AS 2015 4255
Tierseuchenverordnung
Tierseuchenverordnung (TSV)
Änderung vom 28. Oktober 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 10, 16, 20, 32 Absatz 1bis, 53 Absatz 1 und 56a Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662 (TSG),
Art. 4 Bst. g und gbis Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten: g. Paratuberkulose; gbis. Blauzungenkrankheit (Bluetongue) und epizootische hämorrhagische Krankheit (EHD);
Art. 5 Bst. a und m Aufgehoben
Art. 15f Abs. 2
2 In den Vereinbarungen werden die Meldepflichten nach Artikel 15e Absatz 6
geregelt.
Art. 17d Abs. 1 1 Die Kantone dürfen die in der Datenbank erfassten Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bearbeiten. Der Zugriff der Kantonstierärzte erfolgt über das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 6. Juni 20143 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V).
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Tierseuchenverordnung AS 2015
Art. 18b Meldepflicht bei der Einstallung von Geflügelherden Werden in einer Geflügelhaltung mehr als 250 Zuchttiere, 1000 Legehennen, 5000 Mastpoulets oder 500 Masttruten gehalten, so hat der Tierhalter der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank innert sieben Arbeitstagen das Einstallen einer neuen Herde zu melden.
Art. 27 Abs. 2
2 Der Kantonstierarzt trifft die notwendigen Anordnungen für die seuchenpolizei-
liche Überwachung der Viehmärkte. Das BLV erlässt nach Anhören der Kantone Vorschriften technischer Art über die notwendigen Anordnungen bei Veranstaltun- gen mit Beteiligung von Tieren aus dem Ausland.
Art. 34 Abs. 1 und 6
1 Personen, die Viehhandel betreiben, benötigen ein Viehhandelspatent. Ausgenom-
men sind Metzger, die nur Tiere zur Schlachtung im eigenen Betrieb kaufen.
6 Die Ausstellung des Viehhandelspatentes ist vom Kantonstierarzt in ASAN nach
der ISVet-V4 zu erfassen.
Art. 35 Abs. 4
4 Der Entzug oder die Verweigerung des Viehhandelspatentes ist vom Kantonstier-
arzt in ASAN nach der ISVet-V5 zu erfassen.
Art. 61 Abs. 5 und 6
5 Untersuchungslaboratorien, die eine Seuche feststellen oder einen Verdacht auf
deren Vorhandensein hegen, müssen dies sofort dem für den Bestand zuständigen Kantonstierarzt melden.
6 Jäger und Organe der Jagdaufsicht sind verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche
bei frei lebenden Wildtieren und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen vermuten lässt, unverzüglich einem amtlichen Tierarzt zu melden.
Art. 99 Abs. 1
1 Als empfänglich für die Maul- und Klauenseuche gelten alle Paarhufer.
Art. 130a Nachuntersuchung nach einem Seuchenausbruch
1 Der Kantonstierarzt prüft nach Abschluss der Massnahmen, die zur Bekämpfung
eines Seuchenausbruchs angeordnet worden sind, die Wirksamkeit der durchgeführ- ten Massnahmen mittels Nachuntersuchung.
4 SR 916.408 5 SR 916.408
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Tierseuchenverordnung AS 2015
2 Er bestimmt die für die Nachuntersuchung erforderliche Auswahl von Beständen
oder Tieren nach Rücksprache mit dem BLV.
Art. 179d Abs. 1 und 2 1 Als spezifiziertes Risikomaterial gelten der Schädel ohne Unterkiefer, das Hirn, die Augen und das Rückenmark von über 12 Monate alten Rindern.
2 Dasspezifizierte Risikomaterial ist direkt nach dem Schlachten als tierisches
Nebenprodukt der Kategorie 1 nach Artikel 22 VTNP6 zu entsorgen.
Gliederungstitel vor Art. 237
8. Abschnitt: Paratuberkulose
Art. 237 Diagnose und Probenahme 1 Paratuberkulose liegt vor, wenn klinische Anzeichen einer Infektion oder patholo- gisch-anatomische Veränderungen vorhanden sind und der Erreger nachgewiesen wurde.
2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anforderungen an die
Laboratorien, die Probenahme und die Untersuchungsmethoden.
Art. 237a Meldepflicht und erste Massnahmen 1 Jeder Tierarzt ist verpflichtet, einen Verdacht auf Paratuberkulose unverzüglich dem Kantonstierarzt zu melden.
2 Das Untersuchungslabor meldet positive Befunde dem zuständigen Kantonstier-
arzt.
3 Die übrigen Bestimmungen über Meldepflicht und erste Massnahmen nach den
Artikeln 61–64 finden keine Anwendung.
Art. 238 Verdachtsfall 1 Hat ein Tierarzt oder ein amtlicher Tierarzt bei der klinischen Untersuchung, der Sektion oder der Fleischuntersuchung den Verdacht, dass ein Tier an Paratuberkulo- se erkrankt ist, so veranlasst er nach Absprache mit dem Kantonstierarzt eine Unter- suchung zum Nachweis des Erregers. 2 Besteht aufgrund eines Laborbefundes der Verdacht auf Paratuberkulose, so ordnet der Kantonstierarzt unverzüglich die klinische Untersuchung des verdächtigen Tieres an.
3 Bei jedem Verdachtsfall ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich an, dass:
a. das verdächtige Tier und gegebenenfalls dessen saugendes Kalb abgesondert werden;
6 SR 916.441.22
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Tierseuchenverordnung AS 2015
b. das verdächtige Tier und gegebenenfalls dessen saugendes Kalb unter Ver- bringungssperre gestellt werden; c. die Milch des verdächtigen Tiers als tierisches Nebenprodukt der Kategorie
2 nach Artikel 6 VTNP7 entsorgt wird.
4 Der Verdacht auf Paratuberkulose gilt als widerlegt:
a. in den Fällen nach Absatz 1: wenn kein Erreger nachgewiesen wurde; b. in den Fällen nach Absatz 2: wenn die klinische Untersuchung einen negati- ven Befund ergeben hat.
Art. 238a Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Paratuberkulose die einfache
Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an, dass: a. die verseuchten Tiere und gegebenenfalls deren saugende Kälber abgeson- dert, getötet und entsorgt werden; b. die Tiere der empfänglichen Arten des Bestandes klinisch untersucht wer- den; c. die Milch der verdächtigen und verseuchten Tiere als tierisches Nebenpro- dukt der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP8 entsorgt wird; d. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:
a. die klinische Untersuchung abgeschlossen ist und dabei keine verdächtigen Tiere entdeckt wurden; und b. die verseuchten Tiere und gegebenenfalls deren saugende Kälber getötet und entsorgt sowie die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind.
Art. 239 Entschädigung Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.
Gliederungstitel vor Art. 239a 8a. Abschnitt: Blauzungenkrankheit und epizootische hämorrhagische Krankheit
Art. 239a Allgemeines
1 Als empfänglich für die Blauzungenkrankheit (Bluetongue) und die epizootische
hämorrhagische Krankheit (EHD) gelten alle Wiederkäuer und Kameliden.
7 SR 916.441.22 8 SR 916.441.22
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2 Die Blauzungenkrankheit liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen
Tieren das Blauzungen-Virus nachgewiesen wurde.
3 Die EHD liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren das EHD-
Virus nachgewiesen wurde.
Art. 239b Einleitungssatz und Bst. b Das BLV kann nach Anhören der Kantone ein Programm festlegen: b. zur Überwachung der Mückenarten, die als Überträger von Blauzungen- und EHD-Viren in Frage kommen.
Art. 239c Abs. 1 Einleitungsteil und Buchstabe a sowie 3
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Blau-
zungenkrankheit oder EHD die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand. Ausserdem ordnet er an: a. je nach Ausgangslage: die Untersuchung verdächtiger Tiere auf Blauzungen- und EHD-Viren oder auf einen der beiden Erreger;
3 Das BLV kann Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Unter-
suchung der Proben sowie über die Massnahmen zur Verminderung des Mücken- befalls erlassen.
Art. 239d Abs. 1 Einleitungsteil und 2 Buchstabe b
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Blauzungenkrankheit oder der
EHD die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an:
2 Er hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn alle empfänglichen Tiere des Bestandes:
b. mindestens 60 Tage vorher gegen die festgestellte Seuche geimpft wurden.
Art. 239e Blauzungen- oder EHD-Zone
1 Die Blauzungen- oder EHD-Zone umfasst ein Gebiet im Umkreis von ungefähr
100 km um die verseuchten Bestände. Bei der Festlegung der Zone sind geografi-
sche Gegebenheiten, Kontrollmöglichkeiten und epidemiologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
2 Das BLV legt den Umfang der Zone nach Anhören der Kantone fest. Es hebt die
Zone nach Anhören der Kantone auf, wenn während mindestens zwei Jahren bei empfänglichen Tieren keine Blauzungen- beziehungsweise EHD-Viren festgestellt wurden.
3 Es legt fest, unter welchen Bedingungen empfängliche Tiere sowie deren Samen,
Eizellen und Embryonen aus der Zone verbracht werden dürfen.
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Art. 239f Abs. 1
1 Perioden und Gebiete, in denen keine oder nur wenige Mücken auftreten, die als
Überträger von Blauzungen- oder EHD-Viren in Frage kommen, können vom BLV nach Anhören der Kantone als vektorfrei erklärt werden.
Art. 239g Impfungen Das BLV kann nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Blauzungen- oder EHD-Viren vorschreiben. In diesem Fall bestimmt es in einer Verordnung die Gebiete, in denen eine Impfung vorgeschrieben ist, sowie Art und Einsatz der Impfstoffe.
Art. 271 Abs. 1 Bst. e, 2 Bst. a und b sowie 3 Bst. a 1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Faulbrut der Bienen auf dem ver- seuchten Stand an, dass: e. die Bienenkasten und Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden.
2 Im Sperrgebiet gilt:
a. Jedes Anbieten, Verstellen und Verbringen ins Sperrgebiet von Bienen und Waben ist verboten. Gerätschaften dürfen nur nach Reinigung und Desinfek- tion in einen anderen Bienenstand verbracht werden. b. Der Kantonstierarzt kann Transporte von Bienen innerhalb des Sperrgebietes und das Verbringen von Bienen in das Sperrgebiet unter sichernden Mass- nahmen bewilligen.
3 Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf:
a. 30 Tage nach der Vernichtung aller Bienenvölker und Waben des verseuch- ten Standes, sofern die Bienenkasten und Gerätschaften gereinigt und desin- fiziert worden sind und die Kontrollen im Sperrgebiet keinen neuen Ver- dacht erbracht haben;
Art. 273 Abs. 1 Bst. e, 3 Bst. a und b sowie 6 Bst. a
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Sauerbrut der Bienen auf dem
verseuchten Stand an, dass: e. die Bienenkasten und Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden.
3 Im Sperrgebiet gilt:
a. Jedes Anbieten, Verstellen und Verbringen ins Sperrgebiet von Bienen und Waben ist verboten. Gerätschaften dürfen nur nach Reinigung und Desinfek- tion in einen anderen Bienenstand verbracht werden. b. Der Kantonstierarzt kann Transporte von Bienen innerhalb des Sperrgebietes und die Einfuhr von Bienen unter sichernden Massnahmen bewilligen.
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6 Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf:
a. 30 Tage nach der Vernichtung aller Bienenvölker und Waben des verseuch- ten Standes, sofern die Bienenkasten und Gerätschaften gereinigt und desin- fiziert worden sind und die Kontrollen im Sperrgebiet keinen neuen Ver- dacht erbracht haben;
Art. 286 Abs. 2, 2bis und 3 2 Er ordnet im Einvernehmen mit der Fischuntersuchungsstelle und mit der kantona- len Fischereibehörde die Massnahmen an, die erforderlich sind, um eine Weiterver- breitung der Seuche zu verhindern. 2bis Das BLV kann nach Rücksprache mit dem BAFU und der Fischuntersuchungs- stelle Vorschriften technischer Art zur Bekämpfung der IPN erlassen.
3 Der Kantonstierarzt hebt die Sperre auf, nachdem alle Fische ausgemerzt worden
und die Reinigung und die Desinfektion erfolgt sind oder nachdem der Nachweis erbracht worden ist, dass der Fischbestand virusfrei ist.
Art. 291 Abs. 1
1 Untersuchungslaboratorien, Tierärzte, Bieneninspektoren sowie Organe der Jagd-
und Fischereiaufsicht, die Verdacht auf eine der in Artikel 5 aufgeführten Seuchen hegen oder deren Vorhandensein feststellen, melden dies dem Kantonstierarzt. Die übrigen Bestimmungen über Meldepflicht und erste Massnahmen nach den Arti- keln 61–64 finden keine Anwendung.
Art. 291d Überwachung der Antibiotikaresistenzen
1 Das BLV erfasst in Zusammenarbeit mit dem BAG und dem BLW von Tieren und
Lebensmitteln tierischer Herkunft Daten zur Antibiotikaresistenz von Zoonoseerre- gern sowie von tierpathogenen und anderen Erregern. Es führt zu diesem Zweck ein Überwachungsprogramm durch.
2 Die Überwachung der Antibiotikaresistenzen erfolgt im Rahmen:
a. der Überwachung der Zoonosen und Zoonoseerreger nach Artikel 291c; und b. der Untersuchung von diagnostischem Untersuchungsmaterial.
3 Das BLV erlässt nach Anhören des BAG und des BLW Vorschriften technischer
Art für die Überwachung der Antibiotikaresistenz von Zoonoseerregern sowie von tierpathogenen und anderen Erregern.
Art. 301 Abs. 1 Einleitungsteil und Bst. dbis
1 Der Kantonstierarzt leitet die Bekämpfung der Tierseuchen. Zur Früherkennung,
Verhütung und Erledigung von Seuchenfällen hat er namentlich folgende Aufgaben: dbis. Er ordnet die notwendigen Massnahmen zur Früherkennung und Überwa- chung der in dieser Verordnung bezeichneten Tierseuchen und anderen über- tragbaren Tierkrankheiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 TSG an.
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Art. 309 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 312 Voraussetzungen der Anerkennung 1 Laboratorien, einschliesslich Institute für Pathologie, bedürfen zur Durchführung von Untersuchungen, die von seuchenpolizeilichen Organen angeordnet werden, der Anerkennung durch das BLV. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Ein- schliessungsverordnung vom 9. Mai 20129.
2 Ein Labor wird anerkannt, wenn es:
a. für die amtliche Seuchendiagnostik nach der Akkreditierungs- und Bezeich- nungsverordnung vom 17. Juni 199610 akkreditiert ist; b. im Rahmen seiner Kernaufgaben ein breites Untersuchungsspektrum für Tierseuchen nach den Artikeln 3–5 anbietet und über die für die Untersu- chungen erforderlichen Methoden verfügt; c. seinen Sitz in der Schweiz hat und die Untersuchungen in der Schweiz durchführt; d. die personellen Anforderungen nach den Absätzen 3 und 4 erfüllt; e. an das Laborinformationssystem (ALIS) nach der ISVet-V11 angeschlossen ist.
3 Das Labor muss unter der Leitung eines auf dem Gebiete der veterinärmedizini-
schen Infektionsdiagnostik ausgewiesenen Tierarztes und einer fachlich vergleichba- ren Stellvertretung stehen. Leitung und Stellvertretung müssen eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung absolviert haben und je zu mindestens
60 Prozent im gleichen Labor arbeiten.
4 Mindestens die Hälfte des Personals, das mit der Durchführung der Untersuchun-
gen beauftragt ist, muss über eine fachberufliche Ausbildung verfügen.
5 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anerkennung von Labora-
torien, die Methoden zur Diagnostik von Tierseuchen und die Berichterstattung der anerkannten Laboratorien an das BLV.
Art. 312a Nationale Referenzlaboratorien Für nationale Referenzlaboratorien gelten die Voraussetzungen nach Artikel 312 Absätze 2–4 sinngemäss. Von den Anforderungen nach Artikel 312 Absatz 2 Buch- staben b und d können in begründeten Fällen Ausnahmen gewährt werden.
9 SR 814.912 10 SR 946.512 11 SR 916.408
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Tierseuchenverordnung AS 2015
Art. 312b Anerkennungsverfahren, Meldung von Anerkennungen und Widerruf
1 Das Gesuch um Anerkennung eines Labors ist beim BLV einzureichen. Es muss
folgende Angaben enthalten: a. die Ausbildung, die Weiterbildung auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämp- fung und das Arbeitspensum der Laborleitung und ihrer Stellvertretung; b. die Anzahl der mit den Untersuchungen beauftragten Personen und deren Ausbildung; c. die Tierseuchen, für die die Anerkennung beantragt wird, sowie die entspre- chenden methodischen Verfahren; d. den Nachweis der Akkreditierung des Labors nach der Norm SN EN ISO/IEC 17025, 2005, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien12.
2 Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet. Das Gesuch um Erneuerung ist
mindestens drei Monate vor Ablauf der Anerkennung einzureichen.
3 Das BLV meldet die zugelassenen Untersuchungen und den Zeitpunkt der Aner-
kennung der Laboratorien der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes (Art. 17 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201213). 4 Es veröffentlicht regelmässig eine Liste der anerkannten Laboratorien und ihrer Leitung im Internet. 5 Personelle Mutationen der Laborleitung und ihrer Stellvertretung, Adressänderun- gen und Änderungen der Angaben nach Absatz 1 sind dem BLV innert 14 Tagen zu melden.
6 Das BLV kann die Anerkennung widerrufen, wenn:
a. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind; b. die Qualität der Daten oder die Meldefrequenz nach Artikel 312c Absatz 2 wiederholt zu Beanstandungen führen; c. das Labor nicht regelmässig an externen Qualitätskontrollen (Ringversu- chen) teilnimmt; d. die externe Qualitätskontrolle wiederholt zu Beanstandungen führt.
Art. 312c Pflichten der Laboratorien und Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem BLV
1 Anerkannte Laboratorien müssen regelmässig an externen Qualitätskontrollen
(Ringversuchen) teilnehmen.
12 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch. 13 SR 814.912
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2 Sie melden regelmässig folgende Daten an ALIS:
a. die Herkunft der Proben, die auf meldepflichtige Seuchen und auf Antibio- tikaresistenzen untersucht worden sind; b. die Ergebnisse dieser Untersuchungen; c. die Identifikationsnummern der Tierhaltungen und Tiere, von denen die Proben stammen, oder, wenn keine solche Nummer vorhanden ist, den Namen und die Adresse des Tierhalters.
3 Das BLV und der Kantonstierarzt können bestimmen, in welchen Unter-
suchungslaboratorien die Untersuchungen des Probematerials erfolgen müssen. Verfügt kein anerkanntes Labor über das nötige Fachwissen für eine Untersuchung, so darf der Auftrag mit schriftlichem Einverständnis des Auftraggebers auch an ein nicht anerkanntes Labor in der Schweiz erteilt werden. Steht in der Schweiz kein geeignetes Labor zur Verfügung, so darf der Auftrag an ein Labor im Ausland erteilt werden.
4 Die Kantone als Auftraggeber regeln zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Berei-
chen Tierseuchenbekämpfung und Krisenvorsorge die Zusammenarbeit mit den Laboratorien selbstständig.
5 Das BLV kann Informationen einfordern über unerwartet gehäufte Untersuchungs-
ergebnisse von neuartigen, nicht meldepflichtigen Seuchen sowie über die Resis- tenzlage.
Art. 315 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2015 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 28. Oktober 2015 anerkann- ten Laboratorien müssen die Anforderungen an die Laborleitung (Art. 312 Abs. 3) spätestens ab dem 1. Dezember 2020 erfüllen.
Art. 315a–315e Aufgehoben
II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
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III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Dezember 2015 in
Kraft.
2 Artikel 18b und Ziffer II/2. (Änderung der Verordnung über die Tierverkehrs-
datenbank) treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
28. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Tierseuchenverordnung AS 2015
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 26. Januar 201114 über die Unternehmens-
Identifikationsnummer
Art. 1 Abs. 3 3 Nicht als UID-Einheiten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 6 UIDG gelten die natürlichen Personen, die Tiere halten und nicht unter die Artikel 7, 18a und 21 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199515 fallen.
2. Verordnung vom 26. Oktober 201116 über die
Tierverkehrsdatenbank
Art. 1 Abs. 2 Bst. a
2 Sie gilt beim Vollzug:
a. der Tierseuchengesetzgebung für:
1. domestizierte Tiere der Rindergattung einschliesslich Büffel und Bisons
und der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, ausgenommen für Zoo- tiere dieser Gattungen,
2. Equiden,
3. Hausgeflügel, ausgenommen für Zootiere dieser Gattung;
Art. 4 Abs. 1 Bst. a
1 Die Kantone melden die folgenden Daten und ihre Änderungen dem Bundesamt
für Landwirtschaft (BLW): a. kantonale Identifikationsnummer der Tierhaltungen mit Klauentieren nach Artikel 7 Absatz 2 TSV17 und der Tierhaltungen mit Equiden oder mit Hausgeflügel nach Artikel 18a Absatz 4 TSV;
14 SR 431.031 15 SR 916.401 16 SR 916.404.1 17 SR 916.401
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Art. 8b Daten zu Hausgeflügel
1 Für Tierhaltungen mit Hausgeflügel ab einer Grösse von 250 Zuchttieren, 1000
Legehennen, 5000 Mastpoulets oder 500 Masttruten müssen Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderung melden: a. Telefonnummer und Korrespondenzsprache; b. Post- oder Bankverbindung. 2 Bei der Einstallung einer neuen Herde müssen Tierhalterinnen und Tierhalter von Tierhaltungen nach Absatz 1 der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 5 melden.
Anhang 1 Ziff. 5
5. Daten zu Hausgeflügel
Zu Hausgeflügel sind folgende Daten zu melden: a. die TVD-Nummer der Tierhaltung; b. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung, sofern vorhanden; c. die Nutzungsrichtung (Zuchttiere Legelinien, Zuchttiere Mastlinien, Lege- hennen, Mastpoulets, Masttruten); d. die Anzahl der eingestallten Tiere; e. das Datum der Einstallung; f. das Datum der Meldung.
3. Verordnung vom 30. Oktober 198518 über die Gebühren des
Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Gliederungstitel vor Art. 23
6. Abschnitt: Diagnostische Laboratorien
Art. 23 Für die Anerkennung eines diagnostischen Labors sowie für den Widerruf der Aner- kennung erhebt das BLV eine Gebühr von 200–500 Franken.
18 SR 916.472
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