AS 2016 1883
Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst
Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG)
Änderung vom 25. September 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. August 20141, beschliesst:
I Das Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 19952 wird wie folgt geändert:
Art. 3a Abs. 1 Bst. b und e sowie 2
1 Der Zivildienst leistet Beiträge, um:
b. Betrifft nur den französischen Text. e. die schulische Bildung und Erziehung zu unterstützen.
2 Er leistet Beiträge im Rahmen der Aufgaben des Sicherheitsverbundes Schweiz.
Art. 4 Abs. 1 Bst. bbis, d, e und h sowie 1bis, 2 und 2bis
1 Der Zivildienst setzt seine Ziele in folgenden Tätigkeitsbereichen um:
bbis. Schulwesen: Vorschulstufe bis Sekundarstufe II; d. Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald; e. Aufgehoben h. Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie Rege- neration nach solchen Ereignissen. 1bis Ist absehbar, dass die Zahl der Einsatzmöglichkeiten in den Tätigkeitsbereichen nach Absatz 1 kleiner sein wird als die Nachfrage, so kann der Bundesrat versuchs- weise und für begrenzte Zeit Einsätze in weiteren Tätigkeitsbereichen vorsehen, um deren Eignung abzuklären.
2013-0962 1883
Zivildienstgesetz AS 2016
2 Sind die Anforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so sind in landwirtschaftlichen Betrieben Einsätze in den Tätigkeitsbereichen Umwelt- und Naturschutz, Land- schaftspflege und Wald sowie Landwirtschaft erlaubt, wenn sie im Rahmen von Projekten oder Programmen geleistet werden, die folgenden Zwecken dienen: a. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; b. Pflege der Kulturlandschaft; c. Strukturverbesserung in Betrieben, die dafür Investitionshilfen erhalten. 2bis Der Bundesrat legt fest:
a. welche Projekte und Programme berücksichtigt werden; b. in welchen Fällen Einsätze auch ausserhalb der Projekte und Programme erlaubt sind.
Art. 4a Bst. a, b und d Nicht erlaubt sind Einsätze: a. in einer Institution:
1. für welche die zivildienstpflichtige Person bereits ausserhalb des Zivil-
dienstes gegen Entgelt oder im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung tätig ist oder während des vorangehenden Jahres tätig war,
2. zu der die zivildienstpflichtige Person eine andere besonders enge Be-
ziehung, namentlich durch eine langfristige oder intensive ehrenamt- liche Mitarbeit oder durch eine Führungsposition im Ehrenamt, unter- hält, oder
3. in welcher der zivildienstpflichtigen Person nahestehende Personen auf
den Einsatz Einfluss nehmen können; b. die ausschliesslich zugunsten von Personen geleistet werden, die der zivil- dienstpflichtigen Person nahestehen; d. die primär privaten Zwecken der zivildienstpflichtigen Person, insbesondere der Aus- oder Weiterbildung, dienen.
Art. 7 Einsätze im Ausland
1 Zivildienstpflichtige Personen können zu Einsätzen im Ausland aufgeboten wer-
den, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.
2 FürEinsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen im grenznahen
Ausland kann von der Einwilligung abgesehen werden.
3 Auslandeinsätze dienen:
a. der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe; b. der Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie der Regeneration nach solchen Ereignissen; c. der zivilen Friedensförderung.
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Zivildienstgesetz AS 2016
4 Der Bundesrat legt fest:
a. welche Anforderungen die zivildienstpflichtigen Personen und die Einsatz- betriebe erfüllen müssen; b. wie die Sicherheit der zivildienstleistenden Person gewährleistet werden muss; c. die Zusammenarbeit der Vollzugsstelle mit Fachinstanzen; d. in welchen weiteren Fällen in Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 Auslandeinsätze möglich sind.
Art. 7a Sachüberschrift Abs. 1 und 2 Einsätze im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen und im Rahmen von Schwerpunktprogrammen
1 Die Vollzugsstelle kann bei Einsätzen im Zusammenhang mit Katastrophen und
Notlagen sowie im Rahmen von Schwerpunktprogrammen selbst die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebs übernehmen.
2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 8 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 9 Bst. a–c Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur: a. Vorsprache bei der Vollzugsstelle (Art. 19 Abs. 1); b. Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Art. 19 Abs. 1); c. Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungskursen (Art. 36);
Art. 11 Abs. 2bis und 3 2bis Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivil- dienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben. 3 Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person: a. voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist; b. gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht; c. im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt an- gewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
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Zivildienstgesetz AS 2016
d. auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.
Art. 12 Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung
1 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person aus dem Zivildienst
ausschliessen, wenn sie infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder infolge einer freiheitsentziehenden Massnahme für den Zivildienst untragbar geworden ist. 2 Sie kann eine zivildienstpflichtige Person vorübergehend von der Zivildienstleis- tung ausschliessen, wenn aufgrund eines hängigen Strafverfahrens berechtigte Zweifel bestehen, dass sie für den Zivildienst tragbar ist. 3 Für ihren Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivil- dienstleistung kann sie nach Artikel 367 Absätze 2 Buchstabe j und 4 des Straf- gesetzbuches (StGB)3 in Verbindung mit Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe l StGB Einsicht in die Strafregisterdaten über Urteile sowie über hängige Strafverfahren nehmen.
4 Sofern es für den Entscheid notwendig ist, kann sie die nachstehenden Behörden
schriftlich um Folgendes ersuchen: a. die urteilende Behörde um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in das Urteil oder die Strafakten, die dem Eintrag zugrunde liegen; b. die Staatsanwaltschaft um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in die dem Eintrag zugrunde liegenden Strafakten. 5 Die urteilende Behörde beziehungsweise die Staatsanwaltschaft leistet dem Ersu- chen Folge, es sei denn, dass dadurch Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt werden oder der Untersuchungszweck gefährdet wird.
Art. 14 Abs. 5 Bst. d Aufgehoben
Art. 16 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen.
Art. 16a Abs. 2
2 Der Bundesrat regelt die Form des Gesuchs.
3 SR 311.0
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Zivildienstgesetz AS 2016
Art. 17 Abs. 1bis Aufgehoben
Art. 17a Einführungstag
1 Die gesuchstellende Person nimmt innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das
Gesuch eingereicht hat, an einem Einführungstag teil.
2 Die Vollzugsstelle ist für die Durchführung der Einführungstage zuständig.
3 Der Bund trägt die Reise- und Verpflegungskosten.
Art. 18 Zulassung 1 Zum Zivildienst zugelassen wird, wer den Einführungstag vollständig besucht und sein Gesuch danach bestätigt hat. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der zu leisten- den Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest. 2 Die Vollzugsstelle schreibt das Gesuch als gegenstandslos ab, falls die gesuchstel- lende Person den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, besucht hat.
3 Hat die gesuchstellende Person ihr Gesuch nicht innerhalb der vom Bundesrat
festgelegten Frist bestätigt, so tritt die Vollzugsstelle auf das Gesuch nicht ein.
Art. 18b Teilnahme am Einführungstag und Zulassung während einer Militärdienstleistung
1 Das zuständige militärische Kommando erlaubt der Person, deren Gesuch während
ihrer Militärdienstleistung hängig ist, am Einführungstag teilzunehmen.
2 Wer den Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst während einer Militär-
dienstleistung erhält, wird wenn möglich am gleichen, spätestens aber am folgenden Tag aus der Militärdienstleistung entlassen.
Art. 19 Vorbereitung der Einsätze 1 Die Vollzugsstelle informiert die zivildienstpflichtige Person über ihre Rechte und Pflichten. Sie kann sie zu einer Vorsprache bei der Vollzugsstelle und einem Vor- stellungsgespräch im Einsatzbetrieb aufbieten. 2 Der Einsatzbetrieb beurteilt die Eignung der zivildienstpflichtigen Person für den vorgesehenen Einsatz und prüft, ob die Anforderungen nach dem Pflichtenheft erfüllt sind.
3 Die Vollzugsstelle prüft:
a. den Leumund der zivildienstpflichtigen Person, wenn das Pflichtenheft dies vorsieht; b. ob das bisherige Verhalten der zivildienstpflichtigen Person im Zivildienst Anlass zu begründeten Zweifeln an der Eignung für den vorgesehenen Ein- satz gibt;
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Zivildienstgesetz AS 2016
c. bei Auslandeinsätzen anhand von Belegen, ob die fachliche Qualifikation nach dem Pflichtenheft vorliegt.
4 Für die Prüfung des Leumunds nach Absatz 3 Buchstabe a kann sie nach Arti-
kel 367 Absätze 2 Buchstabe j und 4 StGB4 in Verbindung mit Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe m StGB Einsicht in die Strafregisterdaten über Urteile sowie über hän- gige Strafverfahren nehmen. 5 Sofern es für die Prüfung des Leumunds notwendig ist, kann die Vollzugsstelle die nachstehenden Behörden schriftlich um Folgendes ersuchen: a. die urteilende Behörde um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in das Urteil oder die Strafakten, die dem Eintrag zugrunde liegen; b. die Staatsanwaltschaft um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in die dem Eintrag zugrunde liegenden Strafakten. 6 Die urteilende Behörde beziehungsweise die Staatsanwaltschaft leistet dem Ersu- chen Folge, es sei denn, dass dadurch Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt werden oder der Untersuchungszweck gefährdet wird.
7 Zwischen der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb wird eine
Einsatzvereinbarung abgeschlossen. Diese bedarf der Genehmigung durch die Voll- zugsstelle.
8 Die Vollzugsstelle verweigert die Genehmigung, wenn der Leumund der zivil-
dienstpflichtigen Person den Einsatz nicht zulässt oder die fachliche Qualifikation für den Auslandeinsatz nicht vorliegt. Sie kann die Genehmigung verweigern, wenn sie begründete Zweifel hat, dass sich die zivildienstpflichtige Person für den Einsatz eignet.
Art. 21 Abs. 1
1 Diezivildienstpflichtige Person beginnt den ersten Einsatz spätestens in dem
Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt.
Art. 26 Abs. 1 und 2
1 Die zivildienstpflichtige Person erhält im Zusammenhang mit dem Zivildienst
soweit notwendig soziale und rechtliche Beratung.
2 Aufgehoben
Art. 29 Abs. 2 und 3 2 Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu erbringen, so richtet er der zivildienstleistenden Person eine angemessene finanzielle Entschädigung aus. Eine Entschädigung für nicht erbrachte Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe d muss er nicht ausrichten, wenn die zivildienstleistende Person ihre Privatunterkunft benützt.
4 SR 311.0
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Zivildienstgesetz AS 2016
3 Der Bund trägt die Kosten nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit den Ausbil-
dungskursen nach Artikel 36 anfallen.
Art. 31 Arbeitszeugnis Die zivildienstleistende Person erhält nach dem Einsatz ein Arbeitszeugnis des Einsatzbetriebs. Dauert der Einsatz weniger als 54 Tage, so genügt eine Arbeitsbe- stätigung.
Art. 32 Melde- und Auskunftspflicht 1 Der Bundesrat regelt Melde- und Auskunftspflicht der zivildienstpflichtigen und der aus dem Zivildienst ausgeschlossenen Personen.
2 Anlässlich der Einführungstage und Ausbildungskurse und während ordentlichen
Zivildienstleistungen können Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken durch- geführt werden.
Art. 33 Abs. 1 1 Die zivildienstpflichtige Person unterzieht sich den zur Abklärung der Arbeits- fähigkeit oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen.
Gliederungstitel vor Art. 36
4. Abschnitt: Ausbildung
Art. 36 Ausbildungskurse 1 Wer Zivildienst leistet, besucht die von der Vollzugsstelle vorgeschriebenen Aus- bildungskurse.
2 Der Bundesrat legt fest:
a. welche Ausbildungskurse die Vollzugsstelle anbietet; b. wann die Ausbildungskurse besucht werden müssen; c. die Dauer der Ausbildungskurse; d. wie viele Zivildiensttage im Verhältnis zur Anzahl Ausbildungskurstage ge- leistet werden müssen; e. wer keinen Ausbildungskurs besuchen muss.
3 Die Vollzugsstelle legt die Ausbildungsziele fest und überprüft, ob die Ziele
erreicht wurden. 4 Wer einen Ausbildungskurs vollständig besucht hat, erhält eine Kursbestätigung.
Art. 36a Ausbildungszentrum Die Vollzugsstelle betreibt ein Ausbildungszentrum.
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Zivildienstgesetz AS 2016
Art. 37 Abs. 1
1 Der Bund trägt die Kosten für die Ausbildungskurse nach Artikel 36.
Art. 38 Erwerbsersatz Wer Zivildienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19525.
Art. 42 Abs. 2, 2bis und 2ter 2 Die Vollzugsstelle heisst das Gesuch gut, wenn die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach den Artikeln 2–6 erfüllt. 2bis Erfüllt die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach Artikel 4 Ab- satz 1 nicht, so kann die Vollzugsstelle das Gesuch gutheissen, sofern die Pflichten- hefte für zivildienstleistende Personen ausschliesslich Aufgaben enthalten, die den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 entsprechen. 2ter Die Vollzugsstelle lehnt das Gesuch ab, wenn die gesuchstellende Institution oder die vorgesehene Tätigkeit dem Wesen des Zivildienstes nicht gerecht wird.
Art. 46 Abs. 3
3 Die Vollzugsstelle kann von der Erhebung der Abgabe absehen:
a. bei Einsatzbetrieben, an deren Mitwirkung im Vollzug ein besonderes Inte- resse besteht und die sonst nicht in der Lage wären, zivildienstleistende Per- sonen zu beschäftigen; b. wenn ein Einsatzbetrieb eine zivildienstleistende Person beschäftigt, die im Einsatz speziell betreut oder geführt werden muss; c. bei Einsätzen, für die der Einsatzbetrieb Finanzhilfe nach Artikel 47 erhält; d. bei Einsätzen im Tätigkeitsbereich nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h; e. bei Probeeinsätzen.
Art. 47 Abs. 1
1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite ausnahmsweise Projekte finan-
ziell unterstützen, die der Kulturgütererhaltung, dem Umwelt- und Naturschutz, der Landschaftspflege oder dem Wald dienen.
Art. 48 Pflichten des Einsatzbetriebes
1 Der Einsatzbetrieb sorgt für eine sinnvolle Ausgestaltung des Zivildienstes.
2 Er führt die zivildienstleistende Person in ihre Aufgaben nach dem Pflichtenheft ein.
5 SR 834.1
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Zivildienstgesetz AS 2016
3 Er darf sie nicht für Arbeiten einsetzen, für die ihr die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen. 4 Er achtet die Persönlichkeit der zivildienstleistenden Person. Er darf von ihr kein unrechtmässiges Verhalten verlangen. 5 Er behandelt die zivildienstleistende Person insbesondere bezüglich Arbeitssicher- heit und Gesundheitsschutz gleich wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dieselben oder vergleichbare Arbeiten ausführen.
Art. 49 Abs. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. a
2 Er kann die Ausübung des Weisungsrechts seinen Hilfspersonen übertragen. Er
kann sie ferner Dritten übertragen, welche: a. Betrifft nur den französischen Text.
Art. 50 Übertragung von Rechten und Pflichten
1 Der Einsatzbetrieb kann mit Zustimmung der Vollzugsstelle seine Rechte und
Pflichten auf andere Institutionen übertragen, welche die Anforderungen nach den Artikeln 2–6 erfüllen und: a. durch ihn im Rahmen seiner Zweckbestimmung unterstützt werden; oder b. ihm unterstellt sind.
2 Erdarf den begünstigten Institutionen höchstens die effektiven Kosten seiner
Vermittlungstätigkeit belasten.
3 Der Verleih von zivildienstleistenden Personen ist ausgeschlossen.
Art. 71 Abs. 2
2 Sie führt das Verfahren innerhalb von 60 Tagen durch und erledigt es mit einer
Verfügung.
Art. 72 Abs. 1 und 3 1 Wer in der Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Freiheits- strafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe bestraft.
3 Aufgehoben
Art. 73 Abs. 4
4 Nimmt die fehlbare Person nachträglich aus eigenem Antrieb die Arbeit auf, so
kann das Gericht die Strafe mildern.
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Zivildienstgesetz AS 2016
Art. 74 Abs. 2 2 Versäumt die fehlbare Person fahrlässig eine ausserordentliche Zivildienstleistung, so kann das Gericht eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verhängen.
Art. 76 Abs. 2 2 Verletzt die fehlbare Person ihre Pflichten während einer ausserordentlichen Zivil- dienstleistung schwer, so kann das Gericht eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verhängen.
Art. 77 Begehung von Delikten im Ausland Strafbar nach den Artikeln 72–76 ist auch, wer das Delikt im Ausland begeht.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 10. Kapitels
Art. 78a Mitteilungspflichten und Beschwerderecht
1 Die zuständigen kantonalen Stellen teilen der Vollzugsstelle Strafentscheide,
Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen unverzüglich und unentgeltlich in vollständiger Ausführung mit.
2 Gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen kann die Vollzugsstelle
Beschwerde erheben.
Art. 80 Abs. 1ter, 1quater und 2 Bst. d 1ter Betrifft nur den französischen Text.
1quater Sie kann Daten über Strafurteile, hängige Strafverfahren und freiheitsent- ziehende Massnahmen speichern, soweit dies zur Begründung eines Entscheids betreffend den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung oder zur Prüfung des Leumunds für bestimmte Einsätze notwendig ist.
2 An das Informationssystem können direkt (online) angeschlossen werden:
d. die Organe nach Artikel 21 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September
19526 für Abklärungen im Zusammenhang mit der Bezugsberechtigung;
Art. 80b Abs. 1 Bst. b und f 1 Die Vollzugsstelle gibt nachstehenden Stellen Personendaten bekannt, soweit dies zur Erfüllung folgender Aufgaben notwendig ist: b. den Ausbildungsinstitutionen zur Durchführung von Ausbildungskursen; f. den Strafbehörden zur Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz;
6 SR 834.1
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Zivildienstgesetz AS 2016
2. Abschnitt (Art. 83)
Aufgehoben
2a. Abschnitt (Art. 83b) Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 83c 2b. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015
Art. 83c Zivildienstpflichtige Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 25. Septem- ber 2015 ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, besuchen den Einführungskurs nach bisherigem Recht.
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch7
Art. 365 Abs. 2 Bst. l und m
2 Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und
der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: l. Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleis- tung nach dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 19958; m. Prüfung des Leumunds für bestimmte Einsätze nach dem Zivildienstgesetz;
Art. 367 Abs. 4 und 4bis
4 Personendatenüber hängige Strafverfahren dürfen nur durch die
Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a–e, j und l bearbeitet werden. 4bis Aufgehoben
7 SR 311.0 8 SR 824.0
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Zivildienstgesetz AS 2016
2. Militärstrafgesetz9
Art. 81 Abs. 6
6 Artikel 84 bleibt vorbehalten.
Art. 82 Abs. 5
5 Artikel 84 bleibt vorbehalten.
Art. 83 Abs. 4
4 Artikel 84 bleibt vorbehalten.
Art. 84 Verletzung der 1 Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81–83 Pflicht zur Dienstleistung begeht, wenn er: bei Zulassung zum Zivildienst, a. zum Zivildienst zugelassen wird; Zuweisung zum waffenlosen b. dem waffenlosen Dienst zugewiesen wird; Dienst und Dienstuntauglich- c. dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit keit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3 Straflosbleibt, wer im Zeitpunkt der Tat nicht einrückungsfähig
gewesen ist.
3. Bundesgesetz vom 19. Juni 199210 über die Militärversicherung
Art. 1a Abs. 1 Bst. o
1 Bei der Militärversicherung ist versichert:
o. wer aufgrund einer Einladung an einem Einführungstag der Vollzugsstelle für den Zivildienst oder aufgrund eines Auf- gebots an einer Vorsprache bei der Vollzugsstelle, an einem Vorstellungsgespräch in einem Einsatzbetrieb oder an einem Ausbildungskurs teilnimmt;
9 SR 321.0 10 SR 833.1
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III Koordination mit der Änderung vom 19. Juni 2015 des Schweizerischen Strafge- setzbuches und des Militärstrafgesetzes Unabhängig davon, ob die Änderung vom 19. Juni 201511 des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderung des Sanktionenrechts) oder die vorliegende Änderung zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 72 Absatz 1 des Zivildienst- gesetzes wie folgt:
Art. 72 Abs. 1 1 Wer in der Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Freiheits- strafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe bestraft.
IV Koordination mit dem Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015 Unabhängig davon, ob das Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 201512 oder die vorliegende Änderung zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 367 Ab- satz 4 des Strafgesetzbuches13 wie folgt:
Art. 367 Abs. 4 StGB
4 Personendatenüber hängige Strafverfahren dürfen nur durch die
Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a–e, j, l und m bearbeitet werden.
11 AS 2016 1249
12 BBl 2015 7211
13 SR 311.0
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Zivildienstgesetz AS 2016
V
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 25. September 2015 Ständerat, 25. September 2015 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Präsident: Claude Hêche Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 14. Januar 2016 unbenützt abge-
laufen.14
2 Es wird auf den 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt.
3. Juni 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
14 BBl 2015 7265
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