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AS 2016 1943

Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei

Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV)

Änderung vom 25. Mai 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 25. August 20041 über die Meldestelle für Geldwäscherei wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Bst. g

2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben:

g. nimmt sie Informationen von Personen und Institutionen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 20152 über die Sperrung und die Rück- erstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer poli- tisch exponierter Personen (SRVG) entgegen.

Art. 2 Bst. f Die Meldestelle bearbeitet Meldungen und Informationen nach: f. Artikel 7 Absätze 1 und 2 SRVG3.

Art. 3 Abs. 2bis 2bis Sind Personen und Institutionen, die nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 SRVG 4 Meldung erstatten, nicht Finanzintermediäre nach GwG, so muss ihre Meldung mindestens die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe f, soweit sie ihnen bekannt sind, enthalten.