AS 2016 1071
Abkommen vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich
Abkommen vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich
SR 0.672.936.74; AS 2013 135
Änderung der Steuersätze In Kraft getreten mit Wirkung ab dem 6. April 2016 Übersetzung1
Art. 19 Abs. 1 Bst. b und 3 Bst. b Die Steuersätze in Artikel 19 Absätze 1 Buchstabe b und 3 Buchstabe b des Abkom- mens werden wie folgt geändert:
1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 21 erhebt die schweizerische
Zahlstelle auf Erträgen und Gewinnen der betroffenen Personen aus Vermögenswer- ten eine Quellensteuer mit abgeltender Wirkung (nachstehend «Quellensteuer» genannt) zu den folgenden Sätzen: b) Dividendenertrag nach Artikel 26: 35,6 Prozent;
3. Hat eine betroffene Person eine Absichtserklärung nach Artikel 4 Absatz 4 abge- geben, wurde aber ihr Status als «non-UK domiciled individual» bis zu dem in der erwähnten Bestimmung festgelegten Zeitpunkt nicht bescheinigt, so behandelt die schweizerische Zahlstelle die betroffene Person nicht als «non-UK domiciled indivi- dual», sondern erhebt ab Beginn des massgebenden Steuerjahres die Steuer nach Absatz 1. Anders als in Absatz 1 betragen die in einem solchen Fall anwendbaren Steuersätze: b) Dividendenertrag nach Artikel 26: 38,1 Prozent;
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2016 1071).
2015-3380 1071
Zusammenarbeit im Steuerbereich. Abk. mit dem Vereinigten Königreich AS 2016