die Zuteilung mindestens fünf Arbeitstage zurückliegt; b. eine bestellte Trasse, wenn die Bestellung zu Konflikten unter Nutzerinnen führt und die Infrastrukturbetreiberin die betroffenen Nutzerinnen vor mehr als fünf Arbeitstagen über die Konflikte informiert hat.
II Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 2 gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
24. Juni 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang 2 (Art. 19a Abs. 6)
Grenzbetriebsstrecken
1. Basel Bad Bf – Grenze (– Weil am Rhein)
2. Basel Bad Bf – Grenze (– Basel Bad Rbf)
3. Basel Bad Bf – Infrastrukturgrenze BEV/SBB – Basel SBB PB/RB
4. Basel Bad Bf – Grenze (– Grenzach)
5. Basel Bad Bf – Grenze (– Lörrach)
6. (Kreuzlingen –) Infrastrukturgrenze SBB/BEV – Grenze (– Konstanz)
7. (Kreuzlingen Hafen –) Infrastrukturgrenze SBB/BEV – Grenze (– Konstanz)
8. Schaffhausen – Grenze (– Gottmadingen)
9. Schaffhausen – Grenze (– Erzingen [Baden])
10. St. Margrethen – Grenze (Österreich)
11. Buchs SG – Grenze (Fürstentum Liechtenstein)
12. Basel SBB – Basel St. Johann – Grenze (Frankreich)
13. Vallorbe – Grenze (Frankreich)
14. Genève-La Praille – La Plaine – Grenze (Frankreich)
15. Genève-Cornavin – La Plaine – Grenze (Frankreich)
16. Chiasso Smistamento – Grenze (Italien)
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