Lexipedia

AS 2015 2887

Bundesbeschluss über die Änderung der Verfassungsbestimmung zur Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich

Bundesbeschluss über die Änderung der Verfassungsbestimmung zur Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich

vom 12. Dezember 20141

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Juni 20132, beschliesst:

Die Bundesverfassung3 wird wie folgt geändert:

Art. 119 Abs. 2 Bst. c

2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und

Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und beachtet insbesondere folgende Grundsätze: c. Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertra- gung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um For- schung zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als für die medizinisch unter- stützte Fortpflanzung notwendig sind.

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten

1 Diese Verfassungsänderung ist von Volk und Ständen am 14. Juni 20154 ange-

nommen worden.

2 Sie ist aufgrund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember

19765 über die politischen Rechte am 14. Juni 2015 in Kraft getreten.

21. August 2015 Bundeskanzlei

Bundesbeschluss über die Änderung der Verfassungsbestimmung zur Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich | Lexipedia | Lexipedia