AS 2015 5801
Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen
Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen (VvPM)
Änderung vom 14. Dezember 2015
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verordnet:
I Anhang 3 der Verordnung des BLW vom 13. März 20151 über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen wird gemäss Beilage geändert.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
14. Dezember 2015 Bundesamt für Landwirtschaft: Bernard Lehmann
1 SR 916.202.1
2015-3179 5801
Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015
Anhang 3 (Art. 4)
Besondere vorübergehende Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko
Abschnitt 5 Abschnitt 5 Anoplophora glabripennis (Motschulsky)
I Begriffe In diesem Abschnitt bedeuten: a. spezifizierte Pflanzen: zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Stammdurchmesser, an seiner stärksten Stelle, von 1 cm oder mehr, ausge- nommen Samen, von Acer spp., Aesculus spp., Alnus spp., Betula spp., Car- pinus spp., Cercidiphyllum spp., Corylus spp., Fagus spp., Fraxinus spp., Koelreuteria spp., Platanus spp., Populus spp., Salix spp., Tilia spp. und Ulmus spp.; b. spezifiziertes Holz: ganz oder teilweise aus den spezifizierten Pflanzen ge- wonnenes Holz, das die nachstehenden Kriterien erfüllt: i) es handelt sich um Holz, Holzverpackungsmaterial ausgenommen, ein- schliesslich Holz, das die natürliche Rundung seiner Oberfläche nicht behalten hat, und ii) unter einer der folgenden Warenbezeichnungen aufgeführt ist:
HS-Code Warenbezeichnung
4401.1020 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,
Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
4401.2200 Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder
Schnitzeln ex 4401.3900 andere Holzabfälle und anderer Holzausschuss, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusam- mengepresst ex 4403.1090 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt
4403.9200 Buchenrohholz (Fagus spp.), auch entrindet, vom Splint
befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet ex 4403.99 Anderes Rohholz als Nadelholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet
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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015
HS-Code Warenbezeichnung
ex 4404.2000 Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt
4406 Bahnschwellen aus Holz
4407.92 Buchenholz (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt
oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4407.93 Ahornholz (Acer spp.), in der Längsrichtung gesägt oder
gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschlif- fen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4407.95 Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt
oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm ex 4407.99 Holz, anderes als Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
9406.0010 Vorgefertigte Gebäude aus Holz
c. spezifiziertes Holzverpackungsmaterial: ganz oder teilweise aus den spezifi- zierten Pflanzen gewonnenes Holzverpackungsmaterial; d. Ort der Erzeugung: der Ort der Erzeugung im Sinne des internationalen FAO-Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 52 (im Folgenden «ISPM»); e. spezifizierter Organismus: Anoplophora glabripennis (Motschulsky); f. Wirtspflanzen: Pflanzen, die zu den in Anlage I aufgeführten Arten zählen.
II Einfuhr der spezifizierten Pflanzen
1 Unbeschadet der Bestimmungen nach den Artikeln 9 Absätze 1 und 4, 15 Absät-
ze 1 und 6 und 16 Absätze 1 und 2 PSV gilt für die Einfuhr aus Drittstaaten, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt, dass spezifizierte Pflanzen nur in die Schweiz eingeführt werden dürfen, wenn: a. sie den besonderen Bedingungen für die Einfuhr gemäss Anlage II Ab- schnitt 1 Teil A Nummer 1 entsprechen; b. sie beim Eintritt in die Schweiz vom EPSD oder gegebenenfalls am Ort des Eintritts in die EU von der zuständigen amtlichen Stelle gemäss Anlage II
2 Der ISPM Nr. 5 «Glossary of phytosanitary terms» (Ausgabe vom 25.6.2015) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abge- rufen werden.
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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015
Abschnitt 1 Teil A Nummer 2 auf das Vorhandensein des spezifizierten Or- ganismus untersucht wurden, wobei keine Anzeichen des Organismus fest- gestellt wurden. 2 Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten der EU gemäss Artikel 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/8933 stammen oder in solche Gebiete einge- führt wurden, dürfen nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie die Bedingun- gen gemäss Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 erfüllen und ihnen ein EG-Pflanzenpass gemäss der Richtlinie 92/105/EWG4 beiliegt.
III Einfuhr von spezifiziertem Holz und spezifiziertem Holzverpackungsmaterial
1 Unbeschadet der Bestimmungen nach den Artikeln 9 Absätze 1 und 4, 15 Absät-
ze 1 und 6 und 16 Absätze 1 und 2 PSV gilt für die Einfuhr aus Drittstaaten, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt, dass spezifiziertes Holz nur in die Schweiz eingeführt werden darf, wenn: a. es den besonderen Bedingungen für die Einfuhr gemäss Anlage II Abschnitt I Teil B Nummern 1 und 2 entspricht; b. es beim Eintritt in die Schweiz vom EPSD oder gegebenenfalls am Ort des Eintritts in die EU von der zuständigen amtlichen Stelle gemäss Anlage II Abschnitt 1 Teil B Nummer 3 auf das Vorhandensein des spezifizierten Or- ganismus untersucht wurde, wobei keine Anzeichen des Organismus festge- stellt wurden. 2 Spezifiziertes Holz ausser in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das aus abgegrenzten Gebieten der EU gemäss Artikel 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/8935 stammt, oder spezifiziertes Holz, dessen natürliche Oberflächenrundung ganz oder teilweise erhalten ist und das nicht aus abgegrenzten Gebieten stammt, aber in solche Gebiete eingebracht wurde, darf nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn es die Bedingungen gemäss Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 erfüllt und ihm ein EG-Pflanzenpass gemäss der Richtlinie 92/105/EWG6 beiliegt.
3 Spezifiziertes Holzverpackungsmaterial, das aus abgegrenzten Gebieten der EU
gemäss Artikel 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 stammt, darf nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn es:
3 Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission vom 9. Juni 2015 über Mass- nahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplo- phora glabripennis (Motschulsky), Fassung gemäss ABl. L 146 vom 11.6.2015, S. 16.
4 Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte
Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfah- rens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22; zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/17/EG, ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 23.
5 Siehe Fussnote zu Anhang 3 Abschnitt 5 Kapitel II Absatz 2.
6 Siehe Fussnote zu Anhang 3 Abschnitt 5 Kapitel II Abs. 2.
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a. einer der zugelassenen Behandlungen gemäss Anhang I des internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO «Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel»7 unterzogen worden ist; und b. eine Markierung gemäss Anhang II dieses internationalen Standards auf- weist, aus der hervorgeht, dass das spezifizierte Holzverpackungsmaterial einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.
IV Verbringung spezifizierter Pflanzen
1 Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten gemäss Kapitel VII stam-
men, dürfen nur dann innerhalb der Schweiz verbracht werden, wenn sie den Bedin- gungen gemäss Anlage II Abschnitt 2 Teil A Nummer 1 entsprechen. 2 Spezifizierte Pflanzen, die nicht in abgegrenzten Gebieten gewachsen sind, aber in solche Gebiete eingeführt wurden, dürfen innerhalb der Schweiz nur verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Anlage II Abschnitt 2 Teil A Nummer 2 erfüllen. 3 Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Kapitel II aus Drittstaaten eingeführt wurden, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt, dürfen nur dann innerhalb der Schweiz verbracht werden, wenn sie die Bedingungen gemäss Anla- ge II Abschnitt 2 Teil A Nummer 3 erfüllen.
V Verbringung von spezifiziertem Holz und spezifiziertem Holzverpackungsmaterial
1 Unbeschadet der Bestimmungen nach den Artikeln 9 Absätze 1 und 4, 15 Absatz 1
und 16 Absätze 1 und 2 PSV darf spezifiziertes Holz, das aus abgegrenzten Gebieten gemäss Kapitel VII stammt, darf nur dann innerhalb der Schweiz verbracht werden, wenn es den entsprechenden Bedingungen gemäss Anlage II Abschnitt 2 Teil B Nummern 1, 2 und 3 entspricht. 2 Spezifiziertes Holz, das die Rundung seiner Oberfläche ganz oder teilweise behal- ten hat und das nicht in abgegrenzten Gebieten gewachsen ist, aber in solche Gebiete eingeführt wurde, darf innerhalb der Schweiz nur verbracht werden, wenn es die Bedingungen in Anlage II Abschnitt 2 Teil B Nummern 1 und 3 erfüllt.
3 Spezifiziertes Holzverpackungsmaterial, das aus abgegrenzten Gebieten gemäss
Kapitel VII stammt, darf nur dann innerhalb der Schweiz verbracht werden, wenn es die Bedingungen in Anlage II Abschnitt 2 Teil C erfüllt.
7 Der ISPM Nr. 15 «Regulation of wood packaging material in international trade» (Aus- gabe vom 15.11.2013) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden.
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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015
VI Erhebungen zu dem spezifizierten Organismus
1 Jedes Jahr führen die zuständigen Stellen der Kantone in ihrem Hoheitsgebiet
amtliche Erhebungen zum Vorkommen des spezifizierten Organismus und zu An- zeichen dafür durch, dass Wirtspflanzen von diesem Schadorganismus befallen sind.
2 Sie teilen die Ergebnisse dieser Erhebungen dem EPSD jährlich bis 31. Dezember
mit.
VII Abgegrenzte Gebiete
1 Wird das Vorkommen des spezifizierten Organismus in einem Gebiet durch die
Ergebnisse der Erhebungen gemäss Kapitel VI Absatz 1 bestätigt oder gibt es andere Hinweise auf das Vorkommen dieses Schadorganismus, so richten die Kantone gemäss Anlage III Teil A Nummer 1 unverzüglich abgegrenzte Gebiete ein, die aus einem Befallsherd, einer Fokuszone und einer Pufferzone bestehen.
2 Sind die in Anlage III Teil B Nummer 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, so
müssen keine abgegrenzten Gebiete nach Absatz 1 festgelegt werden; die Kantone treffen die unter Anlage III Teil B Nummer 2 festgelegten Massnahmen.
3 Die Kantone treffen in den abgegrenzten Gebieten die nötigen Massnahmen ge-
mäss Artikel 42 Absätze 1–2, 4 und 6 PSV.
VIII Berichterstattung
1 Die betroffenen Kantone übermitteln bis 31. Dezember jedes Jahres dem EPSD
einen Bericht einschliesslich einer aktuellen Liste aller abgegrenzten Gebiete nach Kapitel VII, Erläuterungen, geografischer Angaben und der Darstellung der Grenzen auf einer Karte sowie Angaben zu bereits getroffenen oder geplanten Massnahmen.
2 Kommt ein Kanton aufgrund von Kapitel VII Absatz 2 zum Schluss, dass kein
abgegrenztes Gebiet festgelegt werden muss, so informiert er den EPSD unverzüg- lich und übermittelt ihm einen Bericht, der die Daten und Gründe zur Rechtfertigung seiner Position enthalten.
3 Möchte ein Kanton Eindämmungsmassnahmen anstelle von Tilgungsmassnahmen
durchführen, informiert er den EPSD unverzüglich unter Angabe der Gründe dar- über.
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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015
Anlage I zu Abschnitt 5 Arten von Wirtspflanzen gemäss Kapitel I Buchstabe f Acer spp. Aesculus spp. Albizia spp. Alnus spp. Betula spp. Buddleja spp. Carpinus spp. Celtis spp. Cercidiphyllum spp. Corylus spp. Elaeagnus spp. Fagus spp. Fraxinus spp. Hibiscus spp. Koelreuteria spp. Malus spp. Melia spp. Morus spp. Platanus spp. Populus spp. Prunus spp. Pyrus spp. Quercus rubra Robinia spp. Salix spp. Sophora spp. Sorbus spp. Tilia spp. Ulmus spp.
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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015
Anlage II zu Abschnitt 5
1. Spezifische Einfuhrvorschriften
Teil A Spezifizierte Pflanzen
1. Spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittstaaten, in denen der spezifi-
zierte Organismus bekanntermassen vorkommt, muss ein Pflanzenschutz- zeugnis gemäss Artikel 11 und Anhang 7 PSV beigelegt sein; im Feld «Zu- sätzliche Erklärung» des Zeugnisses wird angegeben, dass: a. die Pflanzen immer an einem Erzeugungsort gestanden haben, den die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert hat und überwacht und der in einem Gebiet liegt, das die genannte Or- ganisation nach den einschlägigen internationalen Standards für phyto- sanitäre Massnahmen als schadorganismenfrei anerkannt hat. Die Be- zeichnung des schadorganismenfreien Gebiets wird im Feld «Ursprungsort» eingetragen; oder b. die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang oder, im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus anerkannt wurde, und: i) der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungs- landes registriert ist und von dieser überwacht wird, und ii) der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründ- lichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen des spezifizierten Organismus unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des Orga- nismus gefunden wurden, und iii) an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben, – auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Ein- schleppung des spezifizierten Organismus bestand oder – auf der geeignete Präventivbehandlungen angewandt wurden und die von einer Pufferzone mit einem Radius von mindes- tens zwei Kilometern umgeben war, in der jedes Jahr zu ge- eigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder An- zeichen des spezifizierten Organismus durchgeführt werden; wurden Anzeichen des spezifizierten Organismus gefunden, so werden unverzüglich Massnahmen zu dessen Ausrottung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederher- gestellt wird, und iv) an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf den spezifizierten Orga- nismus unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige der Pflanzen. Diese Untersuchung schliesst eine gezielte destruk- tive Probenahme ein; bei Sendungen mit Pflanzen, deren Ur- sprungsorte sich zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung in einer Pufferzo- ne befanden, in der das Vorkommen oder Anzeichen des spezifizierten Organismus festgestellt worden war, wird eine de-
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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015
struktive Probenahme an den Pflanzen dieser Sendung in dem in nachstehender Tabelle dargelegten Umfang durchgeführt:
Anzahl der Pflanzen pro Partie Umfang der destruktiven Probenahme (Zahl der zu zerkleinernden Pflanzen)
1–4500 10 % der Partiegrösse > 4500 450
oder c. die Pflanzen aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter b erfüllen und mit Edelreisern veredelt wurden, die folgende An- forderungen erfüllen: i) zum Zeitpunkt der Ausfuhr haben die Edelreiser an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser, ii) die veredelten Pflanzen wurden gemäss Buchstabe b Ziffer iv un- tersucht.
2. Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Nummer 1 eingeführt werden sollen,
werden am Eingangsort oder an einem anderen geeigneten Ort gemäss Arti- kel 15 Absatz 6 PSV gründlich amtlich untersucht. Die angewandten Unter- suchungsmethoden müssen sicherstellen, dass jedes Anzeichen des spezifi- zierten Organismus, insbesondere in Stämmen und Zweigen der Pflanzen, erkannt wird. Diese Untersuchung schliesst gegebenenfalls eine gezielte de- struktive Probenahme ein.
Teil B Spezifiziertes Holz
1. Spezifiziertes Holz ausser in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holz-
abfall oder Holzausschuss mit Ursprung in Drittstaaten, in denen der spezifi- zierte Organismus bekanntermassen vorkommt, muss ein Pflanzenschutz- zeugnis gemäss Artikel 11 und Anhang 7 PSV beigelegt sein; im Feld «Zusätzliche Erklärung» des Zeugnisses wird angegeben, dass: a. das Holz aus von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ur- sprungslandes nach den einschlägigen internationalen Normen für phy- tosanitäre Massnahmen anerkannten schadorganismenfreien Gebieten stammt, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermassen nicht vorkommt; die Bezeichnung des schadorganismenfreien Gebiets wird im Feld «Ursprungsort» eingetragen; oder b. das Holz entrindet und sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von
56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten
Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung ange- geben wird.
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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015
2. Spezifiziertes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall
oder Holzausschuss mit Ursprung in Drittstaaten, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt, muss ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 11 und Anhang 7 PSV beigelegt sein; im Feld «Zusätzliche Erklärung» des Zeugnisses wird angegeben, dass: a. das Holz aus von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ur- sprungslandes nach den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen anerkannten schadorganismenfreien Gebie- ten stammt, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermassen nicht vorkommt. Die Bezeichnung des schadorganismenfreien Gebiets wird im Feld «Ursprungsort» eingetragen; oder b. das Holz entrindet und sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von
56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten
Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; oder c. das Holz in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist.
3. Spezifiziertes Holz, das gemäss den Nummern 1 und 2 eingeführt werden
soll, wird am Eingangsort oder an einem anderen geeigneten Ort gemäss Ar- tikel 15 Absatz 6 PSV gründlich amtlich untersucht.
2. Bedingungen für die Verbringung
Teil A. Spezifizierte Pflanzen
1. Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten stammen, dürfen nur
dann innerhalb der Schweiz verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 34 PSV erstellt und überreicht wurde, und wenn sie vor der Verbringung mindestens zwei Jahre lang oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbro- chen auf einem Produktionsbetrieb gestanden haben: a. der gemäss Artikel 29 PSV registriert ist; und b. die mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen des spezifizierten Organismus unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des spezifizierten Organis- mus gefunden wurden; gegebenenfalls muss diese Untersuchung eine gezielte destruktive Probenahme der Stämme und Zweige der Pflanzen einschliessen; und c. auf dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben: i) auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschlep- pung des spezifizierten Organismus bestand, oder ii) auf der eine geeignete Präventivbehandlung angewandt oder bei jeder Partie spezifizierter Pflanzen eine gezielte destruktive Pro- benahme in dem in nachstehender Tabelle dargelegten Umfang durchgeführt wurde, und wo auf jeden Fall im Umkreis von min- destens einem Kilometer um den Standort jedes Jahr zu geeigneter
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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015
Zeit eine amtliche Erhebung zu Vorkommen oder Anzeichen des spezifizierten Organismus durchgeführt wurde, wobei keine spezi- fizierten Organismen oder Anzeichen davon festgestellt wurden.
Anzahl der Pflanzen pro Partie Umfang der destruktiven Probenahme (Zahl der zu zerkleinernden Pflanzen)
1–4500 10 % der Partiegrösse > 4500 450
Unterlagen, die die Anforderungen gemäss Ziffer i dieses Buchstabens erfüllen, können mit Edelreisern veredelt werden, die nicht unter diesen Bedingungen gewachsen sind, sofern diese an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser aufweisen.
2. Spezifizierte Pflanzen, die nicht aus abgegrenzten Gebieten stammen, aber
an einen Erzeugungsort in solchen Gebieten eingebracht werden, dürfen un- ter der Bedingung innerhalb der Schweiz verbracht werden, dass dieser Er- zeugungsort den Anforderungen gemäss Nummer 1 Buchstabe c entspricht, und nur, wenn den Pflanzen ein Pflanzenpass beigefügt ist, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 34 PSV erstellt und überreicht wurde.
3. Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Abschnitt 1 Teil A aus Drittstaaten einge-
führt wurden, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermassen vor- kommt, dürfen nur dann innerhalb der Schweiz verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist, der gemäss den Bestimmungen von Ar- tikel 34 PSV erstellt und überreicht wurde.
Teil B. Spezifiziertes Holz
1. Spezifiziertes Holz ausser in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holz-
abfall oder Holzausschuss, das aus abgegrenzten Gebieten stammt, oder spe- zifiziertes Holz, dessen natürliche Oberflächenrundung ganz oder teilweise erhalten ist und das nicht aus abgegrenzten Gebieten stammt, aber in solche Gebiete eingebracht wurde, darf nur dann innerhalb der Schweiz verbracht werden, wenn ihm ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 34 PSV erstellt und überreicht wurde. Dieser Pflanzenpass darf nur ausgestellt werden, wenn das betreffende Holz: a. entrindet ist; und b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (ein- schliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies muss dadurch nach- gewiesen werden, dass die Markierung «HT» nach üblichem Handels- brauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.
2. Spezifiziertes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall
oder Holzausschuss, das aus abgegrenzten Gebieten stammt, darf nur dann innerhalb der Schweiz verbracht werden, wenn ihm ein Pflanzenpass bei-
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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015
liegt, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 34 PSV erstellt und über- reicht wurde und es: a. entrindet und sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquer- schnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt; oder b. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist.
3. Sind im Fall der Nummern 1 oder 2 innerhalb des abgegrenzten Gebiets
keine Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtungen verfügbar, darf das spezifizierte Holz unter amtlicher Kontrolle und in einer Weise geschlossen gehandhabt, die die Verbreitung des spezifizierten Organismus verhindert, in die nächstgelegene Einrichtung ausserhalb des abgegrenzten Gebiets ver- bracht werden, sodass die unverzügliche Behandlung oder Verarbeitung ge- mäss den genannten Punkten sichergestellt ist. Die infolge der Erfüllung der Nummern 1 und 2 entstehenden Abfallmateria- lien sind in einer Weise zu entsorgen, die gewährleistet, dass sich der spezi- fizierte Organismus nicht ausserhalb des abgegrenzten Gebiets verbreiten kann. Die zuständige amtliche Stelle muss eine intensive Überwachung auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus durch Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen im Umkreis von mindestens einem Kilometer Radi- us um die Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtung durchführen.
Teil C Spezifiziertes Holzverpackungsmaterial
1. Spezifiziertes Holzverpackungsmaterial, das aus abgegrenzten Gebieten
stammt, darf nur dann innerhalb der Schweiz verbracht werden, wenn es: a. einer der zugelassenen Behandlungen gemäss Anhang I des internatio- nalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO «Rege- lungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel»8 un- terzogen worden ist; und b. eine Markierung gemäss Anhang II dieses internationalen Standards aufweist, aus der hervorgeht, dass das spezifizierte Holzverpackungs- material einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.
2. Sind innerhalb des abgegrenzten Gebiets keine Behandlungseinrichtungen
verfügbar, darf das spezifizierte Holzverpackungsmaterial unter amtlicher Kontrolle und in einer Weise geschlossen gehandhabt, die die Verbreitung des spezifizierten Organismus verhindert, in die nächstgelegene Behand- lungseinrichtung ausserhalb des abgegrenzten Gebiets verbracht werden, so-
8 Der ISPM Nr. 15 « Regulation of wood packaging material in international trade» (Aus- gabe vom 15.11.2013) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden.
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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015
dass die unverzügliche Behandlung und Kennzeichnung gemäss Ziffer 1 Buchstaben a und b sichergestellt ist.
3. Die infolge der Erfüllung dieser Nummer entstehenden Abfallmaterialien
sind in einer Weise zu entsorgen, die gewährleistet, dass sich der spezifizier- te Organismus nicht ausserhalb des abgegrenzten Gebiets verbreiten kann.
4. Die zuständige amtliche Stelle muss eine intensive Überwachung auf das
Vorkommen des spezifizierten Organismus durch Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen im Umkreis von mindestens einem Kilometer Radi- us um die Behandlungseinrichtung durchführen.
Anlage III zu Abschnitt 5 Teil A Einrichtung abgegrenzter Gebiete
1. Abgegrenzte Gebiete bestehen aus folgenden Zonen:
a. einem Befallsherd, also der Zone, in der das Auftreten des spezifizier- ten Organismus bestätigt wurde und die alle Pflanzen umfasst, die durch diesen Schadorganismus verursachte Symptome aufweisen; und b. einer Fokuszone, mit einem Radius von mindestens 200 m und maxi- mal 500 m über die Grenze des Befallsherdes hinaus; und c. einer Pufferzone, welche die Fokuszone umschliesst, mit einem Radius von mindestens 2 km über die Grenze des Befallsherdes hinaus.
2. Die genaue Abgrenzung der Zonen muss soliden wissenschaftlichen
Grundsätzen folgen und die Biologie des spezifizierten Organismus, das Ausmass des Befalls, die genaue Verteilung der Wirtspflanzen in dem be- treffenden Gebiet sowie die Daten über das Vorkommen des Schadorganis- mus berücksichtigen. Ist die zuständige amtliche Stelle angesichts der Um- stände des Ausbruchs, der Ergebnisse spezifischer Untersuchungen oder der unmittelbaren Anwendung von Tilgungsmassnahmen der Ansicht, dass die Tilgung des Schadorganismus möglich ist, kann der Radius der Pufferzone auf nicht weniger als 1 km um die Grenze des Befallsgebietes reduziert wer- den; ist eine Tilgung des Schadorganismus nicht mehr möglich, darf der Ra- dius nicht unter 2 km verringert werden.
3. Wird das Auftreten des spezifizierten Organismus ausserhalb des Befalls-
herdes festgestellt, so werden die Grenzen des Befallsherdes, der Fokus- und der Pufferzone überprüft und entsprechend geändert.
4. Wird in einem abgegrenzten Gebiet anlässlich der Erhebungen gemäss
Kapitel VI Absatz 1 und der Überwachung des spezifizierten Organismus über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus und ein zusätzli- ches Jahr umfasst, aber auf jeden Fall nicht weniger als vier aufeinanderfol- gende Jahre beträgt, nicht mehr festgestellt, kann die Abgrenzung aufgeho- ben werden. Die genaue Länge eines Lebenszyklus ist abhängig von den vorliegenden Daten für das betreffende Gebiet oder eine vergleichbare Kli- mazone.
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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015
5. Die Abgrenzung darf auch in Fällen aufgehoben werden, in denen bei weite-
ren Untersuchungen festgestellt wird, dass die Bedingungen gemäss Anla- ge III Teil B Nummer 1 erfüllt sind.
Teil B Bedingungen, unter denen kein abgegrenztes Gebiet eingerichtet werden muss
1. In Übereinstimmung mit Kapitel VII Absatz 2 muss kein abgegrenztes
Gebiet gemäss Kapitel VII Absatz 1 eingerichtet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a. die Datenlage zeigt, dass der spezifizierte Organismus mit den Pflanzen oder dem Holz, auf denen bzw. dem er gefunden wurde, eingeschleppt wurde, und es gibt Anzeichen dafür, dass diese Pflanzen oder dieses Holz vor der Einbringung in das entsprechende Gebiet befallen waren, oder es handelt sich um einen Einzelfall, der direkt mit einer spezifi- zierten Pflanze oder spezifiziertem Holz verknüpft bzw. nicht verknüpft ist, wobei nicht damit gerechnet wird, dass es zur Etablierung des Schadorganismus kommt; und b. es wird bestätigt, dass der spezifizierte Organismus sich nicht etablieren konnte und dass die Verbreitung und erfolgreiche Fortpflanzung des Schadoganismus aufgrund seiner Biologie sowie der Ergebnisse spezi- fischer Untersuchungen und Tilgungsmassnahmen – etwa durch vor- beugende Fällung und Entsorgung spezifizierter Pflanzen nach einer Untersuchung – unmöglich ist.
2. Sind die Bedingungen unter Nummer 1 erfüllt, muss kein abgegrenztes
Gebiet eigenrichtet werden, sofern vom Kanton folgende Massnahmen ge- troffen werden: a. Sofortmassnahmen zur Sicherstellung der umgehenden Tilgung des spezifizierten Organismus, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird; b. Überwachung über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus des spezifizierten Organismus und ein zusätzliches Jahr umfasst, wobei die Überwachung mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre abdecken muss, in einem Umkreis von mindestens 1 km um die befallenen Pflan- zen oder die Stelle, an der dieser Schadorganismus festgestellt wurde; mindestens im ersten Jahr muss die Überwachung regelmässig und in- tensiv sein; c. Vernichtung der befallenen Pflanzen- und Holzmaterialien; d. Rückverfolgung des Befalls bis zum Ursprung und weitmögliche Ver- folgung der Pflanzen bzw. des Holzes, die mit dem Befall in Verbin- dung stehenden, sowie ihre Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls; diese Untersuchung schliesst eine gezielte destruktive Probenahme ein; e. Massnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den Schadorganismus;
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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015
f. jegliche andere Massnahme, die zur Tilgung des spezifizierten Orga- nismus beitragen kann, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 99, und Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 1410. Die Massnahmen gemäss der Buchstaben a bis f sind in einem Bericht gemäss Kapitel VIII zu präsentieren.
9 Der ISPM Nr. 9 «Guidelines for pest eradication programmes» (Ausgabe vom
15.12.2011) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden. 10 Der ISPM Nr. 14 «The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management» (Ausgabe vom 8.1.2014) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden.
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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015
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