AS 2015 523
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über den grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strasse
Übersetzung1
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über den grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strasse
Abgeschlossen am 20. Oktober 2014 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 21. Februar 2015
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Russischen Föderation, nachstehend Vertragsparteien genannt in dem Wunsch, die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Ländern und im Transit durch ihre Gebiete auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu entwickeln und zu erleichtern, haben Folgendes vereinbart:
I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 1 Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf grenzüberschreitende Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Ländern, im Transit durch ihre Gebiete oder auch von ihrem Gebiet in einen Drittstaat oder von einem Drittstaat in ihr Gebiet mit Fahrzeugen, die in der Schweiz oder in der Rus- sischen Föderation zum Verkehr zugelassen sind.
Art. 2 Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen die Begriffe: 1) «zuständige Behörden»: – in der Schweiz das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundesamt für Verkehr, und Artikel 8 Absatz 1 dieses Abkommens betreffend das Bundesamt für Strassen, – in der Russischen Föderation das Verkehrsministerium der Russischen Föderation und die Einhaltung der Strassenverkehrsvorschriften nach Artikel 11 dieses Abkommens betreffend das Innenministerium der Russischen Föderation,
SR 0.741.619.665
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2015 523).
2013-0709 523
Grenzüberschreitender Verkehr auf der Strasse. Abk. mit Russland AS 2015
ändert sich eine der zuständigen Behörden, so teilt die Vertragspartei, bei der die Änderung stattgefunden hat, dies der anderen Vertragspartei auf diplo- matischem Weg mit; 2) «Transportunternehmer»: jede natürliche oder juristische in der Schweiz o- der in der Russischen Föderation niedergelassene Person, die nach den in ei- ner Vertragspartei geltenden Vorschriften berechtigt ist, im internationalen Verkehr Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern; 3) «Fahrzeug»: – für die Güterbeförderung einen Lastwagen, einen Lastwagen mit Anhä- nger, ein Zugfahrzeug oder ein Zugfahrzeug mit Sattelanhänger, – für die Personenbeförderung einen Autobus mit mehr als neun Sitzplät- zen, Fahrersitz eingeschlossen, und gegebenenfalls mit einem Anhänger für das Gepäck, das Fahrzeug ist Eigentum des Transportunternehmers oder steht ihm über einen Leasing- oder Mietvertrag zur Verfügung; 4) «regelmässige Personenbeförderung»: jede Beförderung von Personen in ei- nem Autobus, die sich nach im Voraus zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien abgestimmten Strecken, Fahrplänen, Tarifen und Halte- stellen, an denen die Fahrgäste aufgenommen und abgesetzt werden, richtet; 5) «gelegentliche Personenbeförderung»: jede Beförderung von Personen in einem Autobus, die nicht der Begriffsbestimmung der regelmässigen Perso- nenbeförderung entspricht; 6) «Sanitärkontrolle»: eine Sanitätskontrolle, eine grenztierärztliche Untersu- chung sowie die Pflanzenschutzkontrolle; 7) «Genehmigung»: ein Dokument, das in einer Vertragspartei zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge dazu berechtigt, Personen oder Güter im Gebiet der anderen Vertragspartei zu befördern; 8) «Sondergenehmigung»: – eine einmalige Zusatzgenehmigung, die Fahrzeuge eines in einer Ver- tragspartei niedergelassenen Transportunternehmers dazu berechtigt, in den Fällen nach Artikel 8 dieses Abkommens Beförderungen im Gebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, – eine einmalige Genehmigung, die den in einer Vertragspartei niederge- lassenen Transportunternehmer dazu berechtigt, Güter vom Gebiet der anderen Vertragspartei in einen Drittstaat oder von einem Drittstaat in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu befördern.
Grenzüberschreitender Verkehr auf der Strasse. Abk. mit Russland AS 2015
II. Personenbeförderung
Art. 3
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einigen sich auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit über die Durchführung von regelmässigen Personenbeförderun- gen auf den Streckenabschnitten in ihren jeweiligen Gebieten.
2. Auf dem in der Schweiz liegenden Streckenabschnitt erfolgen regelmässige
Personenbeförderungen durch Transportunternehmer der Vertragsparteien aufgrund einer Genehmigung, die von der zuständigen Behörde der Schweiz erteilt wird. Auf dem in der Russischen Föderation liegenden Streckenabschnitt erfolgen regel- mässige Personenbeförderungen durch Transportunternehmer der Vertragsparteien aufgrund einer schriftlichen Einwilligung der zuständigen Behörde der Russischen Föderation.
3. Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Organisation und die
Durchführung von regelmässigen Personenbeförderungen sind durch die zuständi- gen Behörden der Vertragsparteien zu übermitteln. Sie enthalten den Namen des Transportunternehmers, die Streckenführung, den Fahrplan, die Tarife und die Haltestellen, an denen Fahrgäste aufgenommen und abgesetzt werden, sowie Anga- ben zu den Betriebszeiten und zur Häufigkeit der Beförderungen.
Art. 4
1. Gelegentliche Personenbeförderungen erfolgen aufgrund einer Genehmigung, die
vor Fahrantritt von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien für den Stre- ckenabschnitt in ihrem jeweiligen Gebiet erteilt wird.
2. Für jede gelegentliche Personenbeförderung wird eine Genehmigung erteilt, die
zu einer einmaligen Hin- und Rückfahrt berechtigt, ausser wenn in der Genehmi- gung eine andere Anzahl Fahrten ausdrücklich erwähnt ist. 3. Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Genehmigung ist nicht erforderlich für Fahrten mit einem Autobus, der einen infolge eines Unfalls oder einer Panne nicht mehr fahrtauglichen Autobus ersetzt.
Art. 5
1. Wird eine ganze Fahrgastgruppe mit demselben Autobus befördert, ist diese
gelegentliche Personenbeförderung mit einem Autobus von der Genehmigungs- pflicht ausgenommen, wenn 1) der Ausgangs- und Endpunkt einer Rundfahrt mit geschlossenen Türen in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist; 2) die Beförderung im Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zum Ver- kehr zugelassen ist, beginnt und in dem Gebiet der andern Vertragspartei endet und das Fahrzeug dieses Gebiet leer verlässt;
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3) das Fahrzeug leer in das Gebiet der andern Vertragspartei fährt, um die zu- vor vom gleichen Transportunternehmer dorthin gebrachten Fahrgastgruppe zurückzubefördern.
2. Bei der Durchführung von gelegentlichen Beförderungen nach Absatz 1 dieses
Artikels ist vom Fahrer ein Dokument samt einer Fahrgastliste mitzuführen, dessen Form von der Gemischten Kommission nach Artikel 17 dieses Abkommens zugelas- sen wurde.
III. Güterbeförderung
Art. 6
1. Für Güterbeförderungen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien oder im
Transit durch ihre Gebiete ist mit Ausnahme der unter Artikel 7 dieses Abkommens vorgesehenen Transporte eine Genehmigung erforderlich, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilt wird. Für jede Güterbeförderung wird eine Genehmigung erteilt, die, sofern sie nichts anderes bestimmt, für eine einmalige Hin- und Rückfahrt gilt. Die Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn die Hinfahrt in das Gebiet der anderen Vertragspartei als Leerfahrt erfolgt.
2. Jeder in einer Vertragspartei niedergelassene Transportunternehmer kann Güter
vom Gebiet der anderen Vertragspartei in einen Drittstaat oder von einem Drittstaat in das Gebiet der anderen Vertragspartei befördern, sofern er im Besitz einer Son- dergenehmigung nach Artikel 2 Absatz 8 zweiter Strich dieses Abkommens ist, die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei ausgestellt wurde. 3. Jedes Jahr stellen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gegenseitig und unentgeltlich eine vereinbarte Anzahl von Blanko-Genehmigungen für Güterbe- förderungen zur Verfügung. Die Genehmigungen sind mit der Unterschrift der verantwortlichen Person und dem Stempel der zuständigen Behörde zu versehen. Im laufenden Kalenderjahr erteilte Genehmigungen gelten bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien koordinieren den Austausch der
Blanko-Genehmigungen.
Art. 7
1. Ausgenommen von der in Artikel 6 dieses Abkommens vorgesehenen Genehmi-
gungspflicht sind: 1) Güterbeförderungen mit Fahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschliesslich Anhänger 3,5 t nicht übersteigt; 2) Beförderungen von Arzneimitteln, von medizinischen Geräten und Ausrüs- tungen sowie von anderen zur Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder für die humanitäre Hilfe bestimmten Gütern;
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3) Beförderungen von Tieren, von Transportmitteln, von Material und Ausrüs- tung für Sportanlässe; 4) Beförderungen von Ausstellungsobjekten, Ausstattungen und Material, wel- che für Messen und Ausstellungen bestimmt sind; 5) Beförderungen von Bühnenbildern und Theaterrequisiten, von Musikinstru- menten, von Ausrüstungen und Zubehör, welche zum Drehen von Filmen oder für Radio- oder Fernsehsendungen bestimmt sind; 6) Überführungen von Leichen; 7) Beförderungen von Postsendungen, die im Rahmen öffentlicher Versor- gungsdienste durchgeführt werden; 8) Umzugstransporte; 9) Beförderungen von beschädigten oder verunfallten Fahrzeugen.
2. Genehmigungen nach Artikel 6 dieses Abkommens werden ausserdem keine
verlangt für die Einreise von Schlepp- oder Pannenfahrzeugen zum Abschleppen oder zur Hilfeleistung von in Panne geratenen oder verunfallten Fahrzeugen. 3. Die in Absatz 1 dieses Artikels unter den Ziffern 3, 4 und 5 vorgesehenen Aus- nahmen werden nur angewendet, wenn die Waren in das Gebiet derjenigen Ver- tragspartei, in der das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zurückbefördert werden müssen oder in einen Drittstaat weiterbefördert werden.
Art. 8
1. Wenn die Grösse und das Gewicht eines Fahrzeugs, leer oder beladen, das einem
im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien niedergelassenen Transportunternehmer gehört, die im Gebiet der anderen Vertragspartei geltenden Normen überschreiten, muss sich der Transportunternehmer vor der Einreise eine spezielle, gemäss der geltenden nationalen Gesetzgebung dieser Vertragspartei ausgestellte Genehmigung beschaffen. 2. Beförderungen gefährlicher Güter in den Gebieten der Vertragsparteien unterste- hen dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 19572 über die interna- tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie der jeweiligen nationa- len Gesetzgebung über Gefahrentransporte in den beiden Vertragsparteien. 3. Für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beförderungen können die zustän- digen Behörden der Vertragsparteien dem Fahrzeug eine obligatorische Reiseroute vorschreiben.
2 SR 0.741.621
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IV. Allgemeine Bestimmungen
Art. 9
1. Ein Fahrzeug, das in einer der beiden Vertragsparteien zum Verkehr zugelassen
ist und grenzüberschreitende Beförderungen nach den Bestimmungen dieses Ab- kommens durchführt, muss mit einem Kontrollschild und einem Unterscheidungs- zeichen seines Zulassungsstaates versehen sein.
2. Anhänger und Sattelanhänger können Kontrollschilder und Unterscheidungszei-
chen eines anderen Staates tragen, sofern die Lastwagen, Zugfahrzeuge und Auto- busse Kontrollschilder und Unterscheidungszeichen einer der beiden Vertragspar- teien tragen.
Art. 10 Ein im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien niedergelassener Transportunter- nehmer darf keine Personen oder Güter zwischen zwei im Gebiet der anderen Ver- tragspartei liegenden Orten befördern (Kabotageverbot).
Art. 11 1. Der Fahrzeugführer muss im Besitz eines nationalen oder internationalen Führe- rausweises sein, wobei Letzterer zusammen mit dem der Kategorie seines Fahrzeugs entsprechenden nationalen Führerausweis vorgewiesen werden muss, und einen Fahrzeugausweis mit sich führen, welcher den im Übereinkommen über den Stras- senverkehr vom 8. November 19683 festgelegten Anforderungen genügt.
2. Die Genehmigung und alle anderen aufgrund dieses Abkommens erforderlichen
Dokumente sind im betreffenden Fahrzeug mitzuführen und den für Strassenver- kehrskontrollen zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf Verlangen vorzu- weisen.
Art. 12
1. Die im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien niedergelassenen Transportun-
ternehmer, welche im Rahmen dieses Abkommens Personen oder Güter befördern, sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von Abgaben, Gebühren und Zahlungen in Zusammenhang mit dem Besitz und der Nutzung der Fahrzeuge befreit.
2. Von der nationalen Gesetzgebung der Vertragsparteien vorgeschriebene Maut-
oder Benutzungsgebühren für die Strasseninfrastruktur wie Strassen, Autobahnen, Brücken und Tunnel im Gebiet der Vertragsparteien werden bei den in einer der beiden Vertragsparteien niedergelassenen Transportunternehmern in nichtdiskrimi- nierender Weise erhoben.
3 SR 0.741.10
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Art. 13 Der Transportunternehmer ist auf der Grundlage der Gegenseitigkeit während der Durchführung von Beförderungen folgender Güter im Rahmen dieses Abkommens von Zöllen und Zollgebühren befreit: 1) Brennstoffe und Treibstoffe im vom Hersteller für jedes Fahrzeug des jewei- ligen Typs vorgesehenen Tank, der durch die Technologie und Bauart des Fahrzeugs mit dem Verbrennungssystem dieses Fahrzeugs verbunden ist, sowie gegebenenfalls Treibstoffe in den Tanks von Anhängern und Sattelan- hängern, die vom Hersteller eingebaut wurden und für Heiz- oder Kühlsys- teme dieser Transportmittel benötigt werden; 2) Schmierstoffe in der für den Betrieb des Fahrzeugs während der Beförde- rung erforderlichen Menge; 3) Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur des Fahrzeugs bei Pannen oder Unfällen, die sich während der grenzüberschreitenden Beförderung ereignen.
2. Die in Absatz 1 Ziffer 3 dieses Artikels erwähnten Ersatzteile und Werkzeuge,
die unbenutzt bleiben, unterliegen der Wiederausfuhr. Ersatzteile, die ersetzt wur- den, sind entweder wiederauszuführen oder zu zerstören oder unterliegen anderen Verfahren, die in den geltenden Zollvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet die Reparatur stattgefunden hat, vorgesehen sind.
Art. 14
1. Die Grenz-, Zoll-, Transport- und Sanitärkontrollen erfolgen nach den Bestim-
mungen der internationalen Abkommen, denen die Schweiz und die Russische Föderation beigetreten sind. Fragen, die nicht in den internationalen Abkommen vorgesehen sind, werden durch die nationale Gesetzgebung derjenigen Vertragspar- tei geregelt, in deren Gebiet die jeweilige Kontrolle erfolgt.
2. Beförderungen von Personen, die eine dringende medizinische Behandlung
benötigen, regelmässige Personenbeförderungen und Beförderungen von Tieren, verderblichen Gütern und Gefahrgütern geniessen bei den Grenz-, Zoll-, Transport- und Sanitärkontrollen Vorrang.
Art. 15 Für die Beförderung von Personen und Gütern im Sinne dieses Abkommens muss vorgängig eine obligatorische Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Art. 16
1. Die Transportunternehmer und die Führer von Fahrzeugen, die in den beiden
Vertragsparteien zum Verkehr zugelassen sind, haben die Strassenverkehrsvorschrif- ten und die Gesetze derjenigen Vertragspartei einzuhalten, in deren Gebiet sich das Fahrzeug befindet.
2. Gegen Transportunternehmer, die gegen die Bestimmungen dieses Abkommens
verstossen haben, können die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in der das
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Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, auf Verlangen der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei, in deren Gebiet der Verstoss stattgefunden hat, eine der folgenden Massnahmen ergreifen: 1) schriftliche Verwarnung samt Hinweis, dass im Wiederholungsfall ein befristeter oder vollständiger Entzug der erteilten Genehmigung ausge- sprochen wird; 2) befristeter oder vollständiger Entzug der erteilten Genehmigung; 3) keine Erteilung von neuen Genehmigungen für die Durchführung von Beförderungen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei.
3. Die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei sind über die getroffenen
Massnahmen zu unterrichten.
4. Die Bestimmungen dieses Artikels schliessen Sanktionen gegenüber Transport-
unternehmern und Fahrzeugführern nicht aus, die gestützt auf das innerstaatliche Recht der Vertragspartei ergriffen werden, in deren Gebiet der Verstoss stattgefun- den hat.
V. Schlussbestimmungen
Art. 17 1. Die Vertragsparteien regeln alle strittigen Fragen, die sich aus der Auslegung und Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben könnten, auf dem Verhand- lungs- oder dem diplomatischen Weg.
2. Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission ein, die Fragen betref-
fend die Auslegung oder die Durchführung dieses Abkommens behandelt.
3. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen der zuständigen Behörde einer
der Vertragsparteien zusammen und tagt abwechslungsweise auf dem Gebiet der einen und der anderen Vertragspartei.
Art. 18 Die Bestimmungen dieses Abkommens können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
Art. 19 Bei Fragen, die nicht in diesem Abkommen oder in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, geregelt sind, kommt die nationale Gesetzgebung einer jeden Vertragspartei zur Anwendung.
Grenzüberschreitender Verkehr auf der Strasse. Abk. mit Russland AS 2015
Art. 20 Dieses Abkommen berührt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nicht, die sich aus anderen internationalen Abkommen ergeben, denen die Schweiz oder die Russische Föderation beigetreten sind.
Art. 21 Dem Wunsch der Regierung des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich dieses Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.
Art. 22
1. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach der durch die Vertragsparteien auf diplo-
matischem Weg erfolgten Mitteilung in Kraft, wonach die für die Inkraftsetzung erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
2. Dieses Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer.
3. Jede der Vertragsparteien hat das Recht, dieses Abkommen auf dem diploma-
tischen Weg schriftlich zu kündigen. Das Abkommen endet sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei.
4. Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Abkommen zwischen
dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Strassenverkehr, das am 14. April 19894 in Bern unterzeichnet wurde.
Geschehen zu Moskau am 20. Oktober 2014 in zwei Exemplaren, jedes in französi- scher und russischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise massgebend sind.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Russischen Föderation: Pierre Helg Nikolay Asaul
4 AS 2001 487
Grenzüberschreitender Verkehr auf der Strasse. Abk. mit Russland AS 2015