AS 2015 5195
Verordnung des BAG über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung
Verordnung des BAG über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung
vom 25. November 2015
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG), gestützt auf die Artikel 49 Absatz 2, 50 Absatz 2 und 51 Absätze 1 und 2 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 2015 1 (KVAV), verordnet:
Art. 1 Inhalt des Geschäftsberichts Der Geschäftsbericht muss den geprüften Einzelabschluss nach den Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung «Swiss GAAP FER», in der Fassung vom 10. Dezember 20142, und, falls das Obligationenrecht3 dies vor- schreibt, die geprüfte Konzernrechnung enthalten.
Art. 2 Aufsichtsrechtlicher Jahresabschluss
1 Diefolgenden Konkretisierungen sind für den aufsichtsrechtlichen Abschluss
anzuwenden: a. Die Versicherer müssen sämtliche Bestimmungen der Swiss GAAP FER 4 anwenden. b. Bei festverzinslichen Kapitalanlagen hat die Bewertung zum Marktwert zu erfolgen. c. Rückstellungen für mit Kapitalanlagen verbundene Risiken sind nicht er- laubt. d. Versicherungstechnische Schwankungs- und Sicherheitsrückstellungen sind nicht erlaubt. e. Marchzinsen auf festverzinslichen Kapitalanlagen sind ausschliesslich in den aktiven Rechnungsabgrenzungen auszuweisen. f. Selbst genutzte Liegenschaften sind ausschliesslich als Kapitalanlagen aus- zuweisen.
SR 832.121.1 1 SR 832.121
2 Die Empfehlungen können gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV,
Hans-Huber-Strasse 4, 8002 Zürich (www.verlagskv.ch). 3 SR 220
4 Die Empfehlungen können gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV,
Hans-Huber-Strasse 4, 8002 Zürich (www.verlagskv.ch).
2015-2460 5195
Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung. AS 2015 V des BAG
2 Unterschiede zwischen dem aufsichtsrechtlichen und dem statutarischen Abschluss sind in einer Konkordanztabelle aufzuführen.
Art. 3 Kontenrahmen Die im Kontenrahmen zu verwendenden Konti sind im Anhang festgelegt.
Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
25. November 2015 Bundesamt für Gesundheit: Pascal Strupler
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Anhang (Art. 3)
Kontenrahmen5
5 Der Kontenrahmen wird nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes
vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der AS nicht veröffentlicht. Er kann eingesehen werden unter: www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Versicherer und Aufsicht > Kontenrahmen. Es gilt die Fassung vom 1. Jan. 2016.
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