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AS 2015 39

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus Italien

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus Italien

vom 19. Dezember 2014

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Aviären Influenza in die Schweiz

verhindern. 2 Sie regelt die Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch, nicht wärme- behandelten Konsumeiern, lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus Italien.

Art. 2 Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch Die Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch aus der in Anhang 1 aufgeführten Schutzzone Italiens ist verboten.

Art. 3 Einfuhr von nicht wärmebehandelten Konsumeiern Die Einfuhr von nicht wärmebehandelten Konsumeiern aus der in Anhang 1 aufge- führten Schutzzone und aus den in Anhang 2 aufgeführten Überwachungszonen Italiens ist verboten.

Art. 4 Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern Die Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus der in Anhang 1 aufgeführten Schutzzone und aus den in Anhang 2 aufgeführten Überwachungszonen Italiens ist verboten.

SR 916.443.102.4

2014-3354 39

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2015 aus Italien. V des BLV

Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2014 in Kraft.3

19. Dezember 2014 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

3 Diese Verordnung wurde am 19. Dez. 2014 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2015 aus Italien. V des BLV

Anhang 1 (Art. 2–4)

Schutzzone

Folgendes Gebiet in Italien ist als Schutzzone definiert worden:

Postleitzahl Gebiet

45014 Porto Viro

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2015 aus Italien. V des BLV

Anhang 2 (Art. 3 und 4 )

Überwachungszonen

Folgende Gebiete in Italien sind als Überwachungszonen definiert worden:

Postleitzahl Gebiet

45011 Adria
45012 Ariano nel Polesine
30015 Chioggia
45015 Corbola
45017 Loreo
45010 Rosolina
45019 Taglio di Po
45018 Porto Tolle
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